Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat anlässlich ihrer 2. ordentlichen Tagung vom 26./27. Februar 2007 mit Bundesrat Blocher eine Aussprache zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher geführt. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Erläuterungen des Chefs EJPD nahm die Finanzdelegation zur Kenntnis, dass der Bundesrat über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt und die getroffene Übergangsregelung von Bundesrat Blocher mündlich in Kenntnis gesetzt wurde. Sie hält jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Bundesrat Blocher daran fest, dass die mit Bundesanwalt Roschacher getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, da keine einseitige Demission vorlag, der Genehmigung durch den Gesamtbundesrat und der Zustimmung der Finanzdelegation bedurft hätte. Die gesetzliche Kompetenzordnung wurde somit im vorliegenden Fall nicht eingehalten.

Bezüglich des Inhalts der Vereinbarung mit dem Bundesanwalt nahm die Finanzdelegation zur Kenntnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Einschätzung des EJPD nicht erfüllt waren. Die vom Chef EJPD sowie vom Bundesrat als wünschbar erachtete Trennung von Bundesanwalt Roschacher war somit nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung möglich. Unter diesen Voraussetzungen erachtet die Finanzdelegation die getroffene Regelung als vertretbar. Aufgrund der Erfahrungen aus diesem Fall verlangt die Finanzdelegation, dass im Rahmen der anstehenden gesetzlichen Neuregelung der Rechtsstellung des Bundesanwalts auch dessen Anstellungsbedingungen einer Überprüfung unterzogen werden.

Bern, 27.02.2007    Finanzdelegation der eidgenössischen Räte