Parlamentarische Immunität
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Aufhebung der parlamentarischen Immunität (Inserat „Kosovaren schlitzen Schweizer auf!“) behandelt. Mit 8:3 Stimmen bei einer Enthaltung hat sie beschlossen, dass die Anschuldigungen gegen Herrn Brunner in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit stehen. Mit 6:1 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat sie beschlossen, die Immunität von Nationalrat Toni Brunner nicht aufzuheben.

Wie die Immunitätskommission des Nationalrats hat auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Frage vertieft diskutiert, ob ein unmittelbarer Zusammenhang  mit der amtlichen Stellung und Tätigkeit  besteht: Das Inserat war von der SVP Schweiz veröffentlicht worden, offenbar unter der Verantwortung von Herrn Brunner als Präsident der SVP Schweiz und als Wahlkampfverantwortlicher.

Die Mehrheit der Kommission sieht den unmittelbaren Zusammenhang als gegeben. Faktisch sind die Präsidenten der grössten politischen Parteien alle Mitglieder der Eidgenössischen Räte. Es ist im Alltag schwierig, diese verschiedenen politischen Rollen klar auseinanderzuhalten. Einmal gewählt, ist ein Parlamentarier ständig National- oder Ständerat. Das Thema des Inserates liegt zudem auf der Linie der von der SVP und von Herrn Brunner als Nationalrat behandelten Themen. Das Inserat unterstützte die Unterschriftensammlung zur Einreichung der Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“. Damit kann ein Zusammenhang mit den im Parlament von der SVP eingereichten und von Herrn Brunner unterstützten parlamentarischen Vorstössen zu den gleichen Themen gesehen werden.

Die Minderheit der Kommission erinnert daran, dass der Gesetzgeber vor kurzem entschieden hat, die Tragweite der parlamentarischen Immunität auf den „unmittelbaren“ Zusammenhang einzuschränken. Sie ist der Auffassung, dass es möglich und nötig ist, zwischen der Tätigkeit als Ratsmitglied und der Arbeit für die Partei zu unterscheiden. Sie fürchtet eine übermässige Anwendung der parlamentarischen Immunität.

 

Was die Aufhebung der Immunität betrifft, so ist die Kommission, auch unter Berücksichtigung der konstanten Praxis des Parlamentes, der Meinung, dass das institutionelle Interesse gegenüber dem Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. 

Bern, 11. September 2013 Parlamentsdienste