Nach einem Jahr Pause hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates die Beratungen zur Revision des Tierschutzgesetzes (02.092) wieder aufgenommen, nachdem nun der Bundesrat die erwartete Botschaft über die Volksinitiative Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)" (04.039) im Juni vorgelegt hat.

Die Volksinitiative „Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)"(04.039) will eine Reihe von Grundsätzen und die zwingende Einführung des Tierschutzanwalts auf Verfassungsstufe verankern. Bei der Anhörung betonte die Vertretung des Initiativkomitees insbesondere, dass die Grundsätze nicht als anzuwendende Rechtsnormen sondern als Prinzipien zu verstehen seien. Nach Ansicht der Initianten wird kein zwingendes Völkerrecht verletzt. Wo Unvereinbarkeiten mit Bestimmungen im Rahmen von GATT und WTO bestehen, soll der Bundesrat in den Verhandlungen mit den Vertragsstaaten für die Grundsätze des Tierschutzes eintreten. Seitens der Kommission wurde die arbiträre Auswahl von Grundsätzen bemängelt, die den Tierschutz als Ganzes nicht abzudecken vermag. Namentlich der Grundsatz, nur Tiererzeugnisse einführen zu dürfen, die den Grundsätzen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genügen, verstosse gegen Staatsverträge und sei im Vollzug nicht praktikabel. Die umsetzbaren und konsensfähigen Anliegen sollen bei der Revision des Tierschutzgesetzes (02.092) berücksichtigt werden.

Bereits im Juni 2003 hatte die Kommission einstimmig beschlossen, auf das Tierschutzgesetz (02.092) einzutreten. In der Detailberatung wurde die schwierige Aufgabe, eine griffige Formulierung für anerkannte Anliegen zu finden, wiederholt deutlich. So waren sich die Mitglieder der Kommission darüber einig, dass bei Tiertransporten die Belastungen der Tiere möglichst klein sein sollten. Dieses Ziel kann jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass maximale Transportzeiten und Transportdistanzen festgelegt werden, da auf diese Weise ein schonender Umgang mit den Tieren nicht garantiert wird. Die Bestimmungen der Verordnung sorgen nach Ansicht der Verwaltung schon heute für einen Tierschutz, der den unterschiedlichen Bedingungen von Tierarten und Transportformen angemessen ist. Zudem weist sie darauf hin, dass das Tierschutzgesetz die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgende Konzentration auf wenige Schlachthöfe in unserm Lande nicht aufhalten kann. Im Weiteren würde ein rigoroses Transitverbot Gegenmassnahmen ausländischer Staaten nach sich ziehen. Die Kommission wird auf diesen Artikel (Artikel 13) noch einmal zurückkommen.

Die ebenfalls häufig kritisierte Ferkelkastration dient dazu, den unangenehmen Ebergeruch im Fleisch zu verhindern. Angesichts der Mengen an konsumiertem Schweinefleisch wird die Kastration von den Landwirten selbst vorgenommen, ohne dass die Ferkel betäubt werden, da eine fachkundige Betäubung heute von Tierärzten durchgeführt werden muss. Methoden zur Betäubung, die eventuell auch von ausgebildeten Landwirten durchgeführt werden können, werden gegenwärtig entwickelt. Die Kommission entschied sich mit 7 zu 3 Stimmen dafür, dass schmerzverursachende Eingriffe nur von „fachkundigen Personen" und unter Betäubung vorgenommen werden dürfen, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Eine Minderheit will explizit die Fachkompetenz auf Tierärzte einschränken, während eine zweite Minderheit dem Bundesrat folgen will (Art. 14).

Neben diesen Diskussionen von exemplarischen Kritikpunkten am Tierschutz entschied sich die Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung dafür, in Art. 1 den Zweck knapp und klar zu formulieren, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Beim Geltungsbereich hielt die Kommission am Grundsatz fest, den Tierschutz zunächst für Wirbeltiere vorzuschreiben, da bei einer Regelung für alle Tiere mit einer Flut von Ausnahmebestimmungen zu rechnen wäre. Für wirbellose Tiere soll der Bundesrat wie vorgesehen die Kompetenz erhalten, Bestimmungen zu erlassen. Hierbei will die Kommission den Bundesrat mit einer entsprechenden Ergänzung in Art. 2 Abs. 1 an die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Empfindungsfähigkeit der wirbellosen Tiere binden. Überdies soll die „Kann-Formulierung" in Art. 4 Abs. 3 durch einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber ersetzt werden. Auf diese Weise soll der Würde des Tieres Nachachtung verschafft und präzisiert werden, wann die Würde des Tieres verletzt wird.

Tierschutzmassnahmen ziehen namentlich in der Landwirtschaft auch finanzielle Belastungen nach sich. Zwar ist die Wirtschaftlichkeit kein unmittelbar tierschutzrelevantes Kriterium, der Tierschutz betrifft jedoch die Tierhalter. Die Kommission entschied sich mit 8 zu 2 Stimmen, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium für die Verhältnismässigkeit mitberücksichtigt wird, wenn Mindestanforderungen für die Nutztierhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 festgesetzt werden.

Bei Tierversuchen wird die Notwendigkeit von Versuchen des höchsten Schweregrads 3 von Tierschutzkreisen bestritten. Unter dem geltenden Tierschutzgesetz sind die Zahlen der in Tierversuchen verwendeten Tiere allgemein gesunken, betonte die Verwaltung. Hinsichtlich der Anforderungen bei Tierversuchen in Art. 17 unterstrich die Kommission mit einem zusätzlichen Absatz - angenommen mit 8 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung -, dass ein Versuch unzulässig ist, wenn er - gemessen am erwarteten Erkenntnisgewinn -, dem Tier unverhältnismässige Leiden zufügt. Ferner wurde in Art. 18 Abs. 2 ein Zusatz einstimmig angenommen, der bestimmt, dass Tierversuche nur durchgeführt werden dürfen, wenn keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.

Die Diskussion der Tierschutzgesetzgebung in der Kommission machte deutlich, dass der Tierschutz in der Schweiz unter mangelnder Transparenz leidet. Der Vollzug setzt das vorgeschriebene Tierschutzniveau noch nicht überall gleich um, und präzise Bestimmungen sind vielfach erst in der Tierschutzverordnung zu finden. Auch wenn die Verwaltungen ihre Vollzugsbestimmungen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen und so dafür Sorge tragen, dass die Bedürfnisse der Tiere beachtet werden, bleiben in der Bevölkerung vor allem schockierende Bilder über Missbräuche von Tieren haften.

Die Beratungen werden am 9./10. September fortgesetzt werden.

Zum Schluss der Sitzung hatte die Kommission über die Motion des Nationalrates "Sicherung der audiovisuellen Quellen" (03.3441) zu befinden. Die Motion hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, für die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung der audiovisuellen Quellen in allen betroffenen Zuständigkeitsbereichen entsprechende gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten. Der Bundesrat versicherte bereits in seiner Antwort vom 5. Dezember 2003, dass das Anliegen der Motion berechtigt sei. Er möchte jedoch erst im Rahmen der Umsetzung von Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung, beim Kulturförderungsgesetz, entsprechend handeln. Die Kommission fürchtet aber Verzögerungen bei der Vorbereitung des Kulturförderungsgesetzes und damit verbundene Schwierigkeiten für den Schutz des audiovisuellen Erbes. Deshalb ist sie dem Nationalrat gefolgt und empfiehlt ihrem Rat die Motion mit 6 zu 2 Stimmen zur Annahme.

Die Kommission tagte am 16. und 17. August 2004 unter dem Vorsitz von Ständerätin Christiane Langenberger (FDP/VD) in Bern. Teilweise war Bundespräsident Joseph Deiss bei den Beratungen anwesend.

Bern, 18.08.2004    Parlamentsdienste