Verordnungen werden in erster Linie von der Regierung erlassen. Es gibt aber auch Gerichts- und Parlamentsverordnungen.
Verordnungen unterstehen im Gegensatz zu den Bundesgesetzen nicht dem Referendum.
I. Der Erlass von Regierungsverordnungen
Soweit durch
Verfassung oder
Gesetz dazu ermächtigt, kann neben dem Parlament auch der
Bundesrat
rechtsetzende Bestimmungen erlassen (Art. 182 Abs. 1 BV). Er tut dies in Form von Verordnungen (Art. 182 Abs. 1 BV).
Der Erlass von Regierungsverordnungen erfolgt grundsätzlich ohne Mitwirkung des Parlaments. Die für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen
Kommissionen können zwar verlangen, dass ihnen der Entwurf einer wichtigen Verordnung zur Konsultation unterbreitet wird, und Empfehlungen für eine Änderung bestimmter Verordnungsbestimmungen an den Bundesrat richten (Art. 22 Abs. 3 ParlG;
Art. 151 ParlG). Der Bundesrat ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.
In einigen Gesetzen hat die Bundesversammlung aber vorgesehen, dass ihr die Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung zu unterbreiten sind; diese erfolgt in Form eines
einfachen Bundesbeschlusses.
Fakten und Zahlen
Das Parlament genehmigt gestützt auf
Artikel 13 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes und auf
Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes jährlich zolltarifarische Massnahmen des Bundesrates (vgl. u. a. 18.008).
Im Jahr 2011 hielt die Bundesversammlung zudem im Bankengesetz (vgl. 11.028) fest, dass der Bundesrat ihr die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach
Artikel 10 Absatz 4 des Bankengesetzes zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Diese Genehmigung erfolgte 2012 (vgl. 12.061) bzw. 2013 (vgl. 12.096).
Einfache Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von Bundesratsverordnungen | 4 | 6 | 4 |
II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen
Die Bundesversammlung hat von Verfassungs wegen alle wichtigen und grundlegenden rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV); wichtige Bestimmungen sind somit dem
fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
Weniger wichtige Bestimmungen kann die Bundesversammlung auch als «Verordnung der Bundesversammlung» erlassen. Der Erlass solcher Verordnungen muss sich jedoch direkt auf eine hinreichende Ermächtigung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz abstützen können (Art. 22 Abs. 2 ParlG). Die Verfassung erteilt der Bundesversammlung – im Gegensatz zum Bundesrat – kein allgemeines (Vollzugs-)Verordnungsrecht.
Parlamentsverordnungen werden nach dem gleichen Verfahren erlassen wie Bundesgesetze. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verordnungen nicht dem Referendum unterstellt sind.
Fakten und Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 35 vom Parlament verabschiedeten Verordnungen der Bundesversammlung nach Initiant und Erledigungslegislatur.
Fakten
Die
Geschäftsreglemente der Räte sind von ihrer Rechtsnatur her Verordnungen und können als «Verordnung des Nationalrates» bzw. «Verordnung des Ständerates» bezeichnet werden. Im Unterschied zu Parlamentsverordnungen werden sie nur von einem Rat erlassen.
Da bei diesen Erlassen die Überprüfung durch den anderen Rat fehlt, sieht das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vor, dass über Änderungen des GRN eine zweite Lesung stattfindet. Damit soll dem Rat die Möglichkeit gegeben werden, die Kohärenz des Erlassentwurfes zu überprüfen und in der ersten Lesung allenfalls entstandene inhaltliche Unstimmigkeiten zu bereinigen. Bei geringfügigen Änderungen kann das
Ratsbüro beschliessen, auf eine zweite Lesung zu verzichten.
Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 19 von den Räten verabschiedeten Reglementsrevisionen nach Erledigungslegislatur.
Quellen
- Abschnitte «I. Der Erlass von Regierungsverordnungen» und «I. Der Erlass von Parlamentsverordnungen»: Texte teilweise aus Gesetzgebungsleitfaden, 3., Bundesamt für Justiz, Bern 2007,
S. 240 f. und 263 f.. Weitere Quelle: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpfli Verlag, Bern 2011, § 45, Rz. 38.
-
«Fakten und Zahlen»: Texte teilweise aus 01.401 Parlamentarische Initiative, Parlamentsgesetz (PG), Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001,
BBl 2001 3543 sowie 03.418 Parlamentarische Initiative, Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) Totalrevision, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003,
BBl 2003 3484.
- Bildquelle: Bundeskanzlei