HAUPTPUNKTE DER KARTELLGESETZREVISION (01.071)
Kartelle haben bedeutende volkswirtschaftliche Kosten - sie erhöhen das Preisniveau für die Konsumenten. Das KG wurde bereits 1995 revidiert und verstärkt; nun soll die vorliegende Revision die Präventivwirkung des geltenden Gesetzes weiter verbessern. Diese präventive Wirkung wird insbesondere durch direkte Sanktionen und die Bonusregelung erzielt:
Direkte Sanktionen (Art. 49a Abs. 1 (neu) KG)
Als grosses Manko im KG erwies sich bisher die fehlende Möglichkeit, direkte Sanktionen aussprechen zu können. Die Wettbewerbskommission (Weko) kann zwar heute Bussen gegen kartellrechtliche Verstösse verhängen - aber erst im Wiederholungsfall. In einem ersten Schritt ist es ihr lediglich möglich, mittels Verfügung festzustellen, dass eine Gesetzwidrigkeit vorliegt. Erst wenn gegen diese Verfügung erneut verstossen wird, können gemäss geltender Regelung Sanktionen verhängt werden.
Dank direkten Sanktionen soll dies geändert werden - Kartelle sollen wirtschaftlich nicht mehr lukrativ sein. Allerdings wollen WAK-N und Bundesrat die Rechtssicherheit gewährleisten: Ist ein Unternehmen nicht sicher, ob sein Verhalten kartellrechtskonform ist, hat es die Möglichkeit, sein Verhalten - bevor es Wirkung entfaltet - bei der Weko zur Prüfung zu melden und entgeht damit allfälligen Sanktionen.
Die WAK-N hat verschiedene Varianten von Sanktionen diskutiert: Sie variierten einerseits in der Bemessungsgrundlage (Umsatz oder Gewinn) und in der Bemessungshöhe (10% - 20%) und andererseits im geographischen Rahmen (relevanter Markt in der Schweiz bis weltweit).
Für die Mehrheit der Kommission muss der Sanktionsrahmen so weit gefasst sein, dass Sanktionen abschreckend wirken. Diese Wirkung sollen Sanktionen auch gegenüber marktmächtigen Unternehmen haben, die mit einem Missbrauch ihrer Marktstellung liebäugeln. Vor diesem Hintergrund unterstützte die WAK-N schliesslich die Variante des Bundesrates: Direkte Sanktionen sollen mit einem Betrag von bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden. Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens werden bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
Für die Minderheit der Kommission sollen direkte Sanktionen mit einem Betrag von bis zur dreifachen Höhe des dadurch erzielten Gewinnes bzw. bei Unmöglichkeit der Gewinnfeststellung von bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren seines in den betroffenen sachlichen und geographischen Märkten erzielten Durchschnittsumsatzes in der Schweiz bemessen werden.
Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 und 3 (neu) KG)
Der Vorteil direkter Sanktionen bei den schlimmsten kartellrechtlichen Verstössen ist offensichtlich. Tendenziell unterschätzt wird demgegenüber der Nutzen der Bonusregelung - dem zweiten neuen Instrument. Die Weko soll gegenüber einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Aufdeckung und Beseitigung des betreffenden Kartells mitwirkt, auf direkte Sanktionen ganz oder teilweise verzichten können. Damit entsteht für austrittswillige Kartellmitglieder ein Anreiz zur Meldung des Kartells und wird die gegenseitige Loyalität und Solidarität der Kartellmitglieder geschwächt. Gegenseitiges Misstrauen und ein "Wettbewerb um den Kooperationsbonus" erschweren den Aufbau oder die Aufrechterhaltung harter Kartelle und leisten so einen präventiven Beitrag zur Kartellbekämpfung.
Eine Minderheit der Kommission lehnt die Bonusregelung ab. Sie fürchtet, dass die Bonusregel Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vermindert und in der kleinräumigen Schweiz zu gegenseitigem Misstrauen führe.
Direkte Sanktionen und Bonusregelung sind ein Zwillingspaar. Sie wirken zusammen, verstärken sich gegenseitig und erhöhen damit die Prävention massgeblich. Um den Übergang zu den neuen Regeln zu erleichtern, sollen gemäss Kommissionsmehrheit erstens Kartellmitglieder während eines Jahres Kartelle melden und auflösen können, ohne für ihre Kartellverstösse sanktioniert zu werden und zweitens die Bonusregel erst nach zwei Jahren in Kraft treten. Eine Kommissionsminderheit fordert, dass die Übergangsbestimmung bei der Bonusregel auf die Melde- und Auflösungsbestimmung von einem Jahr beschränkt wird, um Kartellen nicht einen Anreiz zur Weiterführung ihrer illegalen Machenschaften zu geben.
Vertikale Abreden (Art. 5 Abs. 4 KG)
Vertikale Abreden sind Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen verschiedener Marktstufen - z.B. Abreden zwischen Automobilherstellern und Automobilhändlern über Verkaufsbedingungen an Kunden. Vertikalabreden sind notwendig, damit Waren und Dienstleistungen effizient vom Konsumenten zum Produzenten gelangen, doch können sie auch schädliche Wirkung haben, namentlich wenn sie Gebiets- und Preisabsprachen umfassen.
Die Mehrheit der WAK-N schlägt vor, in Artikel 5 Absatz 4 KG eine Vermutung einzuführen, dass Vertikalabreden betreffend Preis- und Gebietsabsprachen eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs darstellen. Die Weko wird den Einzelfall prüfen und durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz als gerechtfertigt deklarieren können. Zeigt die Einzelfallprüfung allerdings einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss, so sollen die mit der Revision einzuführenden direkten Sanktionen auch gegen Vertikalabsprachen ausgesprochen werden können.
Eine Minderheit der Kommission will exklusive und selektive Vertriebssysteme von der neuen Bestimmung ausnehmen und generell erlauben.
Schutz von KMU (Art. 4 Abs. 2 KG)
Einstimmig schlägt die WAK-N eine Konkretisierung des Begriffs des marktbeherrschenden Unternehmens vor. Als marktbeherrschend sollen auch Unternehmen gelten, die sich als Anbieter oder Nachfrager unabhängig von anderen Unternehmen verhalten können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager in besonderem Masse abhängig sind. Damit sollen die von grösseren Unternehmen abhängigen Lieferanten und Abnehmer geschützt und ein vertikales Element in die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung eingefügt werden.
Weitere Bestimmungen
- Offenlegungspflicht der Interessenbindungen der Mitglieder der Weko in einem Register.
- Annahme der Aufhebung der speziellen (d.h. tieferen) Schwellenwerte für die Meldepflicht von Zusammenschlüssen im Medienbereich.
- Keine Veränderung der Zusammenstellung der Weko. Hier will eine Minderheit der WAK-N eine Professionalisierung der Weko erreichen, indem ihren Mitgliedern jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, untersagt werden soll.
- Ein Antrag auf die Einführung der internationalen Erschöpfung bei patentgeschützten Gütern im Patentgesetz wurde verworfen bzw. auf die Revision des Patentgesetzes verwiesen.
Damit ist die Revision des KG in der WAK-N fertig behandelt und das Geschäft reif für das Plenum des Nationalrats in der Herbstsession.
Bern, 03.09.2002 Parlamentsdienste