- Volksinitiative für Tierschutzanwälte. Nationalratskommission will indirekten Gegenvorschlag
- Gefährliche Hunde. Nationalratskommission für Hundegesetz ohne Rasseverbote

Volksinitiative für Tierschutzanwälte. Nationalratskommission will indirekten Gegenvorschlag

Die Volksinitiative des Schweizer Tierschutzes (STS) verlangt, dass in Strafverfahren wegen Tierquälerei und andern Verstössen gegen das Tierschutzgesetz ein Tierschutzanwalt die Interessen der misshandelten Tiere vertritt. Der Bundesrat lehnt sie ab, weil er nicht in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen möchte. 
 
Die ständerätliche Schwesterkommission will die Initiative Volk und Ständen ohne indirekten Gegenvorschlag unterbreiten. Sie ist der Ansicht, dass die heutigen gesetzlichen Regelungen den Kantonen schon heute die Möglichkeit böten, eine Behörde oder einen Tieranwalt vorzusehen, die das Interesse der Tiere wahrten.  
 
Die Nationalratskommission teilt grundsätzlich das Anliegen der Initiative. Sie halte aber die Verfassungsstufe dafür nicht für
angemessen, wie Kommissionspräsidentin Josiane Aubert (SP/VD) am Freitag den Medien mitteilte. Mit einer Gesetzesänderung sollen Vollzugsprobleme in den Kantonen gelöst werden. Der Entscheid darüber liegt jetzt beim Nationalrat.

 

 

Gefährliche Hunde. Nationalratskommission für Hundegesetz ohne Rasseverbote

Bern (sda) Ein eidgenössisches Hundegesetz soll landesweit für ein problemloses Zusammenleben von Mensch und Hund sorgen, ohne dass bestimmte Rassen verboten werden. Mit 14 zu 5 Stimmen hat eine Nationalratskommission dieses Gesetz verabschiedet. 
 
Es brauche ein Hundegesetz, sagte Oskar Freysinger (SVP/VS) von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) am Freitag vor den Medien in Bern. In der Schweiz lebten 500 000 Hunde, darunter 70 000 bis 80 000 «ziemliche Brocken». Dies berge ein Gefahrenpotenzial, zumal Hunde auf Aggression dressiert werden könnten. 
 
Aufgrund einer gleichzeitig geschaffenen Verfassungkompetenz schlägt die WBK laut Freysinger ein «schlankes, griffiges und abgerundetes» Gesetz vor. In diesen Spezialerlass eingebaut werden auch Normen der Tierschutzgesetzgebung und des Obligationenrechts: «Wer  einen Hund hat, soll alles vor sich haben.»
 
Keine eidgenössische Rasseliste 
 
Im Gegensatz zu einem früheren Projekt der WBK verzichtet das Gesetz auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt werden sollen. Rasselisten waren in der Konsultation auf starken Widerstand gestossen. Die Gefährlichkeit eines Hundes lasse sich nicht an der Rasse festmachen, sagte Freysinger. 
 
Einzelne Kantone haben in der Zwischenzeit Rasselisten erlassen, laut Freysinger «jeder eine andere». Die Vorlage der WBK ermöglicht es den Kantonen ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Freysinger erwartet aber, dass sie Kantone mit der Zeit auf die «pragmatische Linie» einschwenken.
 
Halter und Züchter in der Pflicht  
 
Das Gesetz nimmt in erster Linie die Besitzer und Züchter in die Pflicht. Hunde sind so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. An sensiblen Orten wie auf Schulanlagen und Pausenplätzen, in öffentlichen Gebäuden und an verkehrsreichen Strassen besteht Leinenpflicht. 
 
Werden Menschen oder Tiere von einem Hund erheblich verletzt oder fällt ein Hund durch übermässiges Aggressionsverhalten auf, muss dies gemeldet werden. Die Behörden ordnen dann Massnahmen an, die von der Verpflichtung zum Besuch eines Hundekurses über ein Haltungsverbot bis hin zur Tötung des Tieres reichen können. 
 
Der Bundesrat kann Kurse «zur Sozialisierung» von Hunden für die Halter obligatorisch erklären. Solche Kurse sieht bereits die Tierschutzgesetgebung vor. Nach Auskunft Freysingers bezweckt das Hundegesetz damit aber nicht den Schutz der Hunde, sondern den Schutz des Menschen.
 
Scharfe Hunde nur im Schutzdienst 
 
Für Spezialeinsätze namentlich im Dienste von Polizei und Armee lässt das Gesetz Ausnahmen zu. So dürfen Hunde für den Schutzdienst auf Schärfe abgerichtet werden. Der Bundesrat kann zudem vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in kantonal registrierten Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen. 
 
Ins Gesetz aufgenommen wurde auch, dass die Halterin oder der Halter eines Hundes für den von seinem Tier angerichteten Schaden haftet. Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen. 
 
Der Nationalrat wird sich in der Sommersession mit der Vorlage der WBK befassen. Die Debatte über den Schutz vor gefährlichen Hunden läuft bereits seit einigen Jahren. Ausgelöst wurde sie durch die Pitbull-Attacke, bei der am 1. Dezember 2005 im zürcherischen Oberglatt ein sechsjähriger Knabe getötet wurde.