12.039 ns Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Vorlage des Bundesrates

5 Massnahmen

  1. Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer durch die Einführung einer Dokumentationspflicht sowie die Schaffung neuer Sanktionsbestimmungen
  2. Schaffung einer Sanktionsmöglichkeit für Schweizer Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 360a des Obligationenrechts verstossen
  3. Einführung einer Sanktionsmöglichkeit für Betriebe, die eine rechtskräftige Dienstleistungssperre missachten
  4. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Weiterleitung der rechtskräftigen kantonalen Sanktionen an die zuständigen paritätischen Kommissionen
  5. Einführung einer Sanktionsmöglichkeit bei Verstössen gegen im Sinn von Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamt-arbeitsverträge, indem neu Bestimmungen in einem Gesamtarbeitsvertrag über Sanktionen und die Auferlegung von Kontrollkosten erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können

 

Eintretensdebatte der WAK-N

  1. Es wurde ein Hearing mit Vertretern der Kantone und den Sozialpartnern durchgeführt. Die Teilnehmer des Hearings haben alle die Wichtigkeit der Personenfreizügigkeit betont, sie haben sich aber auch für die Anpassung der flankierenden Massnahmen ausgesprochen
  2. Eintreten war unbestritten
  3. Die WAK-N war sich einig, dass die Effizienz der flankierenden Massnahmen sichergestellt werden muss
  4. Gemäss WAK-N ist die Effizienz der flankierenden Massnahmen von enormer Wichtigkeit für die Akzeptanz des Personenfreizügigkeitsabkommens in der Bevölkerung

 

Anträge der WAK

  1. Die Vorschläge des Bundesrates wurden angenommen
  2. Zusätzliche beantragt die WAK-N unter anderem folgende Änderungen:

 

Bekämpfung von Scheinselbständigkeit:

  1. Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) Art. 1a (neu) Abs. 3 Festsetzung einer 2-tägigen Frist zur Beibringung der Dokumente zum Beweis der Selbständigkeit.
  2. 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen (Minderheit)

 

Einhaltung der Schweizer Arbeitsbedingungen durch Subunternehmer

  1. EntsG Art. 5 Abs. 1 (neu) Die Subunternehmer werden vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und die allgemeinverbindlicherklärten Arbeitsverträge einzuhalten.
  2. Einstimmig
  3. EntsG Art.5 Abs. 2 (neu) Der Erstunternehmer und die Subunternehmer haften solidarisch für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestbedingungen.
  4. 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen (Minderheit)
  5. Die Mehrheit möchte die Solidarhaftung des Erstunternehmers und der Subunternehmer mit dieser Gesetzesrevision einführen, um möglichst schnell dafür zu sorgen, dass die Schweizer Vorgaben nicht durch Subunternehmerketten umgangen werden. Die Minderheit befürchtet einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand und zusätzliche unvorhersehbare Kosten für die Schweizer Unternehmen.
  6. BöB Art. 8 Abs. 3 Festschreibung der Verantwortlichkeit der Anbieter, dass die Subunternehmer die Arbeitsschutzbestimmungen einhalten (analog zu EntsG Art.5 Abs. 2 (neu)).
  7. 16 zu 8 Stimmen (Minderheit)

 

 

Gesamtabstimmung

  1. Die WAK-N empfiehlt ihrem Rat das Geschäft mit 20 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen zur Annahme
  2. Das Geschäft ist für die Sommersession vorgesehen und wird gleichzeitig im Ständerat behandelt