Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
​Gemäss dem Entwurf der Mehrheit der WAK-S ist der Erstunternehmer für die Missachtung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen durch seinen direkten Subunternehmer haftbar, sofern er diesen nicht mittels eines schriftlichen Vertrags zu deren Einhaltung verpflichtet hat.

1.  (12.039 ns) Personenfreizügigkeit. Flankierende Massnahmen

Als die eidgenössischen Räte in der Sommersession die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit prüften, beschlossen sie, die Beratungen über die Solidarhaftung aufzuschieben. Die WAK-S ersuchte das EVD, in einem Bericht die verschiedenen Varianten zur Regelung der Solidarhaftung vorzulegen.

Die Kommission hat nun mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Gesetzesentwurf angenommen, der vorsieht Artikel 5 des Entsendegesetzes so zu ändern, dass der Erstunternehmer seinen direkten Subunternehmer mittels eines schriftlichen Vertrags verpflichtet, die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Wird kein solcher Vertrag unterzeichnet, haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich bei einer allfälligen Missachtung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer. Eine Kopie dieses Vertrags muss den Kontrollorganen jederzeit vorgelegt werden können. Diese Lösung wurde mit 8 zu 5 Stimmen einer Variante vorgezogen, bei welcher der Erstunternehmer solidarisch für die gesamte Subunternehmerkette haftet und sich von dieser Haftung nur befreien kann, wenn er vor der Auftragsvergabe die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer überprüft hat. In den Augen der Mehrheit ist die von ihr befürwortete Variante einfacher und leicht umzusetzen. Eine Kettenhaftung würde hingegen einen erheblichen administrativen Mehraufwand mit sich bringen und könnte somit dazu führen, dass die Unternehmen – zu Lasten einer effizienten Produktion – auf die Vergabe von Unteraufträgen verzichten. Die Minderheit ist demgegenüber der Ansicht, mit der Variante der Mehrheit könnten Lohnunterbietungen nicht wirksam bekämpft werden. Diese entspreche praktisch dem geltenden Recht und ermögliche dem Erstunternehmer, sich durch eine reine Formalität (einen schriftlichen Vertrag) von jeglicher Haftung zu befreien.

2. Unternehmenssteuerreform II
(12.3315 s) Mo. Fetz. Kapitaleinlageprinzip. Ertragsausfälle erheblich verringern
(12.3316 s) Mo. Bischof. Kapitaleinlageprinzip anpassen

Die Kommission befasste sich erneut mit zwei Motionen (12.3315 Fetz und 12.3316 Bischof), die auf eine Verringerung der Steuerausfälle abzielen, welche auf das im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführte Kapitaleinlageprinzip (KEP) zurückzuführen sind.

Dieses Prinzip stellt bekanntlich Reserven aus Kapitaleinlagen aus steuersystematischen Gründen dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital gleich. Rückzahlungen unterliegen weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer. Dies hat zur Folge, dass einige Unternehmen derzeit darauf verzichten, steuerbare Dividenden auszurichten und stattdessen steuerfreie Kapitalrückzahlungen tätigen.

Um sich ein besseres Bild von dieser Praxis machen zu können und eine Lösung gegen die erheblichen Steuerausfälle zu finden, hat die Kommission beschlossen, Ständerat Wanner, Präsident der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren, die Professoren Cavelti, Matteotti und Waldburger sowie die Steuerrechtsexperten Riedweg (Homburger AG), Zogg (Swissholding)  Neuhaus (CEO Price Waterhouse Coopers AG Schweiz) und Ettlin (Mitglied Geschäftsleitung BDO AG) anzuhören.

Die Kommission hat Kenntnis genommen von einer Umfrage der FDK bei ihren Mitgliedern. Laut dieser Umfrage stehen die Kantone ausnahmslos hinter dem Kapitaleinlageprinzip; 15 Kantone sehen jedoch durchaus Gesetzgebungsbedarf, namentlich um die Steuerausfälle zu verringern.

Die Kommission führte hierzu eine intensive Debatte und betonte, dass das Kapitaleinlageprinzip keinesfalls in Frage gestellt wird. Sie entschied ohne Gegenstimme, erst an ihrer nächsten Sitzung Beschluss zu fassen, um in der Zwischenzeit eine Kommissionsmotion zu erarbeiten, die als Alternative zu den Motionen Fetz und Bischof unterbreitet werden kann.

3. (12.028 s) Kartellgesetz. Änderung

Nachdem die Kommission in der letzten Sitzung einstimmig auf die Vorlage eintrat, äusserte sie sich nun in einer thematisch strukturierten Aussprache zu den wichtigsten Punkten der Vorlage. Dabei konnte die Kommission bereits einige Problemfelder erörtern. Bevor die Kommission über Grundsatzfragen und bereits gestellte Anträge entscheidet, hat sie die Verwaltung mit der Erstellung zusätzlicher Unterlagen beauftragt. Auf Grundlage dieser Dokumente wird die WAK-S die Beratungen an ihrer nächsten Sitzung im vierten Quartal weiterführen können.

4. Diskussion mit dem Präsidenten der Nationalbank

Zudem unterhielt sich die Kommission mit dem Nationalbankpräsidenten Thomas Jordan. Bei diesem Gespräch, das im Rahmen der regelmässigen Treffen der WAK-S mit der SNB stattfand, kamen die weltweite Wirtschaftslage sowie die Konjunkturprognosen für die verschiedenen Weltregionen und für die Schweiz zur Sprache.

Ebenfalls Gegenstand der Diskussion waren die Staatsverschuldung, die Unsicherheit auf den Geldmärkten sowie die ausländischen Währungsreserven der SNB. Die Kommission wird die Situation weiterhin aufmerksam verfolgen.

Die Kommission hat am 28. August 2012 unter dem Vorsitz von Ständerat Konrad Graber (CVP, LU) und teilweise im Beisein von Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf und Bundesrat Johann Schneider-Ammann in Bern getagt.

 

Bern, 29. August 2012  Parlamentsdienste