Gemäss Artikel 47 des Parlamentsgesetzes sind die Beratungen in den Kommissionen vertraulich. Insbesondere darf nicht bekannt gegeben werden, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben. Diesem Prinzip kommt für die parlamentarische Tätigkeit grosse Bedeutung zu. Nur wenn die Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen davon ausgehen können, dass ihre Aussage im Rahmen der Kommission bleiben, können sie auch mal Denkanstösse geben, die vielleicht nicht zu Ende gedacht sind, aber in der Kommission weiterentwickelt werden können. Diese Arbeitsweise erlaubt es auch, Diskussionsbeiträge zu machen, die nicht in der Fraktion abgestimmt und im Hinblick auf ihre mediale Vermarktung beurteilt werden müssen. Dies erleichtert insbesondere in parteipolitisch wenig prädisponierten Geschäften die Entscheidfindung und ermöglicht auch parteiübergreifende Lösungen.
Die SPK bedauert deshalb die vorgekommene Indiskretion bezüglich Aussagen von Bundesrat Christoph Blocher in der Kommission. Aussagen von Mitgliedern des Bundesrates kommt ein völlig anderes Gewicht zu, je nachdem, ob sie in der Öffentlichkeit oder in einer parlamentarischen Kommission gemacht werden. In vertraulichen Kommissionssitzungen dürfen sich Parlaments- und Bundesratsmitglieder auch spontanere Voten erlauben, zum Beispiel um die Meinung der Kommission auszuloten. In der Kommission besteht auch die Möglichkeit, die Voten direkt zu parieren.
Nachdem der Inhalt des Votums von Bundesrat Blocher bereits in verschiedenen Medien publiziert worden ist, verzichtete die Kommissionsmehrheit auf eine zusätzliche Publikation des Votums. Sie will kein Präjudiz schaffen: Kommissionssitzungen sind vertraulich; die Protokolle können nicht ohne Weiteres durch einen Kommissionsbeschluss öffentlich gemacht werden. Ein Vergleich mit der transkribierten Wiedergabe der Tonbandaufnahme hat zudem ergeben, dass der Protokollausschnitt dem Gesagten völlig entspricht. Es wurden nur einige sprachlichen Korrekturen vorgenommen, wie das bei der Erstellung von Kommissionsprotokollen üblich ist.
Die Verletzung des Sitzungsgeheimnisses ist strafrechtlich relevant. Es sind Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Artikel 293 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) des Strafgesetzbuches massgebend. Eine Strafanklage im vorliegenden Fall erachtet die SPK jedoch nicht als sinnvoll, da nur die eine Seite zur Rechenschaft gezogen werden könnte, nicht aber die unbekannte Urheberschaft der Weiterleitung des Sitzungsprotokolls. Im Weiteren wird auch darauf verzichtet, das Ratsbüro zu Disziplinarmassnahmen aufzufordern. Ein entsprechender Verweis könnte nur dann erteilt werden, wenn die Urheberschaft bekannt ist.
Die Kommission wird an einer späteren Sitzung noch eine Aussprache mit ihrem - aufgrund von Verpflichtungen im Ausland abwesenden - Präsidenten führen.
Die Kommission tagte am 19./20. Oktober 2006 in Bern unter der Leitung ihres Vizepräsidenten Nationalrat Gerhard Pfister (CVP/ZG).
Bern,
20.10.2006 Parlamentsdienste