Die Kommission beauftragte im Januar dieses Jahres das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, zusammen mit den betroffenen Instanzen die u.a. im Zusammenhang mit dem Zugang zum Bundesgericht noch offenen Fragen in der Vorlage zum Bundesgerichtsgesetz zu überprüfen und neue Vorschläge zu unterbreiten. Der Bundesrat hat am 7. April 2004 die Ergebnisse der hierfür eingesetzten und vom Vorsteher des EJPD präsidierten Arbeitsgruppe zur Kenntnis genommen und deren Vorschläge übernommen. Die Kommission hat nach der Detailberatung, die mehrere Sitzungen in Anspruch nahm, die Vorlage zum Bundesgerichtsgesetz (01.023 Totalrevision der Bundesrechtspflege) sowie das Verwaltungsgerichtsgesetz ohne Gegenstimme angenommen.
Was den Zugang zum Bundesgericht betrifft, hat die Kommission beschlossen, grundsätzlich am System der Einheitsbeschwerden in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festzuhalten. Sie schliesst sich den neuen Vorschlägen des Bundesrates an und beantragt für die drei Bereiche eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die gegen kantonale Entscheide möglich ist, wenn ein Bedürfnis besteht, beim Bundesgericht eine Verfassungsverletzung geltend zu machen, und wenn die ordentlichen Einheitsbeschwerden ausgeschlossen sind, z.B. in Fällen unterhalb der Streitwertgrenze. Diese Neuerung schliesst eine Rechtsschutzlücke des ursprünglichen Entwurfs und verhindert, dass letztinstanzliche Entscheide von Kantonen direkt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden können. Diese Regelung ist einfacher als diejenige des Ständerates, der eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit unterschiedlichen Regeln in den drei Rechtsbereichen (Zivilsachen, Strafsachen, öffentlich-rechtliche Angelegenheit) vorsieht.
Die Streitwertgrenze in Zivilsachen - vom Ständerat auf 40'000 Franken festgelegt - ist auf 30'000 Franken festgesetzt worden. Bei der Erhöhung von dem heutigen Mindeststreitwert von 8'000 auf 30'000 Franken handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die seit der letzten Änderung eingetretenen Teuerung. Für arbeits- und mietrechtliche Fälle schlägt die Kommission eine Streitwertgrenze von 15'000 Franken vor; damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei 30,5% der mietrechtlichen und bei 54% der arbeitsrechtlichen Fälle der Streitwert unter 30'000 Franken liegt. Bei der Beschwerde in Strafsachen folgt die Kommission den neuen Vorschlägen des Bundesrates und beantragt, auf jegliche Streitwertgrenze zu verzichten (Art. 70). Ebenfalls gestrichen hat die Kommission die vom Ständerat eingeführte Streitwertgrenze von 10'000 Franken im Bereich der Steuern und Abgaben (Art. 78 Abs. 1 Bst. l BGG). Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass diese beiden Streitwertgrenzen nicht zu einer wesentlichen Entlastung des Bundesgerichts geführt hätten und dass dies gewisse Inkohärenzen gegenüber anderen Streitigkeiten im öffentlichen Recht, wo keine Streitwertgrenzen vorgesehen sind, mit sich gebracht hätte.
Ein besonders umstrittener Punkt ist die Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, die sich heute auf die Überprüfung der Sachverhalte und der Ermessensbefugnisse erstreckt. Der Ständerat hatte auf Vorschlag des Bundesrates beschlossen, dass das Bundesgericht wie in allen anderen Rechtsbereichen nur dann über die Feststellung des Sachverhalts befindet, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 92). In den Augen der Kommission sind die Sozialversicherungen zum einen ein komplexer Bereich, in dem die Rechtsuchenden in der Regel die schwächere Position haben, und wo unrichtige Tatsachenbeurteilungen sich wesentlich auf die Leistungshöhe auswirken können. Zum andern tragen das mit dem ATSG für den gesamten Sozialversicherungsbereich eingeführte Einspracheverfahren und die Pflicht der Kantone, die Gerichtsbarkeit der Sozialversicherungen einem Gericht zu übertragen, zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bei. Schliesslich ist es angebracht, das oberste Gericht zu entlasten, damit es sich auf Rechtsfragen konzentrieren kann. Aufgrund dieser Überlegungen hat die Kommission einstimmig beschlossen, diesen besonderen Bereich differenziert zu regeln. Sie beantragt, dass jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, wenn der angefochtene Entscheid die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft. In diesen Fällen kann das Bundesgericht die Sachverhalte frei prüfen.
Um der Teilintegration des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in das Bundesgericht Rechnung zu tragen und eine klare Trennung von Rechtsprechungs- und Managementaufgaben zu garantieren, macht die Kommission verschiedene Vorschläge zur Gerichtsorganisation. So werden die Verwaltungsaufgaben des Gesamtgerichts (Art. 14 BGG) eingeschränkt; gestrichen wird insbesondere die Bestimmung des Ständerats, wonach das Gesamtgericht zuständig für Beschlüsse über die Organisation und Verwaltung des Gerichts wäre, soweit sie von erheblicher Tragweite sind. Das Leitungsorgan, wie im geltenden Recht mit Verwaltungskommission" bezeichnet (Art. 15 BGG), setzt sich zusammen aus dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Bundesgerichts sowie aus höchstens drei weiteren Richtern/Richterinnen. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin soll nur beratende Stimme haben. Die Aufgaben dieser Verwaltungskommission werden im Gesetz - nicht abschliessend - aufgelistet. Die Kommission schlägt eine ähnliche Struktur beim Bundesverwaltungsgericht vor.
In der Frage der Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt eine starke Mehrheit der Kommission ebenfalls dem Vorschlag des Bundesrats und überträgt diese Aufgabe dem Bundesgericht. Als oberste Fachinstanz in Justizfragen eignet sich das Bundesgericht besser als das Parlament, Missstände in der Geschäftsführung der beiden neuen Gerichte zu erkennen und rasch zu reagieren. Diese Aufsicht hat keinerlei Einfluss auf die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte.
Mit 12 zu 8 Stimmen schliesst die Kommission sich dem Ständerat und dem Bundesrat an und beantragt, dass als Parteivertreter vor Bundesgericht nur Anwälte oder Anwältinnen auftreten können, die berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 37 BGG). Eine Minderheit beantragt, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter gewissen Bedingungen weitere Fachleute zur Parteivertretung zuzulassen.
Gemäss Beschluss des Ständerats berät das Bundesgericht mündlich, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt, oder wenn sich in einer Sache, über die mit fünf Richtern zu entscheiden ist, keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 54 BGG). Die Kommission beantragt wie der Bundesrat, diese Bestimmung dahingehend zu erweitern, dass die Beratung des Bundesgerichts immer öffentlich ist, wenn sich zwischen den Richtern keine Einstimmigkeit ergibt; vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 2.
Mit 14 zu 9 Stimmen spricht die Kommission sich für den Beschluss des Ständerates aus, am Bundesgericht allgemein Gerichtskosten zu erheben, wobei die Gerichtsgebühr höchstens 1000 Franken beträgt in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen, über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts und solchen aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis 30'000 Franken. Die Kommission ergänzte diese Liste mit Streitigkeiten, welche Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen betreffen (Art. 61 BGG). Eine Minderheit möchte für all diese Bereiche - ausser bei mutwilliger Prozessführung - an der Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens festhalten.
Im Übrigen ist die Kommission grösstenteils den Beschlüssen des Ständerats gefolgt.
Die Kommission hat den Entwurf zum Verwaltungsgerichtsgesetz einstimmig angenommen. Diese Vorlage umfasst Änderungen an rund 150 geltenden Bundesgesetzen. Mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Bundesrat von regierungsfremden gerichtlichen Aufgaben entlastet werden. Dies steht im Einklang mit der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie.
Die Kommission hat im Weitern beschlossen, dem Bundesstrafgericht die Prüfung der Beschwerden im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu übertragen, da ihrer Meinung nach in solchen Angelegenheiten die strafrechtlichen Aspekte stärker wiegen als die verwaltungsrechtlichen.
Weitere Geschäfte
Im Rahmen der Differenzbereinigung der im Anschluss an die parlamentarische Initiative zur Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen (99.451) erarbeiteten Gesetzesvorlagen ist die Kommission mit knapper Mehrheit den Beschlüssen des Ständerats gefolgt. Mit 12 zu 11 Stimmen beantragt sie, dass Personen, die der betroffenen Person nahe stehen, nicht nur Entscheide für, sondern auch solche gegen eine Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person anfechten können (Art. 9 Sterilisationsgesetz). Ebenfalls mit 12 zu 11 Stimmen beantragt sie, nicht auf die Vorlage zum Bundesgesetz über die Ausrichtung einer Genugtuung für Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen einzutreten. Eine starke Minderheit möchte an den Beschlüssen des Nationalrates festhalten.
Die Kommission hat mit 12 zu 9 Stimmen beschlossen, nicht auf die parlamentarische Initiative Thanei einzutreten (04.404. Arbeitsrecht. Kündigungsschutz). Diese Initiative verlangt die Aufhebung der Bestimmung, wonach die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend macht, bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben muss. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Die Kommission hat am 9. und 10. September 2004 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (SVP, AG) und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 10.09.2004 Parlamentsdienste