Mit der geplanten Änderung des FinfraG soll eine neue Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen werden. Damit wird eine Asymmetrie im Übernahmerecht beseitigt und eine Strafbarkeitslücke geschlossen.

Gemäss dem geltenden Finanzmarkinfrastrukturgesetz (FinfraG) wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG). Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Wahre und vollstände Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionäre der Zielgesellschaft ebenso wichtig, wie wahre und vollstände Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft.

Aus diesem Grund wird im FinfraG eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen. Analog der Strafandrohung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft lautet die Strafandrohung bei vorsätzlicher Tatbegehung auf Busse bis zu CHF 500 000 und bei fahrlässiger Tatbegehung auf Busse bis zu CHF 150 000.

Eine Minderheit der Kommission lehnt die Vorlage ab und spricht sich generell für Zurückhaltung bei der Einführung von neuen Straftatbeständen aus. Ausserdem blieben falsche Angaben im Angebotsprospekt schon heute nicht ohne Konsequenzen, da die Übernahmekommission verpflichtet sei, auf Missstände hinzuweisen.

Anlass zur Gesetzesänderung gab die parlamentarische Initiative «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten» (18.489), eingereicht von alt Nationalrat Hans-Ueli Vogt am 14. Dezember 2018.

Die Kommission schickt den Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht bis am 8. September 2022 in die Vernehmlassung. Die Unterlagen zur Vernehmlassung können über die folgenden Webseiten abgerufen werden:

Die Stellungnahmen sind elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) an folgende Email-Adresse zu senden: vernehmlassungen@sif.admin.ch.