Börsengesetz
​Die Kommission spricht sich ohne Gegenstimme, aber mit 4 Enthaltungen für die Vorlage zur Revision des Börsengesetzes (11.050) aus.

​Die Kommission hat die Detailberatung durchgeführt. Gemäss der einzigen Änderung, welche die Kommissionsmehrheit gegenüber der Vorlage des Bundesrates beantragt, soll bei einem öffentlichen Kaufangebot weiterhin eine Kontrollprämie bezahlt werden können (Art. 32 Abs. 4; mit Stichentscheid des Präsidenten). Der Bundesrat und eine starke Minderheit der Kommission möchten diese Möglichkeit streichen, um insbesondere die Gleichbehandlung der Aktionäre zu gewährleisten.

Es liegen verschiedene Minderheitsanträge vor. Gestrichen werden soll der Grenzwert von 3 Prozent für die Meldepflicht beim Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungen (Art. 20) sowie das Erfordernis der Erzielung eines Vermögensvorteils in Art. 40 und 40a. Eingeführt werden sollen die Strafbarkeit von Geschäften, die irreführende Signale für die betroffenen Effekten geben (Art. 40a), die Strafbarkeit der Weitergabe von Informationen, die jemandem unter Verletzung der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht vermittelt wurden (Art. 43 des Börsengesetzes, Art. 148 des Kollektivanlagengesetzes, Art. 47 des Bankengesetzes) sowie die Strafbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation bei Rohstoffen, Edelmetallen und Währungen (Art. 161 Strafgesetzbuch).

Förderung des Wohnraumtauschs

Die Kommission beantragt mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative 11.421 keine Folge zu geben. Die Initiative will mit neuen mietrechtlichen Bestimmungen, welche die Eigentümerrechte einschränken, erreichen, dass Mieter von Wohnräumen ihre Mietverhältnisse öfter gegenseitig übertragen. Eine Minderheit der Kommission will der Initiative Folge geben.

Strafrechtliche Einziehung von Potentatengeldern

Die Initiative 11.422 verlangt, dass Potentatengelder strafrechtlich eingezogen werden können, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zwischen den begangenen strafbaren Handlungen und der Schweiz besteht. Ausserdem fordert sie eine Umkehr der Beweislast, d. h. die Potentaten sollen nachweisen müssen, dass die betreffenden Vermögenswerte nicht krimineller Herkunft sind. Die Kommission beantragt mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. In ihren Augen muss die Priorität bei der Umsetzung der Motion 11.3151 liegen, die zwar nicht dasselbe, aber doch ein sehr ähnliches Anliegen hat (Gesetzliche Grundlage für die Blockierung von Potentatengeldern). Die Minderheit unterstreicht hingegen die Unterschiede zwischen Motion und Initiative und beantragt deshalb, letzterer Folge zu geben.

Elektronische Fussfessel

Die Kommission hat wie ihre Schwesterkommission zwei Standesinitiativen Folge gegeben, welche die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den definitiven Einsatz der elektronischen Fussfessel verlangen (Kt.Iv. 10.327 und 10.329).

Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis

Einstimmig beantragt die Kommission, die Vorlage zur Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (11.067) anzunehmen. Mit der Vorlage sollen die Regelungen zum Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert werden. Mit 18 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung verlangt die Kommission, dass auch Dokumente, welche Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Rahmen von Patentverletzungsprozessen verfassen, von der Herausgabepflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 Bst. b der Zivilprozessordnung befreit werden.

Verantwortlichkeit von Providern

Die Kommission beantragt mit 12 zu 9 Stimmen, der Initiative 08.418 keine Folge zu geben. Diese verlangt, die Vorschläge aus dem Bericht der Expertenkommission «Netzwerkkriminalität» umzusetzen, was der Bundesrat verweigert. Nach der klaren Ablehnung durch ihre ständerätliche Schwesterkommission kommt die Kommission auf ihren Erstentscheid zurück. Die rechtlichen Lücken, sofern sie überhaupt bestehen, sind von geringer Bedeutung und haben keine praktischen Auswirkungen.

Bundesstrafgericht

Die Kommission hat das Gesuch des Bundesstrafgerichts gutgeheissen, wonach das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) so zu ändern sei, dass die Strafkammern in besonderen Fällen als Dreiergericht urteilen und das Gericht für die Kammern Vizepräsidentinnen oder -präsidenten wählen können (12.426). Sie hat zudem eine Motion eingereicht, welche den Bundesrat beauftragt, eine Vorlage mit dem Ziel auszuarbeiten, eine zweite Instanz mit voller Kognition für die Beurteilung von Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Bundesstrafgerichts zu schaffen (12.3341).

Die Kommission stimmt der Ratifikation des Abkommens mit Kolumbien über die Rechtshilfe in Strafsachen (11.071) mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Eine Minderheit beantragt, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Abkommen in dem Sinne neu auszuhandeln, dass Rechtshilfe bei der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen zwingend abgelehnt und bei Fiskaldelikten gewährt wird.

Die Kommission hat am 26. und 27. April 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Yves Nidegger (SVP, GE) in Bern getagt.

Bern, 27. April 2012 Parlamentsdienste