Elterliche Sorge
Wie bereits der Nationalrat spricht sich auch die Kommission des Ständerates dafür aus, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater unabhängig von ihrem Zivilstand im Zivilgesetzbuch verankert wird. Sie beantragt allerdings Korrekturen an der vom Nationalrat beschlossenen Vorlage.

​Einstimmig hat die Kommission den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; 11.070) angenommen. Sie stimmt in diversen Fragen dem Beschluss des Nationalrates zu. Insbesondere in folgenden Punkten beantragt sie allerdings Änderungen:

 

  1. Was das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 301a des Entwurfes) betrifft, empfiehlt die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, das vom Bundesrat beantragte Erfordernis der Zustimmung des anderen Elternteils auf den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu beschränken. Gemäss Beschluss des Nationalrates ist die Zustimmung auch beim Wechsel des Aufenthaltsortes eines Elternteils notwendig. In diesem Fall will die Kommission eine Informationspflicht genügen lassen. Eine solche empfiehlt sie auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes bei alleiniger elterlicher Sorge. Eine Minderheit der Kommission beantragt, dass sich die Eltern bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes in jedem Fall über den persönlichen Verkehr und die direkten Kontakte des Kindes mit den beiden Elternteilen und über die Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den andern Elternteil einigen müssen. Können sie sich trotz Mediation nicht einigen, soll das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde beigezogen werden können.
  2. Die Kommission beantragt einstimmig, der bei nicht miteinander verheirateten Eltern vom Nationalrat beschlossenen Ungleichbehandlung von nicht in Hausgemeinschaft lebenden Eltern nicht zuzustimmen (Art. 298a). Der Nationalrat verlangte von diesen zusätzlich zur Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einen Unterhaltsvertrag.
  3. Im Bereich des Namensrechts beim Kind unverheirateter Eltern (Art. 270a) empfiehlt die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung, möglichst nahe beim eben erst in Kraft gesetzten revidierten Recht zu bleiben. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Ledignamen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, kann innert Jahresfrist erklärt werden, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Ziel ist jeweils, dass alle gemeinsamen Kinder den gleichen Nachnamen tragen.
  4. Mit 10 zu 1 Stimme spricht sich die Kommission zudem dafür aus, dass nur dann auf die Regelung der elterlichen Sorge, die im Rahmen einer Scheidung getroffen worden ist, zurückgekommen werden kann, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt (Art. 12 Abs. 5 des Schlusstitels). Die Kommission folgt damit dem Bundesrat.

Der Ständerat wird die Vorlage in der Frühjahrssession 2013 behandeln.

Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

Die Kommission hat im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (12.462) eine Verordnung angenommen, welche die Zahl der Richterstellen für ordentliche Richterinnen und Richter (höchstens 16 Vollzeitstellen) und die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen (höchstens 3) festlegt. In einer zweiten Verordnung hat sie die Vergütungen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter geregelt, welche denjenigen der nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts und des Bundespatentgerichts entsprechen. Beide Verordnungen wurden einstimmig angenommen.

Die Kommission hat am 11. Februar 2013 unter dem Vorsitz von Ständerätin Anne Seydoux-Christe (CVP, JU) in Bern getagt.

 

Bern, 12. Februar 2013  Parlamentsdienste