Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist einstimmig der Ansicht, dass die Aussagen von Jasmin Hutter, welche Anlass zur Strafanzeige gaben, durch die absolute Immunität geschützt sind. Diese Immunität kann nicht aufgehoben werden.
Die Kommission hat Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Neuregelung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechts von Umweltschutzorganisationen. Der Vorentwurf fand insgesamt ein positives Echo.

Am 12. Oktober 2004 wurde gegen Nationalrätin Jasmin Hutter in Zusammenhang mit ihrer Motion « Aufschub der Russpartikelpflicht » (04.3035) eine Strafanzeige eingereicht. Die Motion fordert, dass die Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» für Russpartikelfilter auf Baumaschinen im Tagebau auszusetzen sei, da, wie Nationalrätin Hutter in der Begründung zu ihrer Motion unter anderem ausführt, auf dem Schweizer Markt derzeit keine funktionierenden Filtersysteme erhältlich seien.

Im September 2004 forderte eines der Unternehmen, das Russpartikelfilter anbietet und später Anzeige erstattete, Jasmin Hutter auf, die in ihrer Motion enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Im Zusammenhang mit dieser Aufforderung wurde Jasmin Hutter in einem Artikel des SonntagsBlicks vom 19. September 2004 wie folgt zitiert: «Ich denke nicht daran, etwas zu widerrufen», und: «Gerade die Filter der Firma X (Name der klagenden Firma) funktionieren nicht.»

Aufgrund der absoluten Immunität können Ratsmitglieder für ihre Äusserungen in den Räten und deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 162 BV und Art. 16 ParlG). Die absolute Immunität kann durch die eidgenössischen Räte nicht aufgehoben werden.

In den Augen der Kommission steht ausser Zweifel, dass die Motion und deren Begründung unter diese Immunität fallen. Was die Aussagen zur Wirksamkeit der Filter eines der klagenden Unternehmen betrifft, welche in der Presse Jasmin Hutter zugeschrieben wurden, ist die Kommission der Meinung, dass Nationalrätin Hutter mit ihrer Aussage in der Begründung der Motion, wonach zurzeit in der Schweiz keine funktionierenden Filter erhältlich seien, alle betreffenden Firmen anspricht, insbesondere auch die klagende. Die Kommission ist daher einstimmig zum Schluss gekommen, dass die in der Presse wiedergegebenen Äusserungen ebenfalls unter die absolute Immunität fallen.

Die Kommission hat mit Zufriedenheit Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung, die sie am 13. Dezember 2004 im Rahmen der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative von Ständerat Hans Hofmann 02.436 (Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes) eröffnet hatte.

Umweltverträglichkeitsprüfung. Folgenden Elementen der Vorlage stimmen die Vernehmlasser mit deutlicher Mehrheit zu: Nutzung der Voruntersuchung als abschliessender Bericht, periodische Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen durch den Bundesrat, sowie Verzicht auf die Begründung der öffentlichen und privaten konzessionierten Anlagen. Umstritten sind jedoch die Präzisierung der UVP-Pflicht, der Verzicht auf weitergehende Massnahmen und die zusätzliche Straffung der Berichterstattung.

Verbandsbeschwerderecht. Die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen (betreffend Beschwerdelegitimation, frühzeitige Verfahrensbeteiligung der beschwerdeberechtigten Organisationen, deren Einbezug in die Richtplanung, aufschiebende Wirkung, Aufnahme der Vereinbarungen zwischen den Bauherren und den Umweltschutzorganisationen in die behördliche Verfügung) fanden breite Zustimmung. Die Regelung der verbandsinternen Legitimation wird von fast allen Kantonen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie von 5 Parteien unterstützt, während sie von den beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen und 2 Parteien abgelehnt wird.

Abgesehen von den beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen begrüssen die meisten Vernehmlasser die eindeutige Bezeichnung unzulässiger Einigungen zwischen Bauherrschaft und Umweltverbänden. Während einige die Liste der unzulässigen Leistungen kürzen möchten, wünschen sich andere eine Ergänzung eben dieser Auflistung.

Mit Ausnahme der Umweltschutzorganisationen begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmer mehrheitlich den Vorschlag, dass unterliegende Umweltverbände die Gerichtskosten zu tragen haben.

Der detaillierte Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse ist auf der Internetseite des Parlaments unter (http://www.parlament.ch/ed-rk-02436-vernehm-ergeb.pdf) zu finden.

Die Kommission ist dabei, ihre Vorlage unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse zu überprüfen und wird Ende Juni 2005 ihre Entscheide fällen.

Die Kommission hat den Entwurf zur Änderung desObligationenrechts betreffend die Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht und das GmbH-Recht sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren einstimmig angenommen(Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004 [zu 01.082] sowie Botschaft vom 19. Dezember 2001 [01.082]). Die Vorlagen sind von der Kommission äusserst positiv aufgenommen worden. Sie ist der Meinung, dass diese Änderungen den kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen und einem echten Bedürfnis entsprechen. Sie ist insgesamt den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt.

Was die Revisionspflicht der Gesellschaften betrifft, folgt die Kommission mehrheitlich dem Beschluss des Nationalrats, die Gesellschaften einer ordentlichen Revision zu unterstellen, wenn sie zwei der folgenden Grössen überschreiten: eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen (Art. 727 OR). Eine Minderheit der Kommission beantragt indessen, diese Werte tiefer anzusetzen, um mehr Gesellschaften der ordentlichen Revision zu unterstellen. Sie möchte deshalb an den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grössen festhalten, d.h. die Bilanzsumme bei 6 Millionen und den Umsatzerlös bei 12 Millionen Franken belassen. Eventualiter beantragt sie, die Grösse der Vollzeitstellen auf 30 zu senken.

Weiter beantragt die Kommission, dass bei der ordentlichen Revision von Publikumsgesellschaften die Amtsdauer von Personen, die die Revision leiten, auf längstens sieben Jahre festgelegt wird (Art. 730a OR). Eine Minderheit beantragt wie der Nationalrat eine Amtsdauer von längstens fünf Jahren vorzusehen.

Die Kommission beantragt auch, die Bedingungen, unter denen der Verwaltungsrat um die Zustimmung sämtlicher Aktionäre zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision ersuchen kann, auf praktikable Weise zu regeln (Art. 727a OR). Sie sieht die Möglichkeit vor, die Aktionäre schriftlich um Zustimmung zu ersuchen, wobei ein Ausbleiben der Antwort innerhalb von 20 Tagen als Zustimmung gilt.

Bei der Prüfung des Entwurfs zur Revision des GmbH-Rechts behandelte die Kommission eingehend die Regelung betreffend Nationalität und Wohnsitz der Verwaltungsräte. Sie beantragt, sich dem Nationalrat anzuschliessen und jegliches Nationalitätserfordernis zu streichen, dabei an der Forderung festzuhalten, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor bzw. eine Direktorin, welche/r die Gesellschaft vertritt, den Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Eine Kommissionsminderheit beantragt jedoch, an der Forderung nach mindestens einem Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz festzuhalten. Entsprechende Regelungen sind auch für die GmbH und die Genossenschaft vorgesehen.

Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die im Handelsregister eingetragene Firma insbesondere in der Korrespondenz und in den Bekanntmachungen vollständig und unverändert angegeben werden muss (Art. 954a OR). Die Kommission beantragt, diese Bestimmung zu vervollständigen, damit auch Vereine und Stiftungen verpflichtet werden, ihren im Handelsregister eingetragenen Namen zu verwenden.

Die Kommission hat am 3. Mai 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (ZG/RL) und teilweise im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Bern, 03.05.2005    Parlamentsdienste