Die Kommission hat mit 17 Stimmen bei 2 Enthaltungen einen im Sinne der von Nationalrat Suter eingereichten parlamentarischen Initiative (97.457. Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten) ausgearbeiteten Entwurf zu einem Gesetz angenommen, der im Zivilrecht (Art. 473 Abs. 2 ZGB) die für den überlebenden Ehegatten verfügbare Quote bei Anordnung der Nutzniessung festlegt. Damit soll die Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet beseitigt werden. Heute herrschen nämlich zwei verschiedene Lehrmeinungen vor: Die eine legt die verfügbare Quote auf 3/8, die andere auf 1/8 fest. Die Kommission sprach sich mit 12 zu 8 Stimmen für die Dreiachtelstheorie aus. Diese liberalere Regelung räumt dem Erblasser mehr Verfügungsfreiheit ein, und dies ermöglicht eine flexiblere Anpassung an den Einzelfall. Für die Minderheit der Kommission handelt es sich hier um einen politischen Entscheid. Sie beantragt, den Rechtsstreit mit einem Kompromiss zu beenden und sich für die Einviertelslösung und somit für den Mittelweg zwischen der Einachtels- und der Dreiachtelsvariante zu entscheiden.
Die Kommission ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage des Bundesrates zum Haager Musterschutz-Abkommen (Genfer Akte) und zum Bundesgesetz über den Schutz von Design (00.018; Botschaft vom 16. Februar 2000) eingetreten. Sie hat die Detailberatung des Gesetzesentwurfs aufgenommen und wird sie im Februar fortsetzen. Dieses neue Gesetz soll den Designschöpfern einen zeitgemässen Designschutz bieten und damit den gesteigerten Anforderungen der modernen Wirtschaft gerecht werden.
Im Weiteren hat die Kommission mit 9 zu 8 Stimmen beschlossen, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jean-Michel Cina keine Folge zu geben (00.405 n; Schutz gutgläubiger Erwerber im SchKG). Ziel dieser Initiative ist es, den gutgläubigen Erwerber von Immobiliarvermögen zwischen Konkurseröffnung und Publikation oder Anmerkung im Grundbuch zu schützen. Die Kommissionsmehrheit hält fest, dass im revidierten SchKG die Prioritäten zugunsten der Konkursmasse umgekehrt wurden. Mit der Eröffnung des Konkurses ist dieser öffentlich und der Konkursrichter muss den Konkurs unverzüglich im Grundbuch vermerken lassen. Demzufolge besteht hier keine Rechtsunsicherheit.
Die Kommissionsminderheit möchte der Initiative Folge geben, weil ihrer Meinung nach der Schutz gutgläubiger Erwerber im Immobiliarsachenrecht ein Grundpfeiler der schweizerischen Zivilrechtsordnung ist. In der Praxis verstreicht zwischen der Konkurseröffnung und der Publikation oder Anmerkung im Grundbuch oft einige Zeit, so dass es praktisch unmöglich ist zu wissen, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt der Veräusserung im Konkurs steht.
Ferner hat die Kommission die Differenzen bei der Revision des Opferhilfegesetzes (Pa.Iv. 94.441 Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz) behandelt. Sie beantragt, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. So soll nicht nur gegen den Entscheid, das Verfahren einzustellen, sondern auch gegen den Entscheid, das Verfahren nicht einzustellen, eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden können; weiter wird im Gesetz präzisiert, wer beschwerdeberechtigt ist. Der Nationalrat wird die Vorlage in der nächsten Frühjahrssession behandeln.
Schliesslich hat die Kommission den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038, Beschluss A) weiter beraten.
Die Kommission für Rechtsfragen hat am 22. und 23. Januar 2001 unter dem Vorsitz von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP, TG) getagt.
Bern, 23.01.2001 Parlamentsdienste