Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat die drei Abkommen mit der Republik Korea angenommen. Weiter hat sie die Beratung des Kapitalanlagegesetzes abgeschlossen. Zudem hat sie den Bericht des Bundesrates über die Koordination der Landeswerbung zur Kenntnis genommen und mit einer Motion einen Auftrag an den Bundesrat für eine Reorganisation in diesem Bereich formuliert. Schliesslich hat sie sich über den Stand der Diskussionen über ein Freihandelsabkommen mit den USA informieren lassen.

1. 05.090 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Die Kommission hat die drei Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea geprüft. Es handelt sich um ein Freihandels-, ein Investitions- und ein Landwirtschaftsabkommen. Die Kommisison stimmte dem Bundesbeschluss, welcher den Bundesrat zur Ratifizierung dieser Abkommen ermächtigt, mit 16 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu.

Die Kommission ist der Meinung dass die mit Korea abgeschlossenen Abkommen den Marktzugang bzw. die Rechtssicherheit für die schweizerischen Exporte auf breiter Basis verbessern und die Zulassung und die Nutzung von Investitionen sowie den Schutz für Rechte an geistigem Eigentum gewährleisten. Sie erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem koreanischen Markt in zweifacher Hinsicht: zum einen können damit Diskriminierungen abgewendet werden, die sich aus Präferenzabkommen Koreas mit andern Partnerstaaten ergeben; zum andern ergibt sich daraus für die Schweizer Wirtschaft ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den EU-Ländern, den Vereinigten Staaten und Japan, die auf dem koreanischen Markt keinen präferentiellen Zugang haben. Gemessen am Bruttoinlandprodukt ist Korea weltweit eine der zehn grössten Volkswirtschaften und wird (nach der EU) der grösste Freihandelspartner der EFTA-Staaten sein. Entsprechend bedeutend ist das Entwicklungspotential für Handel und Investitionen, das sich aus diesen Abkommen ergibt.

2. Kollektivanlagengesetz (05.072n)

Die Vorlage des Bundesrates bezweckt, den Schweizer Finanzplatz zu stärken, indem die Anlagefondsgesetzgebung an die revidierte Regelung in der EU angepasst und gleichzeitig auf weitere Formen der kollektiven Kapitalanlagen ausgeweitet wird.

Dem geltenden Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 sind nur Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden. Diese Beschränkung stellt einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form der Société d'investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunmöglicht.

Zudem wurde die europäische Regelung für eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an die Fondsleitungen Änderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europäischen Regelung vereinbar ist.

Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

- die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union;

- den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen;

- die Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

- eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zusätzliche Transparenz, wobei zwischen gewöhnlichen und qualifizierten Anlegern unterschieden wird.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den damit verbundenen steuerrechtlichen Änderungen soll der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und moderne Regulierung erhalten.

Die Kommission hat die Detailberatung, die sie bereits an der letzten Sitzung aufgenommen hatte, abgeschlossen und der Vorlage mit 16 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen zugestimmt. Sie hat jedoch einige Änderungen vorgenommen mit dem Ziel, die Interessen des Schweizer Finanzplatzes besser zu berücksichtigen.

Einer der Diskussionspunkte war der Geltungsbereich des Gesetzes. Die Kommission hat insbesondere klarer als im Entwurf des Bundesrates formuliert, dass die strukturierten Produkte nicht unter das Gesetz fallen und somit auch nicht der Aufsichtsbehörde unterstellt sind. Sie hat ferner bekräftigt, dass die Anlagestiftungen nicht dem Gesetz unterstellt sind und hat, im Unterschied zur Vorlage des Bundesrates, davon auch die Investmentgesellschaften mit festem Kapital ausgenommmen (Art. 1 Abs. 2 Bst. h).

Weiter hat die Kommission die Bestimmung gestrichen, wonach die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen auf den Namen lauten müssen (Art. 11 Abs. 2). Die Kommission wollte überdies dem Bundesrat mehr Handlungsspielraum geben, wo es um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für gewisse Kollektivanlagen geht. Demnach soll der Bundesrat nicht nur für kollektive Kapitalanlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger/innen richten, sondern auch in andern Fällen (zum Beispiel für Standard-Publikumsfonds) ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass zu den meisten Änderungen Minderheitsanträge eingereicht wurden, die in der Regel verlangen, der Vorlage des Bundesrates zu folgen.

Das Gesetz sollte zwingend per 1. Januar 2007 in Kraft treten, um Wettbewerbsnachteile des Schweizer Finanzplatzes gegenüber der europäischen Konkurrenz zu vermeiden. Die Vorlage sollte im Prinzip in der Frühjahrssession im Nationalrat behandelt werden, damit sie darauf in der Kommission des Ständerates beraten werden kann.

3. Bericht über die Koordination der Landeswerbung

Die WAK-N will mit Hilfe einer Kommissionsmotion den Bundesrat beauftragen, rasch konkrete Schritte in Richtung einer verbesserten Koordination der Landeswerbung einzuleiten.

Nach Kenntnisnahme des Berichts des Bundesrates über die Koordination der Landeswerbung, der in Beantwortung zweier Postulate der beiden WAK (04.3434 und 04.3199) verfasst wurde sowie der Anhörung von Vertretern von Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus, Osec und Pro Helvetia ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass eine Umstrukturierung der verschiedenen Organisationen im Bereich der Landeswerbung und der Aussenhandelsförderung im Sinne einer Bündelung der Kräfte möglichst rasch an die Hand genommen werden muss.

Die Kommission hat aus diesem Grund eine Kommissionsmotion ausgearbeitet, welche den Bundesrat beauftragt, in einer ersten Phase zwei Gesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft soll die Organisationen im Bereich der Aussenhandel (wie Osec, Sofi, Sippo), die andere die Organisationen im Bereich der Landeswerbung (wie Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus, Standort Schweiz) umfassen. Mit diesen Massnahmen sollen vor allem im Verwaltungsbereich Kosteneinsparungen in der Grössenordnung von 20% erreicht werden. In einer zweiten Phase soll abgeklärt werden, ob weitere Aktivitäten im Bereich der Landeswerbung zusammengeführt werden sollen.

4. Freihandelsabkommen mit den USA

Schliesslich hat die Kommission sich über den Stand der Gespräche über ein Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten orientieren lassen. Um den Bundesrat zu ermutigen, die Gespräche mit den USA über ein Wirtschaftsabkommen fortzuführen, hat die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, nachfolgende Motion einzureichen. Die Kommission wollte damit ein Zeichen setzen, die bisherigen Anstrengungen trotz der inzwischen aufgetretenen Hindernisse in der einen oder andern Form fortzusetzen.

Der Bundesrat wird aufgefordert, die Gespräche mit den USA über ein Wirtschafts-abkommen mit Schwergewicht allgemeine Kooperation, Handelsliberalisierung, Dienst- leistungen und Investitionen fortzuführen und den zuständigen Kommissionen Bericht zu erstatten. Dabei wird der Bundesrat gebeten, eine umfassende wirtschaftliche Analyse vorzulegen und die Verhandlungen an der Wahrung der volkswirtschaftlichen Gesamtinteressen auszurichten.

5. 04.455 Pa.Iv. Verzicht auf staatliche Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

Gemäss der Initiative Müller (04.455) ist das geltende Recht (Art. 108 BV und die entsprechenden Bundesgesetzgebung, namentlich das Wohnraumförderungsgesetz ) so zu revidieren, dass ein Engagement des Bundes für die Wohnbauförderung und die Wohneigentumsförderung wegfällt. Einzig die Wohneigentumsförderung über fiskalische Anreize soll in der Zuständigkeit des Bundes bleiben.

Nachdem die Kommission verschiedene Vertreter von auf diesem Gebiet tätigen Organisationen sowie ein Vertreter Stadt Zürich angehört hat, beantragt sie mit 13 zu 10 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben.

Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist das Instrumentarium des Bundes (zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften) äusserst wichtig, um den Bau von preisgünstigen Mietwohnungen und die Wohneigentumsförderung für Personen mit geringem Einkommen sicherzustellen. Die ausgeprägte Wohnungsknappheit und die daraus resultierenden hohen Kauf- oder Mietpreise rechtfertigen staatliche Massnahmen auf diesem Gebiet mehr denn je. Die Mehrheit weist darauf hin, dass die Ausgaben für den sozialen Wohnungsbau mit den damit einhergehenden Einsparungen bei der Sozialhilfe und bei den AHV/IV-Ergänzungsleistungen bei weitem wettgemacht werden.

In den Augen der Minderheit stellt die Wohnbauförderung keineswegs eine Kernaufgabe eines Gemeinwesens dar, dies gilt besonders in Zeiten der Finanzknappheit. Preisgünstiger Wohnraum hängt im Übrigen vor allem von vorteilhaften Rahmenbedingungen ab. Wenn die heutigen Probleme auf diesem Gebiet richtig gelöst werden sollen, muss deshalb bei den Rahmenbedingungen gehandelt werden und nicht über staatliche Finanzierungsmassnahmen, die nicht nur bescheiden, sondern - angesichts des hohen Bedarfs - auch nur punktuell wirken können. So müsste vor allem die kostentreibende Regelungsdichte bei den Bauvorschriften gelockert werden.

6. 04.073 Änderung des Arbeitsgesetzes

Die Kommission ist mit 14 zu 9 Stimmen und einer Enthaltung auf die Vorlage 04.073 über die Änderung des Arbeitsgesetzes eingetreten. Die Vorlage schlägt vor, dass in Zukunft junge Erwachsen ab 18 statt erst ab 20 Jahren den Schutzvorschriften für Erwachsene unterstellt werden. Aus Zeitgründen konnte die Kommission die Detailberatung nicht mehr beginnen. Sie wird die Beratungen nach der Frühlingssession abschliessen.

Die Kommission hat am 30. und 31. Januar unter dem Vorsitz von Caspar Baader (SVP/BL) und zeitweise in Anwesenheit von Bundesrat Merz in Bern getagt.

Bern, 31.01.2006    Parlamentsdienste