Die Kommission hat den Entwurf zum Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer des Nationalsozialismus (Pa.Iv. 99.464) einstimmig gutgeheissen. Mit diesem Gesetz sollen die Personen rehabilitiert werden, die strafverurteilt wurden, weil sie in der Zeit des Naziregimes Menschen auf der Flucht geholfen haben. Eine Kommissionsminderheit will die Rehabilitierung auch für diejenigen Personen, die gegen den Nationalsozialismus oder den Faschismus gekämpft haben, sei dies indem sie direkt an Kampfhandlungen teilnahmen (spanischer Bürgerkrieg, französischer Widerstand) oder sich an zivilen Aktionen beteiligten, und deshalb strafverurteilt wurden. Das Gesetz sieht einen doppelten Mechanismus vor: Es hebt einerseits generell abstrakt die Strafurteile auf. Andererseits soll eine "Rehabilitierungskommission" auf Gesuch hin oder von Amtes wegen im Einzelfall feststellen, ob der generelle Aufhebungsbeschluss auf einen bestimmten Verurteilten Anwendung findet. Feststellungsgesuche einreichen können die verurteilten Personen selbst, ihre Angehörigen oder schweizerische Organisationen, die sich dem Schutz der Menschenrechte widmen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz hält zudem fest, dass mit der Aufhebung eines Strafurteils keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung entsteht.
Die Kommission hat sich dem Ständerat angeschlossen und einstimmig, mit einer Enthaltung, beschlossen, die Rechtsstellung der Tiere gesetzlich zu regeln und den Gesetzesentwurf gutzuheissen. Der Gesetzesentwurf wurde im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative von Ständerat Dick Marty (99.467) erarbeitet. Er nimmt im Wesentlichen den Entwurf der nationalrätlichen Rechtskommission wieder auf, auf den der Nationalrat im Dezember 1999 nicht eintreten wollte. Der Grundsatz "Tiere sind keine Sache" fand Eingang in den Gesetzestext. Die Kosten für die Behandlung eines verletzten Tieres sollen angemessen rückerstattet werden, auch wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Damit soll auch dem emotionalen Wert des Tieres Rechnung getragen werden. Bei der Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes kann der Richter oder die Richterin das Tier der Partei zusprechen, die ihm die bessere Lösung bietet. Da es sich um Tiere handelt, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erbzwecken gehalten werden, sind sie auch nicht pfändbar. Die Kommission hat die beiden Volksinitiativen "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere" und "Tiere sind keine Sache" (01.028) einstimmig zur Ablehnung empfohlen.
Im Weiteren hat die Kommission entschieden abzuwarten, wie sich der Ständerat zu den Uno-Übereinkommen gegen Terrorismusfinanzierung und Bombenterrorismus und zum Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Bundesgesetze (02.052) ausspricht. Sie will erst dann über die Eintretensfrage beschliessen. Damit widersetzt sich die Kommission dem Antrag des Bundesrates, nach dem dieses Geschäft in einem beschleunigten Verfahren während der Herbstsession in beiden Räten beraten werden sollte. Sie vertritt die Auffassung, es sei nichts zu überstürzen. Vielmehr seien die Notwendigkeit und die Angemessenheit der neuen Strafnormen zum Terrorismus und dessen Finanzierung namentlich mittels Anhörungen von Experten zu überprüfen.
Die Kommission hat sich sodann mit den Differenzen zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (98.037; Entwurf 2) befasst. Ihrer Ansicht nach ist der häufig heikle Einsatz verdeckter Ermittler an klare und eng umschriebene Vorgaben im Gesetz zu knüpfen. Deshalb ist sie für eine Beibehaltung des Katalogs, der die Straftaten auflistet, bei denen eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden kann. Der Ständerat will, dass nicht nur der Vermittler, sondern auch dessen Führungsperson mit einer Legende ausgestattet werden könne, die deren wahre Identität nicht preisgibt. Die Kommission spricht sich gegen diesen Antrag aus.
Mit 17 gegen 2 Stimmen beantragt die Kommission, der Parlamentarischen Initiative Chevrier (Pa.Iv. 01.465, Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten; Art. 494 OR) Folge zu geben. Nach dieser Initiative soll generell eingeführt werden, dass wer Bürgschaftsverpflichtungen eingeht, die Zustimmung des Ehegatten einholen muss. Die Ausnahme für im Handelsregister eingetragene Personen soll aufgehoben werden. (OR Art. 494 Abs. 2). Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit geht es darum, die finanzielle Situation der Familien, hauptsächlich im Zusammenhang mit Kleinunternehmen, zu schützen und alle Bürgschaften gleich zu behandeln. Die Kommissionsminderheit hingegen ist im Interesse einer einfacheren Geschäftstätigkeit des Unternehmers für die Beibehaltung der geltenden Regelung.
Mit 16 gegen 7 Stimmen beantragt die Kommission, der Parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer (02.420; Pa. Iv. Art. 970a ZGB. Veröffentlichung der Gegenleistung bei Handänderungen von Grundstücken) keine Folge zu geben. Mit dieser Initiative sollen die Kantone verpflichtet werden, die Gegenleistungen, beispielsweise den Verkaufspreis, beim Erwerb eines Grundstücks zu veröffentlichen. Die Kommissionsmehrheit vertritt die Meinung, diese Massnahme greife zu stark in die Vertragsfreiheit. Ihre Wirkung sei nicht zwingend preissenkend, sondern könnte auch gegenteilig ausfallen. Man könne sich zudem auch anders über die Marktpreise informieren, beispielsweise über Publikationen oder Auskünfte von Immobilienhändlern. In den Augen der Kommissionsminderheit trüge die Veröffentlichung der Gegenleistung zur Transparenz des Immobilienmarktes bei. Namentlich könnten sich alle einen Überblick über den Markt verschaffen. Zudem würde dadurch auch die Spekulation gebremst.
Auch der Parlamentarischen Initiative Thanei (01.446.Pa.Iv. Mietrecht. Kündigungsfristen) will die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen keine Folge geben. Nach dieser Initiative soll der Mieter, dem von der Vermieterin gekündigt worden ist, während der Kündigungsfrist selber vorzeitig kündigen können. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit kann man der Vermieterin dieses Risiko nicht aufbürden. Nur selten würden die Mietverträge von den Vermieterinnen und Vermietern gekündigt (in über 90 % der Fälle kündigen die Mieterinnen und Mieter). Die Vermieterin könnte in der Übergangszeit ihre Wohnung nicht vermieten. Die Kommissionsminderheit dagegen vertritt die Ansicht, dank der geforderten Flexibilität könnten die Mieterinnen und Mieter einen neuen Vertrag eingehen, ohne eine Zeitlang an zwei Orten Miete bezahlen zu müssen. Sie weist daraufhin, dass bereits heute die Vermieterinnen und Vermieter wegen der Möglichkeit der Fristerstreckung mit vorzeitiger Kündigungsfrist der Mieter nicht damit rechnen können, ihre Wohnungen auf einem bestimmten Termin weiter vermieten zu können.
Schliesslich hat die Kommission ohne Gegenstimme die Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts gutgeheissen, die im Rahmen von zwei Parlamentarischen Initiativen (96.464 Pa. Iv. Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt, Revision von Artikel 123 StGB; 96.465 Pa. Iv. Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB) vorgenommen wurden. Sie hat ihre Beschlüsse vom Juli (Pressemitteilung vom 10. Juli 2002) fortgeführt und einige Änderungen am Militärstrafrecht gutgeheissen.
Die Kommission tagte am 2., 3. und 4. September 2002 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (SP/ZH) in Bern. Teilweise waren die Bundesrätinnen Dreifuss und Metzler an den Sitzungen zugegen.
Bern, 05.09.2002 Parlamentsdienste