Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) führte die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) eine Evaluation zum Umgang des Bundes mit Naturgefahren durch. Die GPK-N hat diese an ihrer Sitzung vom 7. September 2007 zur Publikation freigegeben. Der Bericht der PVK zeigt auf, dass bei der Konzeption der Rechtsgrundlagen zum Umgang des Bundes mit Naturgefahren Lücken und Inkohärenzen bestehen. Die Subventionspraxis erscheint für Aussenstehende teilweise intransparent. Im Weiteren ortet der Bericht Schwächen bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion bei einzelnen Bundesämtern.

Jährlich gibt der Bund durchschnittlich 462 Millionen Franken im Zusammenhang mit Naturgefahren aus. Allein 295 Millionen Franken werden dabei für Präventionsmassnahmen im Hochwasser-, Lawinen oder Steinschlagschutz verwendet. Die Gelder fliessen als Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone, denen wesentliche Aufgaben im Bereich Naturgefahren übertragen sind. Auf Bundesebene sind dabei mehrere Akteure tätig, darunter das Bundesamt für Umwelt (Bafu), das Bundesamt für Strassen oder das Bundesamt für Landwirtschaft.

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) hat in ihrer Evaluation im Auftrag der GPK-N insbesondere Fragen zur Konzeption, Transparenz, Rechtmässigkeit und Aufsichtstätigkeit im Umgang des Bundes mit Naturgefahren untersucht. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich auf die Jahre 1993 bis 2005. Der Bericht der PVKkommt zu folgenden Hauptergebnissen:

  • Auf Verfassungsebene wird der Schutz vor Naturgefahren sektoriell angegangen und ist unvollständig geregelt. Auf der Gesetzesstufe reproduzieren sich die sektoriellen und unterschiedlichen Regelungen aus der Verfassung. Die einzelnen Gesetze sind einander bis zu einem gewissen Grad konzeptionell angenähert worden. Trotzdem bestehen Unterschiede zwischen den Subventionssätzen und Überschneidungen der Subventionsgegenstände.
  • Insbesondere im Wasserbau- und Waldbereich finden sich Bestimmungen zur Sicherstellung einer effizienzorientierten Subventionspraxis in den Kantonen. Allerdings sind die geltenden Regelungen nur bedingt für eine effizienzorientierte Subventionspraxis geeignet, weil sie ökonomisch gesehen für die Kantone unterschiedliche Anreize zur Ausführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren geschaffen haben (unterschiedliche hohe Maximalsätze in den verschiedenen Gesetzen, Abstufung nach Finanzkraft der Kantone). Zudem bestehen Unterschiede bei der Abgeltung unterschiedlicher Schutzformen, was zur Bevorzugung einzelner Schutzformen vor anderen oder zu Fehlallokationen führen kann.
  • Die Prüfung einzelner Projektsdossiers und der Datenbankeinträge zu den subventionierten Massnahmen auf Bundesebene hat keine Hinweise für eine Verletzung der Rechtsmässigkeit ergeben. Hinsichtlich der Transparenz der Finanzflüsse und des Projektverlaufs der subventionierten Massnahmen haben sich indessen Mängel gezeigt. Die bestehenden Kontrollsysteme ermöglichen es nicht, den Projektverlauf für eine externe Kontrolle einfach nachvollziehbar zu machen.
  • Die Bundesämter entscheiden aufgrund der von den Kantonen eingereichten Gesuche über die Zuteilung der Subventionen. Dabei prüfen sie, ob die Gesuche den eigenen Vorgaben und Kriterien entsprechen. Allerdings verfügen nicht alle Ämter bei diesem Prozess über klare Vorgaben. Als Entscheidungshilfe dienen den Ämtern auch Kosten/Nutzen-Analysen, die indessen wegen fehlender Einheitlichkeit von begrenztem Wert und untereinander nicht vergleichbar sind.
  • In den betroffenen Bundesstellen bestehen nur vereinzelt Strategiepapiere, Konzepte oder Vorgaben für den Einsatz der Aufsichtsinstrumente. Bei keiner Bundesstelle ist ein spezieller Personalbestand vorhanden, der allein für die Wahrnehmung der Aufsicht verantwortlich ist. In der Praxis setzen die meisten Bundesämter bei der Aufsichtstätigkeit stark auf präventive Mittel der Aufsicht. Entscheide erfolgen vielfach allein auf aufgrund von Dossiers, und auch der Projektverlauf wird primär mittels eingereichten Dokumenten der Subventionsempfänger überprüft. Dies kann als effizient eingestuft werden. Trotzdem bedarf es auch retrospektiver Aufsichtsmittel wie Stichproben und Begehungen; diese kommen jedoch eher selten zum Zuge und sind in der Vergangenheit sogar vermindert worden.
  • Die mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs kommenden Änderungen in den Bereichen Wald und Wasserbau gehen bisherige problematische Faktoren im Umgang des Bundes mit Naturgefahren an. Mit der Schaffung des Bafu Ende 2005 ist zudem ein Reorganisationsentscheid gefallen, der einen bedeutenden Schritt bei der seither intensivierten Umsetzung des integralen Risikomanagements auf Bundesebene darstellt.

Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation der PVK hat die GPK-N den Bundesrat gebeten, auf den 5. Dezember 2007 einen Bericht über das Aufsichtskonzept im Bereich Umgang des Bundes mit Naturgefahren zu erarbeiten.

Bern, 11.09.2007    Parlamentsdienste