Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates beantragt, vom Leitbild Bevölkerungsschutz zustimmend Kenntnis zu nehmen (14 gegen 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen). In der Gesamtabstimmung wurde das neue Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz einstimmig angenommen (14 Stimmen). Insgesamt wurden 6 Änderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen und 7 Minderheitsanträge gestellt.

Ähnlich wie in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates hat nun die Kommission des Zweitrates (SiK-NR) Anhörungen zum Leitbild Bevölkerungsschutz (01.066) durchgeführt und dessen Beratung vorgenommen. Vertreter der kantonalen Regierungskonferenzen (MZDK, RKKF) und Repräsentanten von Zivilschutz- und Feuerwehrverbänden gaben ihre Einschätzungen zum Leitbild ab und erlaubten damit eine problembezogenere Gestaltung der Debatte zum neuen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (01.062).

In der Gesetzesbehandlung gelangten drei Themenbereiche intensiver zur Diskussion: die Kompetenzfrage beim Aufgebot von Einsätzen (Art. 27), die Ausbildungsdauer (Art. 33-34) und die Erstellung und der Unterhalt von Schutzräumen (Art. 50 - 58). Beim Aufgebot von Einsätzen sieht die Fassung des Ständerates vor, dass je nach Einsatzart das Aufgebot auf Bundes- oder Kantonsstufe erfolgen kann. In der SiK-NR wurde zusätzlich das autonome Aufgebot auf Gemeindeebene vorgeschlagen: Die Kompetenz sei dort anzusiedeln, wo die Handlungsnotwendigkeiten am ehesten erkannt und rasche Entscheide nötig seien. Im Endeffekt wurde allerdings (mit 14 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen) gemäss dem Bundesratsentwurf entschieden mit dem Argument, dass es an den kantonalen Entscheidungsträgern sei, wie die Aufgebotsfrage auf Gemeindeebene reglementiert werde. Ähnlich wie bei der Armeereform XXI war auch bei der Bevölkerungsschutzreform die Ausbildungsdauer der Schutzdienstpflichtigen (Stabsassistent, Pionier, Betreuer) ein zentraler Diskussionspunkt. Gescheitert waren die Begehren einer Grundausbildungs-Verkürzung (Art. 33) mit einer festgelegten Obergrenze von maximal zwei Wochen (anstatt dem Grundausbildungsintervall von zwei bis längstens drei Wochen) und einer Flexibilisierung der Kaderkursdauer auf längstens zwei Wochen (anstatt mindestens ein bis längstens zwei Wochen) (Art. 34); dabei scheiterte der Vorstoss für eine Grundausbildung von genau zwei Wochen äusserst knapp mit einem Stimmenverhältnis von 9 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung. Einstimmig angenommen wurde hingegen der Vorstoss, dass die Schutzdienstpflichtigen spätestens drei Jahre (anstatt zwei) nach der Rekrutierung eine Grundausbildung zu absolvieren haben. Damit werden einerseits die besonderen Lebensumstände der Jugendlichen berücksichtigt, andererseits die flexiblere Erfüllung kantonaler Aufgaben ermöglicht. Schliesslich wurde die Daseinsberechtigung von Schutzräumen grundsätzlich in Frage gestellt. Der Antrag zur Aufhebung des Grundsatzes, dass jeder/m ein geeigneter Schutzplatz bereitzustellen sei, wurde mit 12 zu 5 Stimmen abgelehnt.

Ferner wurde die Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative Lalive d’Epinay (02.403) über die Neuorganisation des strategischen Nachrichtendienstes und die Schaffung einer parlamentarischen Kontrollinstanz vorgenommen. Der Entscheid über den gesetzgeberischen Handlungsbedarf wird erst in der nächsten Sitzung erfolgen.

Die Kommission hat am 19. und 20. August unter dem Vorsitz von Nationalrat Josef Leu (CVP, LU) und im Beisein von Bundesrat Samuel Schmid, Vorsteher des VBS, in Bern getagt.

Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates

01.062 s Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Anträge der SiK-N

ArtikelInhaltBemerkungen
Art. 15 Abs. 1 Bst. b

Art. 15 Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht

1 …freiwillig übernehmen:

b... nicht mehr militärdienstpflichtig- oder zivildienstpflichtig sind;

Für: 7

Gegen: 6

Enthaltung: 5

Art.15 Abs. 33 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt

Angenommen

(ohne Abstimmung)

Art. 18 Personalreserve

Art. 18 Personalreserve

2 Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung

Angenommen

(ohne Abstimmung)

Art. 33

Art. 33 Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens 3 Jahre nach der Rekrutierung…

Angenommen

(ohne Abstimmung)

Art. 42 Abs. 2

Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

2 …Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

Angenommen

(ohne Abstimmung)

Art. 47 Abs. 5

Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge

5 Die Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden.

Angenommen

(ohne Abstimmung)

Bern, 21.08.2002    Parlamentsdienste