DIE DELEGATIONEN FÜR BEZIEHUNGEN MIT PARLAMENTEN ANDERER STAATEN
Die Schweiz unterhält enge bilaterale Beziehungen zu den Nachbarländern. Es besteht ein reger politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Austausch mit Deutschland, Frankreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich. Dies trifft insbesondere auch auf die Grenzregionen zu. Diese starken Verknüpfungen verlangen denn auch eine enge Koordination über die Landesgrenze hinweg. Um die wichtigen bilateralen Beziehungen mit den Nachbarländern von parlamentarischer Seite zu unterstützen, pflegen fünf ständige Delegationen der Bundesversammlung je Kontakt zum Deutschen Bundestag, dem französischen, italienischen und österreichischen Parlament und dem Landtag des Fürstentums Liechtenstein. Die Aktivitäten der einzelnen Delegationen variieren abhängig von der Prioritätensetzung des Präsidiums, den aktuellen Herausforderungen und der politischen Situation im Nachbarland. Das Mandat der Delegationen stützt sich dabei auf
Art. 4 und
Art. 8 der Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB) vom 28. September 2012 (Stand am 2. Dezember 2019) (SR 171.117).
Die fünf Delegationen erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit (siehe
Art. 9 VPiB). Damit die Kohärenz der parlamentarischen Bemühungen in der Aussenpolitik gewährleistet werden kann, findet mindestens einmal pro Jahr eine Koordinationskonferenz mit allen Delegationspräsidentinnen und –präsidenten und den Präsidien der Aussenpolitischen Kommissionen statt.
Die Delegationen für die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarstaaten dürfen nicht mit den parlamentarischen Freundschaftsgruppen verwechselt werden, welche den Kontakt zu anderen Ländern bzw. Ländergruppen oder Regionen pflegen. Letztere sind keine offiziellen Organe, werden nicht von der Bundesversammlung finanziert und erhalten nur beschränkte administrative Unterstützung. Parlamentarische Freundschaftsgruppen können infolgedessen auch nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten (siehe
Art. 63 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG)
SR 171.10).