Die Ratsmitglieder erhalten ein Einkommen sowie Spesenentschädigungen, eine Distanzentschädigung, Leistungen bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Vaterschaft, einen Vorsorgebeitrag, ergänzende Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall und ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage.

Das parlamentarische Entschädigungssystem ist ein Arbeitsentgelt- und Auslagenersatzsystem. Das parlamentarische ​Vorsorgesystem und ein Drittel der Distanzentschädigung beruhen jedoch auf dem Prinzip des Erwerbsersatzes.​

I. Einkommen

I.1. Arbeitsentgelt

Für die Vorbereitung der Ratsarbeit erhalten die Ratsmitglieder ein Jahreseinkommen von 26 000 Franken (Art. 2 PRG). Für Sitzungstage kommt ein Taggeld von 440 ​Franken hinzu (Art. 3 Abs. 1 PRG).

Ratsmitglieder, die eine Kommission, eine Delegation, eine Subkommission oder eine Arbeitsgruppe präsidieren, erhalten das doppelte Taggeld (Art. 9 Abs. 1 PRG). Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, wird jeweils ein halbes Taggeld ausbezahlt (Art. 9 Abs. 2 ​PRG).

I.2. Erwerbsersatz

Ratsmitglieder, die weit entfernt von Bern wohnen und somit lange Reisezeiten haben, erhalten neben dem Jahreseinkommen und dem Taggeld eine Distanzentschädigung (Art. 6 PRG). Sie beträgt 22,50 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 90 Minuten vom Wohnort nach Bern übersteigt (Art. 6 Abs. 3 VPRG). Sie setzt sich zu einem Drittel aus einer Entschädigung für den Einkommensausfall und zu zwei Dritteln aus Spesenersatz zusammen (Art. 6 Abs. 1 VPRG).

Auf dem Einkommen der Ratsmitglieder – Arbeitsentgelt und Entschädigung für den Einkommensausfall – sind Sozialbeiträge zu leisten. Da dieses Einkommen als «Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit» im Sinne des AHVG (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. i AHVV) gilt, haben sowohl die Ratsmitglieder, wie auch der Bund AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten. Der Bund und die Ratsmitglieder müssen zudem Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten (Art. 2 Abs. 1 AVIG).

Das Einkommen der Ratsmitglieder gilt als steuerbares Einkommen und ist folglich zu versteuern.

​Art des EinkommensZweckBetrag​AHV/IV/ EO/ALV-pflichtig​​Steuer­pflichtig​Ø pro National­rats­mitglied (2023)Ø pro Stände­rats­mitglied (2023)​
Jahres- einkommenArbeitsentgelt für Vorbereitung der Ratsarbeit​26 000,–​ja​​ja​26 000,–​26 000,–
​Taggeld​Arbeitsentgelt pro Rats-, Kommissions- oder Fraktionssitzung​440,–​​ja​​ja
45 561,-
​54 849,-
Entschädigung für Kommissions- präsident(inn)en +​zusätzliches Arbeitsentgelt pro Kommissionssitzung​440,–​​ja​​ja​2112,- 4921,-
Entschädigung für Kommissions-berichterstattung​zusätzliches Arbeitsentgelt für die Berichterstattung im Rat im Namen der Kommission​220,-​​ja​​ja
⅓ der Distanz-entschädigung​Entschädigung für den Einkommensausfall für die Reisezeit, wenn sie 90 Minuten vom Wohnort nach Bern übersteigt (pro Viertelstunde)​7,50​​ja​ja
487,-823,-​

II. Spesenentschädigungen

Als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen, wird den Ratsmitgliedern eine Jahresentschädigung von 33 000 Franken entrichtet (Art. 3a PRG). Den Ratspräsident/innen und den Vizepräsident/innen wird für die Auslagen und Spesen, die in Ausübung ihres Amtes entstehen, eine zusätzliche Zulage von 44 000 resp. 11 000 Franken ausbezahlt (Art. 9 VPRG).

Die Ratsmitglieder erhalten zudem eine Mahlzeiten-, eine Übernachtungs- und eine Reisekostenentschädigung.

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt pro Sitzungstag 115 Franken, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken (Art. 3 Abs. 1 VPRG). Letztere wird für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen ausgerichtet (Art. 3 Abs. 2 VPRG). Dies gilt nicht für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von 30 ​Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometer Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Für die Ausübung ihres Mandats im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung 395 Franken pro Tag (Art. 3 Abs. 3 VPRG).

Für die Reisekostenentschädigung haben die Ratsmitglieder die Wahl zwischen einem Generalabonnement 1. Klasse und einer Pauschalentschädigung, die den Kosten eines Generalabonnements für ein Ratsmitglied entspricht (Art. 4 Abs. 1 VPRG). Für Anlässe im Ausland übernimmt der Bund die effektiven Reisekosten (Art. 4 Abs. 4 VPRG).

Auf den Spesenentschädigungen müssen keine AHV/IV/EO/ALV-Beiträge geleistet werden. Ausserdem sind sie steuerfrei.

​Art der
Spesen-entschädigung
ZweckBetrag​AHV/IV/ EO/ALV-pflichtig​​Steuer­pflichtig​Ø pro National­rats­mitglied (2023)Ø pro Stände­rats­mitglied (2023)​
Jahres-
entschädigung
Jahrespauschale zur Deckung der Personal- und Sachausgaben​33 000,–neinnein​33 000,–​33 000,–
Mahlzeiten- entschädigung​Spesenpauschale pro Sitzungstag115,–neinnein​11 163,-13 527,-​
Übernachtungs- entschädigung ​Spesenpauschale für jede Nacht zwischen zwei aufeinander­folgenden Sitzungstagen; gilt nicht für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometer Luftdistanz wohnen​180,–nein
nein10 326,-12 221,-​

Mahlzeiten- und Übernachtungs-entschädigung für die Tätigkeit im Ausland
​Spesenpauschaule pro
Sitzungs- und Reisetag
​395,-​nein​nein1278,-​1150,-
⅔ der Distanz- entschädigungSpesenentschädigung für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 90 Minuten vom Wohnort nach Bern übersteigt (vgl. Abschnitt I.2)15,–neinnein975,-1646-
Reise- entschädigung​Generalabonnement 1. Klasse oder Pauschalentschädigung, die den Kosten eines Generalabonnements für ein Ratsmitglied entsprichtneinnein5040,- ​ 5040,- ​​

III. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Vaterschaft

Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitglieds (Art. 8 Abs. 1 PRG). Bei einer Erkrankung und bei Unfällen in Ausübung einer amtlichen Funktion im Ausland werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden (Art. 8 Abs. 2 PRG).

Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld (Art. 3 Abs. 2 PRG). Während des Mutterschafts- und des Vaterschaftsurlaubs​ hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes (Art. 3 Abs. 3 PRG).

Auf dem Taggeldersatz sind AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu leisten. Ausserdem ist dieser zu versteuern.

IV. Vorsorgebeitrag

Als Kompensation der finanziellen Nachteile, die ein berufstätiges Ratsmitglied aufgrund der durch das Mandat verursachten Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit bei der beruflichen Vorsorge hat, erhalten die Ratsmitglieder bis zum vollendeten 65. ​Altersjahr einen Beitrag an die Vorsorge (Art. 7 Abs. 1 PRG). Dieser beträgt 14 112 Franken; das Ratsmitglied trägt einen Viertel aus eigenen Mittel bei (Art. 7 Abs. 1 VPRG).

Der Vorsorgebeitrag wird an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG (2. Säule) oder an eine Vorsorgeeinrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) entrichtet (Art. 7 Abs. 2 PRG). Kann die Vorsorgeentschädigung nicht oder nicht vollständig in die Vorsorgeeinrichtung des Ratsmitglieds eingebracht werden, wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf das vom Parlament bezeichnete Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen (Art. 7 Abs. 3 PRG).

Auf Einlagen in eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG (2. Säule) sind keine AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu leisten, wohl aber auf Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule).

Der Beitrag der Eidgenossenschaft an die private Altersvorsorge des Ratsmitgliedes ist ungeachtet der verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung der privaten Altersvorsorge steuerbares Einkommen. Die Verwendung des Vorsorgebeitrages als Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG (2. Säule) oder als Einlage in eine Vorsorgestiftung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist demgegenüber grundsätzlich ein abzugsfähiger Beitrag an eine anerkannte Vorsorgeform.

V. Ergänzende Leistung zur Familienzulage

Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine ergänzende Leistung zur kantonalen Familienzulage (Art. 6a PRG; Art. 31 Abs. 1 BPG). Der Bund richtet diese aus, sofern die kantonale Familienzulage tiefer ist als (Art. 51a Abs. 1 BPV):

  • 388,55 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind,
  • 250,90 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind,
  • 273,30 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung ist.

Familienzulagen des Ratsmitglieds oder des anderen Elternteils aus einer anderen Tätigkeit werden dabei angerechnet (Art. 6a ​PRG).

Auf den Familienzulagen sind keine AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu leisten. Sie sind aber zu versteuern.

Fakten und Zahlen

Nationalratsmitglieder

Bis 1964 erhielten die Nationalratsmitglieder nur Taggelder und Reiseentschädigungen, seit 1965 wird ihnen auch eine Übernachtungsentschädigung ausbezahlt. 1969 wurde erstmals eine Jahresvergütung ausgerichtet und seit 1972 erhalten die Ratsmitglieder zudem eine Mahlzeitenentschädigung. Die Distanzentschädigung wurde 1981 eingeführt, der Vorsorgebeitrag 1988 und die Familienzulage 2003.

​JahrJahres­­entschädigung​​Jahres­­einkommen​Taggeld​Mahlzeiten­­entschädigungübernachtungs­­entschädigung​vorsorge
​1969​3 000​-​70​-​30​-
​1972​10 000​-​150​40​40​-
​​1981​15 000​-​230​60​60​-
​​1983​16 500​-250​​70​70​-
​​1988​

​18 000​​​12 000​​250​70120​2 500​
​​1990​18 000​​12 000​300​85​130​3 500
​​1997​18 000​​​12 000​​​300​​85160​5 587
2001​18 000​​12 000​400​​85​160​5 933
2003​30 000​24 000400​​85​160​6 077
2004​​30 000​21 000400​​85​160​​12 154
2005​​30 000​21 000400​110170​​​12 154
2006​​30 000​21 000400​110​170​12 730
​2007​​30 000​​21 000400​110​170​12 730
2008​​30 000​​25 000​425​110​170​12 730
​2009​31 750​​25 000​​425​110​170​​13 132
​2010​
​31 750​​25 000​​425​110​170​13 132
​​2011​31 75025 000​​425​110​170​​13 364
​​201233 000​26 000​440​115​180​​13 364
​​2013​33 000​26 000​440​​115​180​​13 478
​​2014​33 000​26 000​440​​115​18013 478​
​​2015​33 000​26 000​440​​115​180​13 536
​2016​33 000​26 000​440​​115​180​13 536
​2017​33 000​26 000​440​​115​180​13 536
​2018​33 000​26 000​440​​115​180​13 536
​2019​33 000​26 000​440​​115​180​13 652
​2020​33 000​26 000​440​​115​180​13 652
​2021​33 000​26 000​440​​115​180​13 766
​2022​33 000​26 000​440​​115​180​13 766
​2023​33 000​26 000​440​​115​18014 112

Ständeratsmitglieder

Bis 1999 wurden die Ständeratsmitglieder gemäss Bundesverfassung von ihrem Kanton entschädigt. In der Praxis erhalten sie aber das Taggeld und die Reiseentschädigung für die Kommissionssitzungen schon seit 1850 vom Bund. 1972 wurde im Gesetz festgehalten, dass die Ständeratsmitglieder für die Teilnahme an den Sessionen und für allgemeine Vorbereitungen von ihrem Kanton, ansonsten aber vom Bund entschädigt werden. Seit 2002 werden sie ausschliesslich vom Bund entschädigt und erhalten die gleichen Bezüge wie die Nationalratsmitglieder.

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