Der Bundesrat und das Parlament befassen sich bereits seit vielen Jahren mit dem Thema Sterbe- und Suizidhilfe. Im Jahr 2006 hatte der Bundesrat von einem Bericht des EJPD («Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?») Kenntnis genommen und dem Parlament empfohlen, auf eine Revision der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu verzichten. 2008 beauftragte der Bundesrat das EJPD, eingehend zu prüfen, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Nach der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs beschloss der Bundesrat Ende Juni 2011, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten, die Suizidprävention und die Palliativpflege aber weiterhin zu fördern.
Diesmal hat sich die Kommission im Rahmen der Vorprüfung einer Standesinitiative des Kantons Aargau (08.317 Beihilfe zum Suizid. Änderung von Artikel 115 StGB) sowie einer Initiative des Kantons Basel-Landschaft (10.306 Gesamtschweizerische Regelung der Suizidbeihilfe) mit diesem Thema befasst. Sie hat einstimmig bzw. mit 8 zu 2 Stimmen beschlossen, den Initiativen der beiden Kantone keine Folge zu geben.
Die Kommission hält das geltende Recht für ausreichend. Angesichts der uneingeschränkten Gültigkeit des Tötungsverbotes ist die direkte aktive Sterbehilfe (gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines Menschen) verboten. Die indirekte aktive Sterbehilfe (Einsatz von Mitteln, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können) sowie die passive Sterbehilfe (Verzicht auf die Einleitung lebenserhaltender Massnahmen oder Abbruch solcher Massnahmen) sind hingegen – ohne ausdrücklich gesetzlich geregelt zu sein – unter gewissen Voraussetzungen straffrei. Für die Kommission ist das Selbstbestimmungsrecht von allergrösster Bedeutung, weshalb jede Person selber darüber entscheiden können soll, was für sie ein würdiges Lebensende ist. Sie ist sich bewusst, dass es in diesem Bereich eine Grauzone gibt, diese kann in ihren Augen jedoch nicht mit gesetzlichen Regelungen beseitigt werden. Eine zusätzliche Regelung beispielsweise der organisierten Suizidhilfe gäbe den betreffenden Organisationen einen Rechtsstatus, wodurch die Sterbehilfe noch gefördert werden könnte. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass das neue Erwachsenenschutzrecht, das 2013 in Kraft tritt, die Patientenverfügung vorsieht (Art. 370 ff. ZGB). Eine urteilsfähige Person wird dann in einer Patientenverfügung festlegen können, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Mit dieser neuen Regelung sollte die Situation von Sterbenden sowohl für sie selbst als auch für die Ärzteschaft und die Angehörigen geklärt werden können.
Die Kommission hat am 20. und 21. Oktober 2011 unter Vorsitz von Ständerat Hermann Bürgi (SVP/TG) und teils in Anwesenheit der Bundesrätinnen Simonetta Sommaruga, Doris Leuthard und Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.
Bern, 21. Oktober 2011 Parlamentsdienste