Die WBK N gibt den Entwurf zu einer neuen Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung. Diese soll die Grundlage bieten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Bildungswesens zu erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität zu erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch zu harmonisieren. Die Vorlage geht auf eine im Frühling 1997 eingereichte Parlamentarische Initiative zurück. Der Zeitrahmen macht deutlich: Der Weg war lang und hürdenreich.

Wenn die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates nun den Entwurf zur einer „Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung gibt, darf von einem „Meilenstein" in der schweizerischen Bildungspolitik gesprochen werden. Zahlreich waren die Versuche auf verschiedenen Ebenen, dieses Anliegen in der Verfassung zu verankern, nachdem der so genannte „Bildungsartikel" am 4. März 1973 am Ständemehr gescheitert war.

Der Entstehungsprozess der heutigen Vorlage, welche auf eine Initiative von Nationalrat Hans Zbinden aus dem Jahre 1997 zurückgeht (97.419), zog sich über mehrere Jahre hin.

Mit ihrem Entwurf, der in enger Zusammenarbeit mit der EDK entstanden ist, stellt nun die Kommission eine völlig erneuerte Bildungsverfassung vor. Sie geht dabei von einer gesamthaften Betrachtung der Verfassungsbestimmungen über die Bildung aus. Grundsätzlich auf der bestehenden Kompetenzordnung aufbauend, verbindet der Vorschlag allgemeine Bestimmungen zum gesamten schweizerischen Bildungssystem mit der Regelung der Teilbereiche des Bildungswesens und bezieht auch einen neuen Hochschulartikel mit ein.

Die neue Bildungsverfassung soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Bildungswesens erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch harmonisieren.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

die Verankerung von Qualität und Durchlässigkeit als wegleitende Ziele für das schweizerische Bildungswesen,

die ausdrückliche Pflicht zur Koordination und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im gesamten Bildungsbereich,

die gesamtschweizerisch einheitliche Regelung von drei Eckwerten: der Dauer der Bildungsstufen, ihrer Übergänge und der Anerkennung von Abschlüssen,

die Verankerung der Qualitätssicherung als massgebliches Kriterium bei der Bundesunterstützung der Hochschulen und der Forschung,

die Bundesförderung der Hochschulen nach einheitlichen Grundsätzen,

eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Weiterbildung.

Was die Regelung der Dauer der Bildungsstufen, ihrer Übergänge und die Anerkennung von Abschlüssen betrifft, schlägt die Kommission zwei alternative Varianten vor: entweder eine subsidiäre Bundeskompetenz für den Fall, dass keine Regelungen auf dem Weg der Koordination zustande kommen, oder eine (voraussetzungslose) Bundeskompetenz (s. Art. 62a Abs. 4).

Im Länderbericht einer OECD-Expertengruppe von 1990 war vermerkt, dass nicht der Eindruck entstehe, „das Bildungswesen (in der Schweiz) sei wirklich von den gesellschaftlich-strukturellen und wirtschaftlichen Strömungen belebt, die die moderne Gesellschaft am Ende des 20. Jahrhunderts beeinflussen." - 1996 ergab eine repräsentative Umfrage, dass 80% der Schweizer Bevölkerung Bildung und Ausbildung als beste Investition in die Zukunft betrachten und dass drei von vier der befragten Personen eine Änderung des Schulwesens befürworteten. Mit seiner1997 eingereichten Initiative verlangte Nationalrat Hans Zbinden (SP/AG) einen Bildungsrahmenartikel als Grundlage für die Schaffung eines „kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraumes Schweiz". Kommission und Rat (24.6.1998) unterstützten sein Anliegen und anschliessend nahm die WBK in Zusammenarbeit mit der EDK die konkrete Erarbeitung in Angriff. Ein erster von der Kommission im August 2001 verabschiedeter Entwurf stiess auf den Widerspruch der Kantone; dieser richtete sich vor allem gegen die vorgeschlagene „Rahmengesetzgebungskompetenz" des Bundes. Die Opposition von Seiten der EDK bildete den Auftakt zu einer zweiten Etappe, in welcher die Zusammenarbeit zwischen WBK und EDK noch enger gestaltet und gemeinsam ein Experte in der Person von Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller von der Universität St. Gallen beigezogen wurde. Sein Ansatz, das Ziel der Initiative lasse sich nur durch eine gesamthafte Betrachtung der Verfassungsbestimmungen über die Bildung und eine entsprechende Neuordnung erreichen, fand Anklang bei Kommission und EDK.

Zweiundzwanzig Kommissionsprotokolle zeugen davon, dass der Weg hürdenreich war. Am 22. April 2004 hat aber die WBK diesem Entwurf ohne Gegenstimmen zugestimmt und damit grünes Licht zur Eröffnung der Vernehmlassung erteilt.

Die Vernehmlassung dauert bist zum 15. Oktober 2004. Anschliessend - vermutlich im ersten Quartal 2005 - wird die Kommission zu den Ergebnissen Stellung nehmen und dem Rat Bericht und Antrag unterbreiten.

Beilagen:

- Entwurf des Bundesbeschlusses

- Bericht

Bern, 14.05.2004    Parlamentsdienste