Die GPK-N hat an ihrer Sitzung vom 19. Juni 2012 zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat gemäss seinem Bericht vom 15. Februar 2012 (BBl 2012 2409) weder bereit ist, auf der Basis ihrer Empfehlungen vom 7. September 2011 eine Neukonzipierung der Konsultationsverfahren in Erwägung zu ziehen, noch das im Bericht der Kommission (BBl 2012 2351) dargelegte Optimierungspotenzial bei den bestehenden Verfahren auszuschöpfen. Sie beschloss deshalb, einerseits beim Bundesrat direkt nachzuhaken (bezüglich Rolle, Aufgaben und Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren), und andererseits ihren Forderungen mit drei Postulaten Nachdruck zu verleihen (bezüglich der Verbesserung der Transparenz bei der Ergebniskommunikation, der Abschaffung des konferenziellen Verfahrens und der Frage der Zweckmässigkeit zweier Konsultationsverfahren). Über eine Überweisung soll der Bundesrat zur vertieften Prüfung der Vorbringen der GPK-N und einer Auseinandersetzung ihrer Argumentation verpflichtet werden.
Aufgrund der wiederholten Kritik betroffener Kreise am Konsultationsverfahren hatten die GPK im Januar 2010 die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes beauftragt.
Gestützt auf den Bericht der PVK vom 9. Juni 2011 (BBl 2012 2361) hatte die GPK-N verschiedene Empfehlungen an den Bundesrat formuliert und ihn dazu aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie und bis wann er beabsichtige, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen.
Vier Empfehlungen betreffen das festgestellte Optimierungspotenzial. So empfahl die Kommission, die Rolle, die Aufgaben und die Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren zu klären, die Transparenz bei der Ergebniskommunikation zu verbessern, das konferenzielle Verfahren abzuschaffen und bei verkürzten Antwortfristen eine Begründungspflicht einzuführen.
In einer fünften Empfehlung forderte die GPK-N den Bundesrat zur Prüfung der Frage auf, ob es zweckmässig ist, an der mit dem Vernehmlassungsgesetz (VlG)[1] im Jahre 2005 eingeführten aber kaum bekannten Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlassung festzuhalten. An das Prüfungsergebnis knüpfte die Kommission weitere Empfehlungen an den Bundesrat (Empfehlung 5a bzw. 5b).
Mit Datum vom 15. Februar 2012 hatte der Bundesrat zu den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen der GPK-N Stellung genommen.
Die GPK-N hat am 19. Juni 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Ruedi Lustenberger in Bern getagt.
Bern, 21. Juni 2012
Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061).
Vgl. auch Verordnung vom 17. August 2005 über das
Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV; SR 172.061.1).