Mit 12 zu 8 Stimmen hat es die Kommission abgelehnt, auf ihren Beschluss vom November 2003 zurückzukommen; sie hält also an ihrem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen, die in der Vergangenheit geschehen sind, fest (99.451 Pa.Iv. Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer). Hingegen hat die Kommission teilweise der Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003 Rechnung getragen und gewisse Änderungen des Gesetzesentwurfs vorgenommen. So soll den Opfern nicht mehr eine Entschädigung, sondern eine einheitlich auf 5000 Franken bezifferte Genugtuung ausgerichtet werden. Der Begriff der Zwangssterilisation wird gegenüber dem Entwurf vom 23. Juni 2003 eingeschränkt: Die Sterilisation einer über 16-jährigen und dauernd urteilsunfähigen Person gilt nicht als Zwangssterilisation, wenn der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person der Sterilisation zugestimmt hat und der Eingriff im Interesse dieser Person vorgenommen wurde. Als Zwangssterilisation gilt dagegen die Sterilisation einer Person, die im Zeitpunkt des Eingriffs weniger als 16 Jahre alt war oder vorübergehend urteilsunfähig war, sowie die Sterilisation einer über 16-jährigen urteilsfähigen Person, die dem Eingriff nicht frei und nach umfassender Information zugestimmt hat. Mit einem zweiten Gesetzesentwurf beantragt die Kommission, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Sterilisationen künftig zulässig sein sollen.
Mit 12 zu 11 Stimmen hat die Kommission zudem eine Motion des Ständerates (03.3180 Mo SR [RK-SR]. Sterbehilfe und Palliativmedizin) angenommen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe zu unterbreiten und Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin zu treffen. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist die Unterscheidung zwischen der (gemäss StGB strafbaren) aktiven direkten Sterbehilfe und der straflosen indirekten aktiven Sterbehilfe mit einer Grauzone verbunden, die Raum für Missbräuche lässt. Deshalb vertritt die Kommissionsmehrheit die Meinung, dass im Hinblick auf eine angemessene gesetzliche Regelung dieses heiklen und komplexen Bereichs mehrere Varianten geprüft werden müssen. Die offene Formulierung der Motion ermöglicht eine globale Prüfung der ganzen Frage, wobei die aktive direkte Sterbehilfe allerdings klar ausgeschlossen ist. Die Kommissionsminderheit beantragt, die Motion abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Vorstoss sei zu offen formuliert und man wisse deshalb nicht, in welche Richtung die geforderte Gesetzgebung gehen müsse. Mit der Annahme der Motion würde die indirekte aktive Sterbehilfe legalisiert, und dies wiederum fördere die aktive direkte Sterbehilfe. Die Kommissionsminderheit ist schliesslich der Meinung, dass die Förderung der Palliativmedizin ein Ziel in sich darstelle und dass es falsch sei, sie in Verbindung mit der Sterbehilfe zu bringen.
Die Kommission hat schliesslich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die Fragen, die im Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes (01.023 Bundesrechtspflege. Totalrevision) - namentlich betreffend den Zugang zum Bundesgericht - noch offen sind, mit den betroffenen Stellen nochmals zu überprüfen und ihr für die Sitzung vom 1./2. April 2004 neue Vorschläge zu unterbreiten. In der Zwischenzeit wird die Kommission die Beratung des Gesetzesentwurfs über das Bundesverwaltungsgericht an die Hand nehmen.
Die Kommission hat am 15./16. Januar 2004 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (AG/SVP) und teilweise im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 16.01.2004 Parlamentsdienste