Point de presse" der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) vom 17. November 2004, 09.30 Uhr, Journalistenzimmer, zum Abschluss der Beratungen der Kommission des Zweitrates

Gesamtabstimmung

Die Kommission stimmt der Totalrevision des Ausländergesetzes mit 6 zu 3 Stimmen zu.

Die SPK-S will gegenüber dem Nationalrat in verschiedenen Punkten zusätzliche Verschärfungen, in einigen Punkten aber auch Lockerungen in die Totalrevision einführen. Sie beantragt dem Ständerat:

  • die Sonderregelung des Nationalrates für die Zulassung von „für spezifische Arbeiten benötigte Arbeitskräfte" zu streichen (Art. 23 Abs. 1),
  • in Art. 30 Abs. 1 Möglichkeiten für einen erleichterten internationalen Kadertransfer sowie unter gewissen Voraussetzungen auch eine erleichterte Erwerbstätigkeit von ausländischen Studienabgängerinnen und -abgängern im Anschluss eines Studiums in der Schweiz vorzusehen,
  • die Auffangbestimmung des Nationalrates für die „Sans Papiers", nach welcher deren Bewilligungsgesuche nach 4 Jahren rechtswidrigem Aufenthalt einer vertieften Überprüfung unterzogen werden sollten (Art. 30 Abs. 1bis), zu streichen,
  • den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren Aufenthalt (Art. 33 Abs. 2) sowie den Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43) zu streichen,
  • sowie auf die vom Nationalrat in Artikel 117 Abs. 1 und 4 eingeführten Sanktionen gegen Arbeitgeber, die wiederholt gegen die Vorschriften des AuG verstossen haben, zu verzichten.

Die wichtigsten Mehrheitsbeschlüsse in der Reihenfolge der Gesetzeskapitel

Kapitel 4: Zulassungsvoraussetzungen

  • Mit 12 zu 1 Stimmen streicht die Kommission die vom Nationalrat (in Art. 23 Abs. 1) eingeführte Bestimmung, dass Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen nicht nur Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften sondern auch Arbeitskräften erteilt werden können, die „für spezifische Arbeiten" benötigt werden (Art. 23 Abs. 1). Mit ihrem Entscheid will die Kommission eine Aufweichung des dualen Zulassungprinzips gemäss dem Gesetzesentwurf des Bundesrates verhindern.
  • Mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung führt die Kommission in Art. 30 (4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen) in Absatz 1 einen neuen Buchstaben gbis ein, nach welchem der betriebliche Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen vereinfacht werden kann.
  • Zudem stimmt sie in Art. 30 Abs. 1 einstimmig einem Buchstaben gter zu, nach dem Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann, wenn diese von hohem wissenschaftlichen Interesse ist.
  • Schliesslich streicht sie mit Art. 30 Abs. 1bis mit 7 zu 3 Stimmen die Auffangbestimmung des Nationalrates für die „Sans Papiers", nach welcher Bewilligungsgesuche von rechtswidrig Anwesenden nach 4 Jahren automatisch einer vertieften Überprüfung unterzogen werden sollten.

6. Kapitel: Familiennachzug

  • Die Kommission beschliesst mit 9 zu 3 Stimmen, den durch Bundesrat und Nationalrat in Art. 33 vorgesehenen Rechtsanspruch auf die Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren Aufenthalt mit einer „Kann-Formulierung" zu relativieren. Dadurch will die Kommission sicherstellen, dass jede Niederlassungsbewilligung nur nach eingehender Prüfung eines Gesuches durch die Ausländerbehörden erteilt wird.
  • Mit 9 zu 4 Stimmen beschliesst sie, auch bei Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung auf den Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu verzichten und hat auch hier die „Kann-Formulierung" eingeführt (Art. 43).
  • In der Kommission umstritten ist die vom Bundesrat und vom Nationalrat beantragte Alterslimite von 14 Jahren für den Rechtsanspruch der Kinder auf eine Niederlassungsbewilligung. Zwei Anträge, welche diese Alterslimite von 14 auf 12 Jahre herabsetzen wollen (Art. 41 Abs. 4 sowie Art. 42 Abs. 3) sind von der Kommission mit 4 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt worden.
  • Schliesslich lehnt es die Kommission mit 5 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit Stichentscheid des Präsidenten ab, auch in Art. 46 Abs. 1 eine Alterslimite von 12 Jahren festzulegen. Wie vom Nationalrat vorgeschlagen, sollen Kinder erst ab dem 14. Altersjahr innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden müssen. Die drei abgelehnten Anträge zur Änderung der Alterslimite sind von bürgerlicher Seite als Minderheitsanträge eingereicht worden.

9. Kapitel und 10: Beendigung des Aufenthaltes/Vorläufige Aufnahme

  • Bezüglich der Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen (Art. 71-78) sowie der Vorläufigen Aufnahme (Art. 78-83) beschliesst die Kommission, sämtliche durch den Nationalrat eingeführte Bestimmungen, die im Rahmen des ANAG-Teils innerhalb der Asylgesetzrevision (Änderungen geltenden Rechts) behandelt werden können, zu streichen und hier die Version des Bundesrates zu übernehmen. Damit verfolgt die Kommission das Ziel, diese Themen in einem einzigen Gesetzesentwurf zu behandeln und dadurch das Verfahren zu vereinfachen. Nach dem Abschluss der Beratungen dieses ANAG-Teils im Rahmen der Asylgesetzrevision sollen die getroffenen Bestimmungen gesetzestechnisch „übersetzt" und ins AuG eingeführt werden.

15. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

  • Die Kommission beschliesst, dass ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zulassung lediglich verweigert werden kann, wenn ihre künftigen Arbeitgeber wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen haben. Einstimmig beantragt sie, auf die durch den Nationalrat in Art. 117 Abs. 1 eingeführte, zwingende Sanktion zu verzichten.
  • Schliesslich beantragt die Kommission dem Ständerat mit 8 zu 3 Stimmen, auch auf die in Art. 117 Abs. 4 eingeführte Sanktion zu verzichten, wonach Arbeitgeber, die ihre Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzen und hierfür rechtskräftig verurteilt worden sind, für 1-5 Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Abschliessende Betrachtungen

Die Kommission hat am Gesetzesentwurf weiter verschiedene kleinere Änderungen mit redaktionellem Charakter eingeführt und hat in Art. 120 „Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts" die seit der Überweisung der Botschaft nötig gewordenen Anpassungen vorgenommen.

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ist somit behandlungsreif für den Ständerat und wird dort voraussichtlich in der Frühjahrssession 2005 traktandiert.

Technische Änderungen (z.K. Präsident)

  • Einstimmig beschliesst die Kommission, dass die Bestimmungen über die ausländischen Ehegatten sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft gelten sollen (Art. 50a).
  • Die Kommission beschliesst einstimmig, die Widerrufsgründe für Bewilligungen und Verfügungen dahingehend zu präzisieren, dass die Behörden nicht nur Sanktionen ergreifen können, wenn „die innere und äussere Sicherheit" sondern wenn die „innere oder die äussere Sicherheit" gefährdet sind (Art. 61-72). Mit dieser redaktionellen Korrektur, die hauptsächlich im deutschen Gesetzestext nötig ist, will die Kommission sicherstellen, dass die Ausländerbehörden in jedem Fall sofort Massnahmen ergreifen können, wenn die Sicherheit der Schweiz bedroht ist.