Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung
Bei der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung (01.021 Steuerpaket 2001) hat sich die WAK mit 17:8 Stimmen gegen das System "Abzug vom Steuerbetrag" ausgesprochen. Damit sollen in der Schweiz Abzüge auch weiterhin vom steuerbaren Einkommen vorgenommen werden. Gegen den Systemwechsel spricht die sich daraus ergebende verschärfte Progression. Auch soll vermieden werden, dass der Bund ein System anwendet, das in den Kantonen mit einer Ausnahme (Kanton Genf) nicht mehr verwendet wird.
Die WAK hat bei den Steuerabzügen folgende wichtige - aber ertragsneutrale - Änderung vorgenommen. Mit 21:0 Stimmen spricht sie sich gegenüber dem Modell des Bundesrates für einen höheren Kinderabzug (11'000 gegenüber 9'000 Franken; gar 14'000 Franken für in Ausbildung stehende Kinder von 16 bis 25 Jahren) aus. Dafür soll der allgemeine Abzug gesenkt werden (von 2'200 auf 1'400 Franken). Mit 20:3 Stimmen befürwortet die WAK zudem eine Erhöhung der Abzüge pro Kind für eine Betreuung durch Dritte (z.B. für Krippenkosten) auf 7'000 Franken gegenüber den vom Bundesrat vorgeschlagenen 4'400 Franken. Dies führt zu zusätzlichen Mindereinnahmen für den Bund von jährlich rund 30 Millionen Franken. Als Neuerung gegenüber dem Bundesrat sollen auch Abzüge für Drittbetreuung geltend gemacht werden können, wenn ein Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.
Keine Handänderungssteuern bei Fusionen
Das Fusionsgesetz (00.052) bezweckt die juristischen Rahmenbedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen zu verbessern. In ihrem Mitbericht an die Rechtskommission schlägt die WAK namentlich vor, den Kantonen zu verbieten, Handänderungssteuern bei Umstrukturierungen zu erheben, wie es gewisse - vor allem Westschweizer - Kantone beim Übergang von Grundstückseigentum selbst bei Umstrukturierungen, bei der keine Veräusserung stattfindet, tun. Der Bundesrat lässt in seiner Vorlage diese kantonale Steuer weiterhin zu, da der Bund keine Kompetenzen habe, in die indirekten Steuern der Kantone einzugreifen.
Eine Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass den Kantonen die Erhebung der Handänderungssteuer bei Fusionen verboten werden sollte, da diese Steuer oft ein Hindernis bei Umstrukturierungen darstellen. Dabei stützt sie sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung ab, der die Kompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts zuspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts leitet nämlich eine Bundeskompetenz zur Vornahme eines punktuellen Eingriffs in die kantonale Steuerhoheit aus diesem Artikel ab, wenn zivilrechtliche Normen des Bundes durch das kantonale Steuerrecht massiv beeinträchtigt oder geradezu vereitelt würden. Hierzu gehört somit auch die im Falle einer Umstrukturierung erhobene Handänderungssteuer. Heute sehen Unternehmen oft davon ab, die für sie ideale Rechtsform und Struktur zu wählen. Stattdessen entscheiden sie sich für ein weniger optimales Rechtsgebilde, um eine Veräusserung und damit die Besteuerung zu vermeiden..Dies steht im Widerspruch zum Grundanliegen des Bundeszivilrechts, den Unternehmen zu ermöglichen, die für ihre Umstrukturierungsziele geeignetste Rechtsform und Struktur zu wählen. Die Minderheit steht der Art, wie die Mehrheit ihren Antrag auf die Verfassung abstützt, skeptisch gegenüber. Ihrer Meinung nach spricht die Verfassung diesbezüglich Klartext (Art. 129 BV) und erlaubt keinesfalls eine Harmonisierung der indirekten Steuern der Kantone.
Die Behandlung der Goldgeschäfte (01.020 Volksinitiative der SVP, 00.042 Solidaritätsstiftung) wird die WAK im August durchführen. Bisher hat sie aber mit 18:6 Stimmen beschlossen, der Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberzustellen.
Die Goldgeschäfte und das Steuerpaket werden in der WAK am 27.-29. August und im Nationalrat voraussichtlich in der Herbstsession behandelt werden. Die WAK tagte am 2. und 3. Juli 2001 unter der Leitung von Nationalrat Strahm (SP/BE) und teilweise im Beisein von Bundesrat Villiger in Bern.
Bern, 05.07.2001 Parlamentsdienste