Die Ratspräsidien fordern die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf, eine ausserordentliche Bundesanwältin oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt zu ernennen. Diese bzw. dieser wird beauftragt, drei Strafanzeigen u. a. gegen den Bundesanwalt zu prüfen. Der Beschluss der Ratspräsidien entspricht der geltenden Praxis.

Aufgabe der ausserordentlichen Bundesanwältin oder des ausserordentlichen Bundesanwalts wird sein, drei Strafanzeigen zu prüfen, um zu eruieren, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben sind. Ist dies der Fall, wird sie bzw. er bei den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung ein Gesuch um Aufhebung der Immunität des Bundesanwalts stellen, andernfalls eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

Sollte die Immunität des Bundesanwalts aufgehoben werden, so kann die Bundesversammlung die ausserordentliche Bundesanwältin oder den ausserordentlichen Bundesanwalt, die bzw. der das eigentliche Strafverfahren führt, zu einem späteren Zeitpunkt selbst einsetzen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat der Bundesversammlung mit Schreiben vom 4. Juni 2020 drei Strafanzeigen zugestellt, die u. a. gegen den Bundesanwalt wegen diverser Delikte, welche der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, eingereicht wurden.