Die Kommission will auf die vor einem Jahr beschlossene Mehrwertabgabenregelung verzichten, die eine kantonale Abgabe von einem Viertel des planungsbedingten Mehrwerts vorsah, wenn der Boden einer Bauzone zugewiesen wird (10.019). Ausserdem waren bundesrechtliche Bestimmungen vorgesehen, die – falls die Kantone keine eigene Gesetzgebung verabschiedeten – direkt zur Anwendung kommen sollten. Die Kommission beantragt nun eine flexiblere Mindestregelung. Im Bundesrecht soll lediglich verankert werden, dass Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent auszugleichen sind. Wie dieser Ausgleich aussieht, bleibt den Kantonen überlassen (Grundstückgewinnsteuer, Mehrwertabgabe usw.). Die Regelung hat aber zumindest für den durch die Neueinzonung von Bauland geschaffenen Mehrwert zu gelten. Die Kantone sollen fünf Jahre Zeit haben, um ihre Gesetzgebung anzupassen. Die Kommission sprach sich für diese Neuregelung aus, nachdem sie an ihrer Sitzung im Oktober eine Delegation der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz angehört hatte.
Im Weiteren hielt die Kommission an ihren Beschlüssen fest, wonach Bauzonen so festzulegen sind, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren entsprechen, und wonach überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind.
Bei den Solaranlagen hat die Kommission beschlossen, dass nur sorgfältig auf Dächern integrierte Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung bedürfen. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sollen weiterhin bewilligungspflichtig sein. Den Kantonen wird dabei ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt.
Die Kommission hat am 21. November 2011 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (RL/ZG) in Bern getagt.
Bern, 22. November 2011 Parlamentsdienste