​​Verordnungen werden in erster Linie von der Regierung erlassen. Es gibt aber auch Gerichts- und Parlamentsverordnungen.

Verordnungen unterstehen im Gegensatz zu den Bundesgesetzen nicht dem Referendum.

I. Der Erlass von Regierungsverordnungen

Soweit durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt, kann neben dem Parlament auch der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen erlassen (Art. 182 Abs. 1 BV). Er tut dies in Form von Verordnungen (Art. 182 Abs. 1 BV).

Der Erlass von Regierungsverordnungen erfolgt grundsätzlich ohne Mitwirkung des Parlaments. Die für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Kommissionen können zwar verlangen, dass ihnen der Entwurf einer wichtigen Verordnung zur Konsultation unterbreitet wird, und Empfehlungen für eine Änderung bestimmter Verordnungsbestimmungen an den Bundesrat richten (Art. 22 Abs. 3 ParlG; Art. 151 ParlG). Der Bundesrat ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.

In einigen Gesetzen hat die Bundesversammlung aber vorgesehen, dass ihr die Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung zu unterbreiten sind; diese erfolgt in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

Fakten und Zahlen

Das Parlament genehmigt gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes und auf Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes jährlich zolltarifarische Massnahmen des Bundesrates (vgl. u. a. 18.008).

Im Jahr 2011 hielt die Bundesversammlung zudem im Bankengesetz (vgl. 11.028) fest, dass der Bundesrat ihr die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 des Bankengesetzes zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Diese Genehmigung erfolgte 2012 (vgl. 12.061) bzw. 2013 (vgl. 12.096).

Beschlüsse nach Legislaturperiode48.​​49.50.​
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​Einfache Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von Bundesratsverordnungen​46​​4​4

II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen

Die Bundesversammlung hat von Verfassungs wegen alle wichtigen und grundlegenden rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV); wichtige Bestimmungen sind somit dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

Weniger wichtige Bestimmungen kann die Bundesversammlung auch als «Verordnung der Bundesversammlung» erlassen. Der Erlass solcher Verordnungen muss sich jedoch direkt auf eine hinreichende Ermächtigung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz abstützen können (Art. 22 Abs. 2 ParlG). Die Verfassung erteilt der Bundesversammlung – im Gegensatz zum Bundesrat – kein allgemeines (Vollzugs-)Verordnungsrecht.

Parlamentsverordnungen werden nach dem gleichen Verfahren erlassen wie Bundesgesetze. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verordnungen nicht dem Referendum unterstellt sind.

Fakten 

Quellen

  • Abschnitte «I. Der Erlass von Regierungsverordnungen» und «I. Der Erlass von Parlamentsverordnungen»: Texte teilweise aus Gesetzgebungsleitfaden, 3., Bundesamt für Justiz, Bern 2007, S. 240 f. und 263 f.. Weitere Quelle: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpfli Verlag, Bern 2011, § 45, Rz. 38.
  • «Fakten und Zahlen»: Texte teilweise aus 01.401 Parlamentarische Initiative, Parlamentsgesetz (PG), Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001, BBl 2001 3543 sowie 03.418 Parlamentarische Initiative, Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) Totalrevision, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003, BBl 2003 3484.

  • Bildquelle: Bundeskanzlei