Die Kommission befasste sich im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) mit der Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte und prüfte einen entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2002 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates. Die Kommission ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Schaffung zweier neuer erstinstanzlicher Bundesgerichte mit 15-35 (Bundesstrafgericht) beziehungsweise 50-70 (Bundesverwaltungsgericht) Richterstellen die Oberaufsichtsaufgaben merklich zunehmen werden. Dies wird für das Parlament insofern mit einer beträchtlichen Mehrarbeit verbunden sein, als das Bundesgericht keine administrative Aufsicht über diese beiden neuen Gerichte ausüben wird wie dies der Bundesrat gegenüber der Bundesverwaltung tut. Die Kommission beantragt mit 8 zu 2 Stimmen, die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte einer gemeinsamen Gerichtskommission des National- und des Ständerates zu übertragen und nicht mehr bei den Geschäftsprüfungskommissionen zu belassen. Diese neue Kommission soll gleich zusammengesetzt sein wie die Kommission der Vereinigten Bundesversammlung, welche für die Vorbereitung der Richterwahlen zuständig ist.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass sich mit dieser Parallelbesetzung die Synergien auf bestmögliche Weise nutzen lassen. Das gleiche Organisationsschema wenden im Übrigen auch gewisse Kantone an. Eine Minderheit der Kommission möchte die Oberaufsicht über die Bundesgerichte weiterhin den Geschäftsprüfungskommissionen überlassen; diese wären ihrer Auffassung nach in der Lage, sich so zu organisieren, dass die damit verbundene Mehrarbeit bewältigt werden kann. Diese Beschlüsse wurden im Rahmen der Differenzbereinigung zu einer Teilrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes (Beschluss 5) gefasst. Die Kommission entspricht damit den im vergangenen September im Nationalrat gemachten Anregungen, dass die Frage der parlamentarischen Organe zur Vorbereitung der Richterwahlen im Zusammenhang mit der Oberaufsicht über die Gerichte zu regeln sei. Mit 8 Stimmen und einer Enthaltung beschloss die Kommission zudem, an einem ausserparlamentarischen Beirat der Gerichtskommission festzuhalten. Sie beschloss mit 5 Stimmen (ohne Gegenstimme), im Gesetz zu verankern, dass die Bundesversammlung ein solches Organ auf dem Verordnungswege schaffen kann.
Schliesslich prüfte die Kommission die Differenzen zur Richterverordnung (Beschluss 8). Sie beantragt, Arbeitszeit und Urlaub (Art. 10 und 13) flexibler zu regeln und an der Bestimmung über die Ferien (Art. 12) festzuhalten. Hingegen beantragt sie, Artikel 11 (freie Tage) zu streichen und somit dem Nationalrat zu folgen.
In der Herbstsession 2002 wies der Ständerat den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und terroristischer Bombenanschläge (02.052) an die Kommission für Rechtsfragen zurück, weil er genauer erfahren wollte, welche Gesetzesänderungen eine Annahme dieser Übereinkommen zur Folge hätte. Nach eingehender Prüfung kommt die Kommission zum Schluss, dass die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Ahndung der Gefährdung des Lebens und der Freiheit oder auch zur Ahndung gemeingefährlicher Verbrechen ausreichen, um jegliche terroristischen Handlungen zu erfassen. Sie beantragt deshalb, keine spezifische Terrorismusstrafnorm einzuführen. Hingegen hat sie die vom Bundesrat vorgeschlagene Strafbestimmung über die Terrorismusfinanzierung mit einigen Änderungen angenommen. Um eine allzu breite Anwendung der neuen Strafrechtsbestimmungen zu vermeiden, hat sie gewisse Vorbehalte eingefügt, um insbesondere auszuschliessen, dass Finanzierungen zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte als strafbare Handlungen qualifiziert werden können. Einstimmig gutgeheissen hat die Kommission das Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches sowie die Anpassung weiterer Bundesgesetze (02.052) sowie den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der beiden Übereinkommen der Vereinten Nationen.
Im Rahmen der Differenzbereinigung bei der Teilrevision des Mietrechts im OR (99.076) beantragt die Kommission mit 4 zu 3 Stimmen, bei den Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen für Geschäftsräume (Art. 253b Abs. 2) sowie bei den Übergangsbestimmungen (Art. 1 bis 4)am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Eine Minderheit beantragt, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Mit 4 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, die Bestimmung betreffend die Mietzinserhöhung auf Grund einer Handänderung zu streichen (Art. 269dter) und schliesst sich somit dem Nationalrat an. Eine Minderheit beantragt, an der Version des Ständerates festzuhalten.
Schliesslich beantragt die Kommission, sich bei allen verbleibenden Differenzen bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038, Beschluss A) dem Nationalrat anzuschliessen. Die Kommission beantragt, auf die Festlegung von Mindesttagessätzen zu verzichten und die Höchststrafdauer, bei der ein bedingter Vollzug möglich ist, von drei auf zwei Jahre herabzusetzen. Sie stimmt den Massnahmen zu, die der Nationalrat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter » (01.025) beschlossen hat und die darauf abzielen, das Straf- und Massnahmendispositiv für gefährliche Straftäter zu verbessern. Die Kommission beantragt somit, dass bei der Verordnung einer Massnahme ein unabhängiges Gutachten zu erstellen ist und dass die Möglichkeit eingeräumt wird, die Probezeit nach der Entlassung von schweren Straftätern zu verlängern.
Die Kommission hat am 21. und 22. Oktober 2002 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (CVP, VS) und teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler und Bundesrat Pascal Couchepin in Bern getagt.
Bern, 22.10.2002 Parlamentsdienste