Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat nach eingehender Prüfung des revidierten Strafgesetzbuches vom Dezember 2002 festgestellt, dass sich mit den im Parlament bereits verabschiedeten Bestimmungen der Schutz der Allgemeinheit im heiklen Bereich der Pädophilie vollumfänglich garantieren lässt. Das bereitgestellte Gesetzesdispositiv weist demnach keine Lücken auf, wie verschiedentlich behauptet wurde, und ermöglicht durchaus die Verwahrung gefährlicher pädophiler Straftäter. Die Kommission hat sich deshalb mit 14 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen gegen eine neue Gesetzesrevision in diesem Bereich ausgesprochen.

Das Parlament hat sich bei der im Dezember 2002 angenommenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038) bereits eingehend mit der Frage der Verwahrung auseinander gesetzt. Es war ihm dabei ein Anliegen, ein wirksames Instrument für den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schaffen. Gemäss dem Grundprinzip des Systems darf die Verwahrung - bei der es sich insofern um eine harte Zwangsmassnahme handelt, als die verurteilte Person wenn nötig bis zu ihrem Tod verwahrt werden kann - nur für Personen angeordnet werden, die schwerste Straftaten begangen haben und bei denen ein ernsthaftes Rückfallrisiko besteht. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkte das Parlament deshalb die Möglichkeit der Verwahrung auf Personen, die eine Straftat begangen haben, für die eine Höchststrafe von mindestens 10 Jahren vorgesehen ist.

Nach Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder in eine solche einbezieht. Wer also einzig in Anwendung von Artikel 187 StGB verurteilt wird, kann nicht verwahrt werden, weil hier die Höchststrafe unter 10 Jahren liegt. Dieser Artikel soll Minderjährigen eine ungestörte sexuelle Entwicklung gewährleisten, bis sie die Reife erlangt haben, verantwortlich in sexuelle Handlungen einwilligen zu können. Er setzt nicht voraus, dass der Täter Zwang auf das Opfer ausübt. Der Artikel ist somit auch erfüllt, wenn das Kind mit den Handlungen einverstanden ist. Er kann beispielsweise auch bei einer echten Liebesbeziehung zwischen einem Erwachsenen und einer unter 16-jährigen Person angewendet werden. Bei den von diesem Artikel erfassten Straftaten handelt es sich um solche mit begrenzter Schwere. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmung aufrechterhalten werden muss, damit gegen die Interessen des Kindes gerichtete Handlungen bestraft werden können; allerdings rechtfertigt es sich nicht, hier die Verwahrung zu ermöglichen, weil diese nicht im Verhältnis zur Schwere der Straftat stünde.

Für die Kommission ist es allerdings von wesentlicher Bedeutung, dass das Gericht bei schweren Straftaten die Möglichkeit hat, eine Verwahrung anzuordnen. Eine ausführliche Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches hat ergeben, dass solche Fälle durchaus erfasst werden können. Artikel 189 (sexuelle Nötigung) und 190 StGB (Vergewaltigung), die auch auf Minderjährige anwendbar sind, sehen nämlich Höchststrafen von 10 Jahren vor und ermöglichen somit eine Verwahrung. Nach näherer Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und weiterer Rechtsurteile jüngeren Datums stellte die Kommission fest, dass es - entgegen anders lautender Presseberichte - bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern vergleichsweise wenig braucht, damit die Ausübung sexueller Nötigung oder Vergewaltigung vorliegt. Ferner stellte sie fest, dass in Fällen, in denen das Kind bezüglich der sexuellen Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig ist, Artikel 191 StGB (Schändung) zur Anwendung kommt, der ebenfalls eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht. Somit bestehen diesbezüglich keine Gesetzeslücken und schwere Missbräuche an Kindern werden im revidierten Strafgesetzbuch, das nebst einer Freiheitsstrafe auch die Verwahrung ermöglicht, angemessen erfasst.

Die Kommission hat am 25. und 26. August 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S/ZH) und teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler getagt. Über die weiteren Tagespunkte der Sitzung wird separat informiert.

Bern, 26.08.2003    Parlamentsdienste