Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats hat die Beratung der 2. KVG-Revision abgeschlossen und die Detailberatung des neuen Gesetzes zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (BehiG) aufgenommen. Beide Geschäfte sollen in der Herbstsession dem Rat unterbreitet werden.

Am Vormittag des ersten Sitzungstages nahm die Kommission die Beratung der 11. AHV-Revision auf, die der Nationalrat an der Sondersession vom Mai 2001 beschlossen hatte. Nach dem Eintretensreferat der Departementschefin, Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss, fanden Hearings zu den längerfristigen Prognosen der Finanzierung der AHV, der Entwicklung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit sowie der Nachhaltigkeit in der Sozialpolitik statt. Die Eintretensdebatte ist für die Sitzung vom 10. September 2001 vorgesehen.

Einen zweiten Schwerpunkt der Sitzung bildete die Vorlage des Bundesrats zur Teilrevision der Krankenversicherung (00.079 s). Nachdem die Kommission an ihrer Sitzung vom 9./10. Juli 2001 grundsätzlich den Beschluss gefasst hatte, die Aufhebung des Kontrahierungszwangs zu beantragen, ging es ihr jetzt um die Ausnahmeregelung für Härtefälle. Mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin beschloss sie, die Härtefallregelung als dauernde Bestimmung in das Gesetz - nicht bloss in die Übergangsbestimmungen - aufzunehmen. Laut ihrem Antrag soll die Kontrahierungspflicht für Versicherer ausnahmsweise gegeben sein, wenn eine Beziehung zwischen Leistungserbringer und einer versicherten Person kumulativ aufgrund ihrer Langjährigkeit, des Alters sowie des Leidens der versicherten Person aus therapeutischen Gründen aufrecht erhalten werden muss (Art. 35 Abs. 1bis KVG). Ausserdem ist die Kommission in Artikel 61a KVG (neu) den Befürchtungen der Sozialhilfebehörden entgegengekommen, die bei Annahme des Entwurfs des Bundesrats eine nicht zu bewältigende Anzahl von Meldungen über verfügte Leistungsaufschübe befürchteten. Neu sollen der Leistungsaufschub und die Meldung an das Sozialamt erst erfolgen, wenn der Versicherer das Betreibungsverfahren eingeleitet und das Fortsetzungsbegehren gestellt hat. In Bezug auf das Sozialziel, dass die Prämien 8 Prozent des Einkommens nicht überschreiten dürfen, hat die Kommission präzisiert, dass sich die Ermittlung des Einkommens nach den Regeln des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu richten hat. Das reine Einkommen ist um einen Zuschlag von 10 Prozent des nach kantonalem Recht steuerbaren Vermögens zu erhöhen. Die Referenzprämie, die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung herangezogen wird, soll der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen festlegen. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage mit 12 zu 1 Stimmen an. An ihrer Sitzung vom 10. September 2001 wird sie über die 300 Millionen Franken, die der Bund zusätzlich an die Prämienverbilligungen auszahlen soll, entscheiden und die Vorlage in der Herbstsession ihrem Rat unterbreiten.

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Krankenversicherung stand Punkt 3 der Tagesordung: Die Kommission beschloss, mittels Postulat ("Transparenz der Reserven der Krankenkassen") den Bundesrat zu verpflichten, Bericht zu erstatten, ob die Jahresbilanzen und Betriebsrechnungen der Krankenkassen die Reserven und Rückstellung in genügend transparenter Form ausweisen. Dieses Problem war an der Sitzung vom 10. Juli 2001 durch die Standesinitiative Genf (01.302 Krankenversicherung. Transparenz und Veröffentlichung der Rechnungen) aufgeworfen worden.

Schliesslich nahm die Kommission die Detailberatung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (Behindertengesetz, BehiG, 00.094 s) auf, die der Bundesrat als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" vorgelegt hat. Der Kommission lagen zahlreiche Vorschläge der Dachorganisation der privaten Behindertenhilfe (DOK) vor. Nach teilweise eingehender Diskussion dieser Vorschläge folgte die Kommission weitgehend den Anträgen des Bundesrats. Insbesondere die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungbereichs auf das Arbeitsverhältnis und die Aus-und Weiterbildung wurde einlässlich diskutiert, aber schliesslich mit 9 zu 3 Stimmen verworfen. Auch die Definition des Begriffs "Erneuern" (Art. 2 Abs. 5), wonach eine Renovation 40 % des Neuwertes des Gebäudes betragen muss, war umstritten, wurde aber mit 6 zu 5 Stimmen angenommen. Dagegen wurde, neben ein paar eher redaktionellen Änderungen im Sinne der DOK, auch deren Vorschlag angenommen, die Beschränkung der Entschädigung bei Diskriminierungen auf 5000 Franken zu streichen (Artikel 8 Absatz 4). Schliesslich dehnte die Kommission das Beschwerderecht aus, indem es nicht nur gesamtschweizerischen, sondern Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zustehen soll. Die Detailberatung soll am 10. September 2001 zu Ende geführt und die Vorlage in der Herbstsession dem Rat unterbreitet werden. Gleichzeitig wird die Kommission Antrag auf Fristverlängerung zur Behandlung der Volksinitiative stellen (Art. 27 Abs. 5bis GVG).

Die Kommission tagte am 13./14. August 2001 im Tagungszentrum Schloss Münchenwiler unter dem Vorsitz von Christine Beerli (FDP/BE) und unter teilweiser Anwesenheit von Bundesrätin Ruth Dreifuss. Zu Punkt 1, 11. AHV-Revision, wurden folgende Personen angehört: Prof. Bernd Schips, Konjunkturforschungsstelle, ETH-Zürich, Martin Wechsler, Pensionskassen- und Versicherungsexperte, Jiri Elias, seco, Direktor Carlo Malaguerra und Stéphane Cotter, Bundesamt für Statistik.

Bern, 15.08.2001    Parlamentsdienste