Die SGK des Nationalrates ist auf die beiden grossen Revisionsvorhaben in den Sozialversicherungen, die 11. AHV-Revision und die 1. BVG-Revision, eingetreten. Sie stellte einzig die Beratung des Teils C der AHV-Vorlage, die Überweisung von Mitteln des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO) in die Invalidenversicherung (IV), bis zum Vorliegen der 4. IV-Revision, zurück. Die Detailberatung nahm sie noch nicht in Angriff und verlangte verschiedene Zusatzberichte.

Am 2. Februar 00 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (00.014) zuhanden des Parlamentes. Mit der Vorlage soll die Rechnung der AHV durch Sparmassnahmen auf der Leistungsseite und Mehreinnahmen auf der Beitragsseite längerfristig um rund 1,2 Milliarden Franken entlastet werden. Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. auf eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestellt, weiter thematisiert die Vorlage die Verwendung eines Teils der frei werdenden Goldreserven der Nationalbank.

Das Rentenalter für Männer und Frauen wird neu bei 65 Jahren festgelegt. Dazu wird das flexible Rentenalter eingeführt, indem ab 62 Jahren eine gekürzte Rente bezogen werden kann, bzw. ab dem 59 Altersjahr eine halbe Rente möglich ist. Weiter werden die Witwen den Witwern gleichgestellt. In Zukunft sollen nur diejenigen Verwitweten einen Anspruch auf eine Rente haben, welche Kinder betreuen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die selbst schon 50 Jahre alt waren, als das jüngste Kind 18 wurde.

Knapp einen Monat später, am 1. März 00, verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (00.027). Neben der Koordination mit der AHV-Revision hat die Botschaft Massnahmen zugunsten der Konsolidierung und eines optimalen Vollzugs zum Ziel. Vorgesehen sind Gesamtkosten von maximal 355 Millionen Franken. Das Rentenalter, die Flexibilisierung des Rentenalters sowie die Einführung einer Witwerrente in der Beruflichen Vorsorge bedürfen der besonderen Koordination mit den Bestimmungen in der AHV.

Auf einen Ausbau der 2. Säule zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes für Personen mit kleinen Einkommen und für Teilzeitbeschäftigte verzichtete der Bundesrat aus Kostengründen. Hingegen führt er im BVG die Witwerrente und die Viertelsrente für Invalide ein. Das versicherbare Einkommen wird auf 361 800 Franken plafoniert.

Die Kommission führte vor den Beratungen ein Hearing mit den Sozialpartnern, Vertretern aus der Wissenschaft und den Organisationen der Pensionskassen durch. Nach ausführlichen Diskussionen entschied die Kommission mit 15 zu 5 Stimmen auf den Teil A der 11. AHV-Revision, den Bundesbeschluss über die AHV/IV durch die Anhebung der Mehrwertsteuersätze, einzutreten. Einstimmig trat sie auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dessen Änderungen ein. Mit 11 zu 10 Stimmen beschloss sie Eintreten auf den Teil C, die Überweisung von Mitteln des Ausgleichsfonds der EO in die IV, nahm aber gleichzeitig einen Antrag an, die Beratungen auszusetzen, bis die 4. IV-Revision vorliegt. Die SGK verlangt Zusatzberichte zur finanziellen Entwicklung der AHV und möglicher Finanzierungsszenarien, zur Situation der Frau, zu den Witwen- und Witwerrenten, zu der Lage der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und im BVG-Teil, inwiefern das Leistungsprofil des BVGs der Verfassungsbestimmung entspricht. Die Kommission wird die Detailberatung anlässlich der nächsten Sitzung vom 18./19. Mai 2000 in Angriff nehmen.

Weiter beschäftigte sich die Kommission mit einem Geschäft aus dem Parlament, der Parlamentarischen Initiative. OR-Revision. Lückenschliessung im Mutterschutz (99.429), die am 17. Juni 1999 von Nationalrätin Christine Egerszegi eingereicht wurde. Der Vorstoss gehört zu einer Reihe von Vorstössen, die in der Folge des ablehnenden Entscheides zur Mutterschaftsversicherung formuliert wurden. Die Initiantin fordert eine im Obligationenrecht (OR) verankerte Lohnfortzahlung von 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes. Dies bedeutet eine Minimalforderung im Vergleich zu anderen hängigen Vorstössen, die 14 Wochen Lohnanspruch verlangen.

Im September vergangenen Jahres äusserte sich der Bundesrat zu den einzelnen Vorhaben und hielt in einer Stellungnahme fest, die geltende, sozialpolitisch ungenügende Regelung des Erwerbsausfalls bei Mutterschaft sei gesetzgeberisch zu korrigieren. Er kündigte dabei an, in der gegenwärtigen Legislaturperiode einen entsprechenden Lösungsvorschlag vorzulegen.

Aufgrund der bei den Parlamentarischen Initiativen vorgegebenen Fristen, hatte die Kommission einen Entscheid für diese Initiative bis zur Sommersession 2000 zu fällen. Sie gab dem Vorstoss mit 13 zu 10 Stimmen Folge. Die Mehrheit zieht aus der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 den Schluss, dass erwartet wird, dass diese Lücke in der Lohnfortzahlung gemäss OR geschlossen wird, dass aber weitergehende Lösungen nicht erwartet werden. Die Minderheit fordert keine Folge zu geben, nicht zuletzt, weil eine grosszügigere Lösung, etwa von 14 Wochen bezahltem Mutterschaftsurlaub angestrebt wird. Mit 15 zu 8 Stimmen überwies die Kommission deshalb zusätzlich eine Motion, die ein Mutterschutzmodell mit einer Mischfinanzierung für 14 Wochen vorschlägt. In den ersten acht Wochen der Arbeitsunterbrechung würde den erwerbstätigen Frauen der Lohn vom Arbeitgeber fortbezahlt, in den sechs weiteren Wochen würde der Lohn z.B. über die EO-Kasse finanziert, der vorgängig ein Lohnbeitrag zu entrichten wäre.

Die zweitägige Sitzung fand in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrätin Rosmarie Dormann (CVP/LU) und im Beisein von Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss statt.

Bern, 10.04.2000    Parlamentsdienste