Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes
Nachdem der Bundesrat nur teilweise bereit ist, auf die Kritik der Geschäftsprü­fungskommission des Nati­onalrates (GPK-N) an der Anhörungs- und Vernehmlas­sungspraxis des Bundes einzugehen, stösst die GPK-N nach und reicht im Natio­nalrat drei Postulate dazu ein.

Die GPK-N hat an ihrer Sitzung vom 19. Juni 2012 zur Kenntnis genommen, dass der Bun­desrat gemäss seinem Bericht vom 15. Februar 2012 (BBl 2012 2409) weder bereit ist, auf der Basis ihrer Empfehlungen vom 7. September 2011 eine Neukonzipierung der Konsulta­tionsverfahren in Erwägung zu ziehen, noch das im Bericht der Kommission (BBl 2012 2351) dargelegte Optimierungspotenzial bei den bestehenden Ver­fahren auszuschöpfen. Sie beschloss deshalb, einerseits beim Bundesrat direkt nachzuhaken (bezüglich Rolle, Aufgaben und Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehm­lassungs- und Anhörungsverfahren), und anderer­seits ihren Forderungen mit drei Postula­ten Nachdruck zu verleihen (bezüglich der Verbesserung der Transparenz bei der Ergebnis­kommunikation, der Abschaffung des konferenziellen Verfahrens und der Frage der Zweckmässigkeit zweier Konsultationsverfahren). Über eine Überweisung soll der Bundes­rat zur vertieften Prüfung der Vorbringen der GPK-N und einer Ausei­nandersetzung ihrer Argumentation verpflichtet werden.
Aufgrund der wiederholten Kritik betroffener Kreise am Konsultationsverfahren hatten die GPK im Januar 2010 die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evalu­ation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes beauftragt.
Gestützt auf den Bericht der PVK vom 9. Juni 2011 (BBl 2012 2361) hatte die GPK-N ver­schiedene Empfehlungen an den Bundesrat formuliert und ihn dazu aufgefordert, ihr mitzu­teilen, wie und bis wann er beabsichtige, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen.
Vier Empfehlungen betreffen das festgestellte Optimierungspotenzial. So empfahl die Kom­mission, die Rolle, die Aufgaben und die Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren zu klären, die Transparenz bei der Ergebniskommunikation zu verbessern, das konferenzielle Verfahren abzuschaffen und bei verkürzten Antwortfristen eine Begründungspflicht einzuführen.
In einer fünften Empfehlung forderte die GPK-N den Bundesrat zur Prüfung der Frage auf, ob es zweck­mässig ist, an der mit dem Vernehmlassungsgesetz (VlG)[1] im Jahre 2005 einge­führten aber kaum bekannten Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlas­sung festzuhalten. An das Prüfungsergebnis knüpfte die Kommission weitere Empfehlungen an den Bundesrat (Empfehlung 5a bzw. 5b).
Mit Datum vom 15. Februar 2012 hatte der Bundesrat zu den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen der GPK-N Stellung genommen.
Die GPK-N hat am 19. Juni 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Ruedi Lustenberger in Bern getagt.
 
 
Bern, 21. Juni 2012


Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061).
Vgl. auch Verordnung vom 17. August 2005 über das
Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV; SR 172.061.1).