Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates spricht sich gegen ein Moratorium für die kommerzielle Nutzung der Gentechnologie aus. Bei der Revision des Fachhochschulgesetzes hält sie an verschiedenen Differenzen gegenüber dem Nationalrat fest.

Nachdem das Thema „Gentechnik" mit ,Mais im Bundeshuus' die Kinosäle erobert hat, kehrt es mit der Volksinitiative ,Für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft' (04.054) wieder in die Politik zurück. Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Gentechnikgesetzes (GTG) wie auch in den Verhandlungen zur Agrarpolitik 2007 war insbesondere im Nationalrat für ein zeitlich begrenztes Verbot des kommerziellen Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen geworben worden. Nachdem vor allem die Frage der Haftpflicht im GTG geregelt wurde, hat sich der Fokus dieser Debatten zunehmend von den biologischen Risiken hin zu landwirtschaftspolitischen Argumenten verschoben.

Anlässlich der Anhörung machte die Vertretung des Initiativkomitees geltend, dass das Gentechnikgesetz (GTG) nicht ausreiche, um die traditionelle Landwirtschaft vor unbeabsichtigten Vermischungen mit gentechnisch veränderten Produkten zu schützen. Ursprung solcher Vermischungen sind beispielsweise Pollenflug, Pflanzenrückstände im Boden aber auch die gemeinsame Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen und Transportmitteln. Das getrennte Nebeneinander von traditioneller und gentechnischer Landwirtschaft, das im GTG festgeschrieben ist, sei ohne praxistaugliche Vorkehrungen für die Koexistenz nicht realisierbar. Solange diese fehlen, solle daher auf den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen verzichtet und dadurch die Marktchancen für die biologische Landwirtschaft verbessert werden. Schliesslich seien die Konsumentinnen und Konsumenten grossmehrheitlich gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel.

Die Kommission anerkennt grundsätzlich, dass für die Koexistenz geeignete Massnahmen getroffen werden müssen. Die Mehrheit lehnt aber den Weg über ein zeitlich befristetes Moratorium ab. Es wurde unterstrichen, dass das geltende GTG in Art. 7 (Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit) eine ausreichende Grundlage für die notwendigen Koexistenzmassnahmen vorsieht. Die Grundsatzdebatte zur Gentechnologie sei bereits beim GTG geführt worden und habe zu verlässlichen und klaren Regeln geführt. Der Ansatz mit einer abgestuften Bewilligung für Forschung, Verkauf oder kommerziellen Anbau, der mit dem GTG beschritten wurde, solle im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Gentechnologie fortgesetzt werden. Ein Verbot - wenn auch zeitlich befristet - sei nicht angezeigt und ein falsches Signal sowohl hinsichtlich der Rechtssicherheit als auch mit Blick auf das Klima für die biotechnologische Forschung. Die geltend gemachten Risiken stellten nicht eigentlich biologische Risiken für die Umwelt dar; vielmehr würden sie die Probleme für eine möglichst gentechnikfreie Landwirtschaft hervorheben, die von allfälligen Vermischungen belastet werde. Ein Verbot gentechnisch veränderter Pflanzen lässt sich daher nur landwirtschaftspolitisch begründen, was seitens der WTO wohl als unlauteres, technisches Handelshemmnis eingestuft würde. Unklar blieb nach Meinung der Mehrheit auch, was ein bloss fünfjähriges Moratorium tatsächlich ändern würde. Ein Bewilligungsverfahren würde wohl einige Zeit in Anspruch nehmen, und Gesuche für den kommerziellen Anbau liegen gegenwärtig keine vor. Der Verweis auf die Tiere (lit. b) könne überdies den Eindruck erwecken, dass solche Tiere in der Schweiz erlaubt seien; sie sind jedoch gemäss Art. 9 GTG ausdrücklich verboten. Desgleichen sei der Titel der Initiative, der von Lebensmitteln aus gentechnikfreier Landwirtschaft spricht, irreführend: nicht alle Lebensmittel stammen aus der schweizerischen Landwirtschaft und in der Milch- und Fleischproduktion könnte selbst bei Annahme der Initiative im Prinzip gentechnisch verändertes Futtermittel verwendet werden (was gegenwärtig in der Praxis nur sehr selten der Fall ist).

Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen im GTG ist die Initiative nach Ansicht der Mehrheit unnötig. Mit fünf Stimmen gegen eine bei einer Enthaltung folgte die Kommission dem Antrag des Bundesrates, die Volksinitiative abzulehnen. Die Option eines Gegenvorschlages wurde mit fünf Stimmen gegen zwei bei einer Enthaltung abgelehnt.

Die Kommission beriet im Weiteren die Differenzen zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen (FHSG; 03.076). Ziel der Revision des Fachhochschulgesetzes ist es einerseits die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) in die Fachhochschulen zu integrieren und andererseits die Vorgaben der Bologna-Deklaration ins Gesetz aufzunehmen. Die Reformbestrebungen werden von der Sorge begleitet, dass das gleichwertige, aber andersartige Nebeneinander von Fachhochschulen und Universitäten gefährdet werden könnte. Eine der Knacknüsse ist deshalb der Zugang zu den Fachhochschulen über die gymnasiale Maturität, die in Art. 5 Abs. 1 geregelt wird. Die Kommission will - wie auch der Nationalrat - die unterschiedlichen Profile der Fachhochschulen und der Universitäten nicht verwässern. Aber in der Diskussion wurde ebenso deutlich, dass nicht für alle Studiengänge ein vor dem Beginn des Studiums abgeschlossenes Praktikum machbar ist. Zudem wurde auf die Stimmen im Nationalrat hingewiesen, Praktikastellen für gymnasiale Maturanden seien rar und diese Maturanden seien für die Arbeitgeber schwer einsetzbar. Schliesslich sei die Forderung, die einjährige Arbeitswelterfahrung vor Beginn des Studiums vollständig erfüllt zu haben, zu unflexibel. Anerkannt wurde aber auch, dass die Fachhochschulen ihr eigenständiges Profil wahren und berufsorientiert bleiben sollten. Die Kommission ist deshalb mit neun gegen drei Stimmen einem Kompromissvorschlag gefolgt, der die Fassung des Nationalrats und des Bundesrats aufnimmt, jedoch dem Departement erlaubt, Ausnahmen zu bestimmen. In Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 22a, Art. 24 sowie bei der Änderung bisherigen Rechts folgte die Kommission dem Nationalrat, bei allen übrigen Entscheiden - namentlich bei der Regelung der Akkreditierung in Art. 17a - hielt sie mit deutlichen Mehrheiten am Entscheid des Ständerates fest.

Die Kommission tagte am 28. Oktober 2004 unter dem Vorsitz von Ständerätin Christiane Langenberger (FDP/VD) in Bern.

Bern, 28.10.2004    Parlamentsdienste