Keine Gnade fand der Vorschlag des Nationalrates für eine gesetzliche Regelung der Behördeninformation vor Volksabstimmungen: Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates beantragt ihrem Rat einstimmig, auf die Vorlage, welcher der Nationalrat in der Wintersession mit 116:55 Stimmen zugestimmt hat, nicht einzutreten.

Wie der Nationalrat ist die SPK des Ständerates der Ansicht, dass der Bundesrat vor Volksabstimmungen aktiv über die Vorlagen der Bundesversammlung informieren soll. Eine gesetzliche Verankerung dieser Pflicht erachtet die Kommission indessen als überflüssig. Sie sieht in der Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Burkhalter (04.463 Pa.Iv. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen) keinen Gewinn gegenüber der heutigen Situation. Die geltenden rechtlichen Bestimmungen erlauben bereits eine aktive Informationspolitik des Bundesrates. Die im neuen Artikel 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorgeschlagenen Grundsätze, an die sich der Bundesrat dabei zu halten hätte, sind bereits ausreichend in einem „Leitbild" verankert. Eine gesetzliche Verankerung dieser rechtlich schwer fassbaren, weil nicht klar formulierbaren Grundsätze erachtet die Kommission als problematisch. Insbesondere würde dies nichts zur Klärung von allfälligen Konflikten beitragen. Diskussionen über die behördliche Informationspolitik vor Volksabstimmungen wird es immer wieder geben, unabhängig davon, ob es eine gesetzliche Regelung gibt. Je nach Standpunkt gegenüber der zur Diskussion stehenden Abstimmungsvorlage wird die bundesrätliche Informationspolitik als zu weit gehend oder als zu zurückhaltend beurteilt. Solche Konflikte sind nach Ansicht der SPK politisch auszutragen.

Als problematisch erachtet die Kommission auch die Rolle, welche im Gesetzesentwurf dem Bundesrat im Verhältnis zur Bundesversammlung zugedacht wird: Im Interesse der Transparenz soll der Bundesrat nach Ansicht der SPK des Ständerates nicht nur den Beschluss der Bundesversammlung vertreten, sondern allenfalls auch abweichende Positionen darlegen können, welche vom Bundesrat in den Entscheidungsprozess eingebracht worden sind. Der Bundesrat ist im Gesetzgebungsprozess nicht nur Vollzugsorgan, sondern auch Mitgestalter, was auch gegenüber den Stimmberechtigten zum Ausdruck kommen soll.

Die SPK des Ständerates teilt die Einschätzung des Nationalrates, dass die allgemeine Volksinitiative kein praxistaugliches neues Volksrecht ist. Volk und Stände hatten am 9. Februar 2003 der Verfassungsgrundlage für die Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Nachdem der Nationalrat in der vergangenen Wintersession auf die vom Bundesrat vorgelegte Ausführungsgesetzgebung (06.053 Einführung der allgemeinen Volksinitiative) nicht eingetreten ist, beantragt die SPK des Ständerates ihrem Rat mit 12:1 Stimmen, diesem Beschluss zuzustimmen. Die Kommission hatte am 30. Oktober 2006 ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission auch bereits „grünes Licht" gegeben für die Ausarbeitung einer Verfassungsänderung, womit die allgemeine Volksinitiative wieder aus der Bundesverfassung gestrichen werden soll (06.458 Pa.Iv. SPK-NR. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative, vgl. die Argumente in der Medienmitteilung der SPK des Nationalrates vom 18.9.2006).

Die Kommission tagte am 22./23. Januar 2007 unter dem Vorsitz von Ständerätin Trix Heberlein (FDP, ZH) in Bern.

Bern, 23.01.2007    Parlamentsdienste