Im November 2011 hat die Gerichtskommission (GK) die Frage diskutiert, ob für die Funktionen des Bundesanwalts sowie der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte eine Personensicherheitsprüfung vorgesehen werden sollen. Einen Entscheid hat die Kommission damals noch nicht gefällt, weil sie zuerst die rechtliche Ausgangslage genauer klären wollte (vgl. Medienmitteilung der GK vom 16. November 2011). Aufgrund einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz ist die GK am 15. Februar 2012 zum Schluss gelangt, dass zum heutigen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage für eine Personensicherheitsprüfung des Bundesanwalts gegeben ist, weil dieser seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr Angehöriger der Bundesverwaltung ist und somit auch nicht mehr in den personellen Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit fällt. Die GK sieht deshalb für den aktuellen Amtsinhaber nach wie vor keine Personensicherheitsprüfung vor und will die Rechtskommissionen als zuständige Legislativkommissionen ersuchen, sich der Frage anzunehmen, ob allenfalls neue rechtliche Grundlagen zu schaffen seien.
Bern, 16. Februar 2012 Parlamentsdienste