Einstimmig hat die Kommission die Teilrevision des Epidemiengesetzes (25.069) in der Gesamtabstimmung angenommen. Gestützt auf die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie soll die Schweiz damit besser auf künftige Gesundheitskrisen vorbereitet sein. Die SGK-S war bereits im November 2025 mit 10 zu 2 Stimmen auf die Vorlage eingetreten (siehe Medienmitteilung vom 18. November 2025). An ihren Sitzungen von Januar und März 2026 hat sie verschiedene inhaltliche Präzisierungen vorgenommen (siehe Medienmitteilungen vom 27. Januar 2026 und 1. April 2026). Zum Abschluss der Detailberatung hat sich die SGK-S nun insbesondere mit der Frage der Finanzhilfen an Unternehmen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Pandemiebekämpfung befasst. Mit 10 zu 2 Stimmen beantragt sie, zusätzlich zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen verbürgten Bankkrediten zur Liquiditätssicherung eine Entschädigungspflicht für ungedeckte laufende Kosten und Erwerbsausfälle von Unternehmen und Selbstständigerwerbenden vorzusehen (Art. 70a ff.). Diese À-fonds-perdu-Beiträge sollen nach einer 30-tägigen Karenzfrist ausgerichtet und mehrheitlich durch die für die Anordnung der Massnahmen verantwortliche Behörde finanziert werden. Die Kommission will Unternehmen für unverschuldete Einschränkungen aufgrund von Massnahmen für die öffentliche Gesundheit, welche allen zugutekommen, vollständig durch die Allgemeinheit entschädigen.
Weiter beantragt die Kommission ohne Gegenantrag, das Impfmonitoring primär auf die Abrechnungsdaten der Krankenversicherer abzustellen (Art. 24). Auf eine explizite Erwähnung von Homeoffice bei den Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer will die SGK-S hingegen verzichten, da Arbeiten von zu Hause in vielen Branchen nicht möglich ist (Art. 40b Abs. 2, mit 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen). Zudem beantragt die Kommission, Artikel 41 zur Beschränkung der Ein- und Ausreise abzuschwächen. Insbesondere soll der Bundesrat nur bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Vorschriften über den internationalen Personenverkehr erlassen (Abs. 1, mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen) und anstelle von Einreiseverboten lediglich eine erweiterte Testpflicht für Personen aus einem Risikogebiet vorsehen können (Abs. 3, mit 8 zu 5 Stimmen). Schliesslich hat die Kommission mit 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, dass die Kantone die Kosten für Massnahmen zur Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens tragen müssen (Art. 71, neuer Bst. c). Bei 6 zu 6 Stimmen und 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt hat die SGK-S eine Reduktion der im nationalen Informationssystem «Einreise» erfassten Daten, da diese für die Nachverfolgung von Infektionen wichtig sein können (Art. 60b Abs. 2).
Den vom Bundesrat beantragten Zahlungsrahmen für Beiträge an Programme internationaler Organisationen und an internationale Institutionen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten in Entwurf 2 unterstützt die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 11 Stimmen bei 1 Enthaltung. Den Verpflichtungskredit für Finanzhilfen für die Entwicklung antimikrobieller Substanzen in Entwurf 3 heisst die SGK-S in der Gesamtabstimmung einstimmig gut.
Zu Beginn ihrer Beratungen hatte sich die Kommission die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Nationalen Forschungsprogramm 80 «Covid-19 in der Gesellschaft» vorstellen lassen. Die Vorlage ist damit bereit für die Beratung im Ständerat.
Erhöhung der Kostenbeteiligung zur Entlastung der Notaufnahmen: bürokratisch und wirkungslos
Die Kommission beantragt einstimmig, nicht auf den Entwurf in Umsetzung der pa. Iv. (Weibel) Bäumle «Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme» (17.480) einzutreten, den ihre nationalrätliche Schwesterkommission ausgearbeitet und den der Nationalrat in der Frühjahrssession 2026 gutgeheissen hat.
Der Entwurf sieht für jede Konsultation der Spitalnotaufnahme einen Zuschlag von 50 Franken auf den Selbstbehalt vor. Dieser Zuschlag soll ungeachtet der Höhe des bereits bezahlten Selbstbehaltes fällig werden, sobald die versicherte Person die jährliche Franchise erreicht hat. Personen, die von einer Ärztin oder einem Arzt, einem Zentrum für Telemedizin, einer Apothekerin oder einem Apotheker oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Spitalnotaufnahme überwiesen werden, Personen, die von einem Rettungsdienst in die Notaufnahme gebracht werden, sowie Schwangere und Kinder wären von dieser Regelung ausgenommen. Die Kompetenz zur Einführung und Umsetzung dieser Massnahme würde bei den Kantonen liegen.
Die SGK-S unterstützt das Ziel, die Notaufnahmen der Spitäler zu entlasten. Nach der Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer und der Krankenversicherer kommt sie allerdings zum Schluss, dass die vorgeschlagene Lösung wirkungslos oder sogar kontraproduktiv ist.
Mit dem Entwurf soll ein finanzieller Anreiz für die Patientinnen und Patienten geschaffen werden, sich an andere medizinische Versorgungseinrichtungen zu wenden. Dies setzt jedoch voraus, dass die nötigen Angebote in der Grundversorgung tatsächlich verfügbar sind. In Randregionen sowie ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten und an den Wochenenden sind die Notaufnahmen der Spitäler bei Notfällen allerdings oft die einzige Anlaufstelle.
Zudem würde die vorgeschlagene Lösung für zahlreiche Akteure des Gesundheitssystems einen administrativen Mehraufwand mit sich bringen. Im Weiteren bestünde die Gefahr, dass gewisse erforderliche Arztbesuche aufgeschoben oder ganz unterlassen werden, was negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten hätte und langfristig wiederum Mehrkosten verursachen könnte.
Schliesslich ist die Kommission der Ansicht, dass alternative Lösungen, wie die Verbesserung der Triage, die Förderung und Aufwertung der medizinischen Grundversorgung sowie die Stärkung der Gesundheitskompetenz der versicherten Personen, vorzuziehen wären.
Zulassung von Ärztinnen und Ärzten: Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht
Die Kommission hat in der Gesamtabstimmung den Entwurf in Umsetzung der pa. Iv. SGK-N «Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG» (25.465) einstimmig angenommen. Sie hält fest, dass in der ambulanten Grundversorgung in verschiedenen Regionen eine medizinische Unterversorgung herrscht. Die Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht habe sich bewährt und die Kantone möchten die Geltungsdauer dieser Regelung verlängern. Entgegen dem Beschluss des Nationalrates beantragt sie jedoch mit 10 zu 1 Stimme, die Ausnahmeregelung nicht auf die Erwachsenenpsychiatrie und ‑psychotherapie auszuweiten.
Der Entwurf kommt nun in den Ständerat.
Weitere Geschäfte
Die Kommission hat ihre Diskussionen zur Änderung des AHVG zur Anpassung der Hinterlassenenrenten (24.078) weitergeführt. Die Änderung sieht vor, die lebenslange Witwen- oder Witwerrente durch eine zeitlich befristete Rente für den hinterlassenen Elternteil abzulösen. Stirbt ein Elternteil, soll der andere Elternteil grundsätzlich eine Rente erhalten, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist. Der Zivilstand der Eltern wäre nicht mehr massgeblich. Damit wirft diese Änderung grundlegende Fragen zur Rolle des Zivilstands in der AHV auf. Der Nationalrat hat deshalb die Vorlage zu einem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» (25.035) umgestaltet. Aus Sicht der Kommission gilt es, diese bedeutsame Frage sorgfältig abzuwägen. Im Bestreben, eine ausgewogene Lösung vorzuschlagen, welche die unterschiedlichen Verhältnisse heutiger und zukünftiger Rentnerinnen und Rentner berücksichtigt, hat sie weitere Abklärungen in Auftrag gegeben. Diese sollen aufzeigen, wie sich die Ehepaarrenten und die Vorteile der Ehe in der AHV in Abhängigkeit des gesellschaftlichen Wandels und der zunehmenden Erwerbstätigkeit von Frauen entwickeln. Die Kommission wird ihre Beratungen an der nächsten Sitzung fortsetzen.
Die Kommission ist zum Entwurf für die Revision der Tabakprodukteverordnung konsultiert worden. Mit dieser Vorlage wird das revidierte Tabakproduktegesetz umgesetzt, das vom Parlament infolge der Annahme der Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» verabschiedet worden war. Aus Sicht der Kommission geht die Vorlage des Bundesrates über den Willen des Gesetzgebers hinaus, weshalb sie dem Bundesrat mit 7 zu 5 Stimmen empfiehlt, Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos für alle volljährigen Personen zu erlauben und nicht nur für solche, die bereits zur Kundschaft des Unternehmens gehören. Ebenfalls mit 7 zu 5 Stimmen empfiehlt sie dem Bundesrat, dass an einem öffentlich zugänglichen Ort eine solche Verkaufsförderung nicht in einem abgetrennten Bereich stattfinden muss. Im Weiteren spricht sie sich mit 7 zu 5 Stimmen dafür aus, dass die Alterskontrolle online nur bei der ersten Nutzung und nicht alle zwölf Monate erforderlich ist. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der geplanten Revision auf die Wirtschaft und die betroffenen Kreise empfiehlt die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, vor dem Inkrafttreten der Revision eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vorzusehen.
Die SGK-S hat ausserdem folgende Beschlüsse gefasst:
- Sie beantragt einstimmig, ihre Motion «Nationale Unfallstatistik für biologische Labore einführen» (25.4397) in der geänderten Fassung anzunehmen.
- Sie beantragt, die SGK-N «Massnahmen gegen Gefälligkeits- und mangelhafte Arztzeugnisse zulasten von Arbeitgebern und Sozialversicherungen» (26.3002) anzunehmen (den ersten Teil mit 8 zu 3 Stimmen, den zweiten Teil mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung).
- Sie hat die Motion «Nationales Register für Implantate» (26.4050) eingereicht (mit 9 zu 3 Stimmen).
- Sie hat einstimmig die Motion «KVG: Transparenz und Korrekturmassnahmen im Rahmen des Monitorings des neuen Tarifsystems» (26.4054)
- Sie hat einstimmig das Postulat «Bildgebende Verfahren in der Medizin» (26.4053)
Die Kommission hat sich im Weiteren mit der laufenden Revision der EU-Regeln für arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger befasst. Diese Reform sieht vor, dass die Ausbezahlung der Taggelder und die Betreuung der arbeitslosen Personen nicht mehr dem Wohnsitzstaat obliegt, sondern dem Land, in dem diese Personen zuletzt beschäftigt waren. Zudem soll der Zeitraum, in dem der Leistungsexport möglich ist, von drei auf sechs Monate erhöht werden. Kommt diese Reform zustande und wird sie von der Schweiz übernommen, so dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren haben und Mehrkosten von jährlich 600 Millionen bis 900 Millionen Franken verursachen. Die Kommission wird dieses Dossier weiter aufmerksam verfolgen.
Die Kommission tagte am 25. und 26. Juni 2026 in Bern unter der Leitung von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH).