Allgemeine Angaben
Neun Sitzungen abgehalten.
Minderheitsanträge: 51
DIE WICHTIGSTEN AENDERUNGEN GEGENUEBER DER BOTSCHAFT DES BUNDESRATES
Werbung und Sponsoring
Werbeverbot auf alle alkoholischen Getränke ausgedehnt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b).
Unterbrecherwerbung und maximale Werbedauer für private Programmveranstalter durch Bundesrat in Verordnung geregelt (Art. 11).
Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Radioprogramme der SRG (auf Gesetzesstufe) eingeführt (Art. 16).
Gebührenunterstützung für private Programmveranstalter
2. Lesung:Der Hinweis 2. Lesung" bedeutet, dass eine frühere Entscheidung (1. Lesung) rückgängig gemacht oder abgeändert wurde. Möglichkeit der Gebührenunterstützung für nicht-kommerzielle Radioveranstalter mit Komplementärprogramm in Agglomerationen beibehalten (Art. 48 Abs. 1 Bst. b).
Gesamtbetrag der Gebührenanteile für Radio und Fernsehen getrennt bestimmt (Art. 50 Abs. 1).
Gewinnausschüttung bei gebührenunterstützten Programmveranstaltern untersagt (Art. 51 Abs. 2).
Konzession für private Programmveranstalter
2. Lesung: Programmkonzession an Unternehmen, sofern dieses Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet; Marktbeherrschung allein kein Ausschlusskriterium (Art. 54 Abs. 1 Bst. g).
Nicht mehr als zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen an ein und dasselbe Unternehmen zugelassen (Art. 54 Abs. 3).
Maßnahmen gegen Medienkonzentration
Korrekturmaßnahmen gegen Programmveranstalter mit marktbeherrschender Stellung erst bei Missbrauch dieser Stellung (Art. 83).
SRG
2. Lesung: Spartenprogramme durch SRG nicht zusätzlich eingeschränkt; Bedingung, falls keine privaten Bewerber, fallen gelassen (Art. 28).
Regionale Programme durch SRG nicht untersagt (Art. 29).
Trägerschaft der Publikumsforschung von SRG auf alle Programmveranstalter ausgeweitet und einer unabhängigen Stiftung übertragen (Art. 85a-d; vormals Art. 33).
Programmverbreitung
Radiofrequenzen bei Freiwerden so lange privaten Programmveranstaltern vorbehalten, bis diese 40% der Frequenzen belegen (Art. 34 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 und Art. 113a).
Behördenorganisation
Bestehende Ordnung als Ausgangspunkt für neue Behördenorganisation; d.h. beispielsweise keine - neue - Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien, Beibehaltung der UBI und kein Beirat zur Beobachtung des Programmschaffens der SRG.
Gemeinsame Ombudsstellen für SRG und private Programmveranstalter; eine Stelle pro Sprachregion.
Ombudsstellen von der UBI gewählt und der UBI unterstellt.
Entscheidung über Recht auf Antenne" sowie Aufsicht über Werbung und Sponsoring bei der UBI.
Gemeinsame Publikumsräte für alle konzessionierten Programmveranstalter; ein Rat pro Sprachregion; Besetzung der Räte nach öffentlicher Ausschreibung.
Bern, 11.11.2003 KVF-N