Die Kommission informierte sich über die Massnahmen, welche der Bundesrat und die Verwaltung getroffen haben, um den Bedürfnissen der Angehörigen von Personen gerecht zu werden, die seit dem Tsunami in Südostasien verschollen sind. Sie hat ihre Beratungen betreffend das Bundesgerichtsgesetz abgeschlossen.

Die Kommission hat geprüft, inwieweit der Bund gesetzliche oder koordinatorische Massnahmen treffen sollte, um den bereits psychisch stark belasteten Angehörigen der vielen in Südostasien verschollenen Schweizerinnen und Schweizer grösseren administrativen und finanziellen Aufwand zu ersparen. Sie verzichtet zumindest im Moment darauf, Gesetzesänderungen einzuleiten. Der Bundesrat und die Verwaltung haben rasch und mit der erforderlichen Flexibilität reagiert, um allen Betroffenen beizustehen, die auf Hilfsleistungen wirklich angewiesen sind. Die Frage allfälliger Gesetzesänderungen soll nicht übereilt geklärt werden. Vielmehr sind vorerst die laufenden Abklärungen weiterzuführen, um eine relativ gesicherte Beurteilungsbasis zu erhalten. Insbesondere hat sich die Kommission mit der in den Art. 35 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelten Verschollenerklärung befasst. Sie wird prüfen, ob die im internationalen Vergleich relativ langen Verfahrensfristen verkürzt werden sollten. Weiter war die Kommission der Auffassung, dass Art. 34 ZGB von den Gerichten sehr strikte ausgelegt wird. Gemäss dieser Bestimmung kann der Tod einer Person, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen. Die Kommission regt an, dass die kantonalen Gerichte allenfalls in Koordination miteinander ihre Praxis überdenken sollten. Dabei dürfen allerdings allfällige Lockerungen nicht unter dem Eindruck der Naturkatastrophe in Südostasien zu einer Praxis führen, welche mit der Rechtssicherheit in Konflikt kommt.

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) hat die Kommission die Prüfung der Differenzen betreffend den Instanzenzug auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe abgeschlossen. Sie hat die neuen Vorschläge des Bundesrates zur Kenntnis genommen, die ausgehend von den Beschlüssen des Nationalrates vom 5. Oktober 2004 ausgearbeitet wurden. Wie der Nationalrat schlägt der Bundesrat vor, dass Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Gegenstand einer erstinstanzlichen Beschwerde an das Bundesstrafgericht und unter gewissen Bedingungen einer zweitinstanzlichen Beschwerde an das Bundesgericht bilden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig, wenn der Entscheid eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Bei der internationalen Amtshilfe hält der Bundesrat an der Version seiner Botschaft fest, d.h. er sieht als einzige Beschwerdeinstanz das Bundesverwaltungsgericht vor. Die Kommission sprach sich mit 9 zu 2 Stimmen für die Einführung von zwei Beschwerdeinstanzen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aus. Mit 7 zu 4 Stimmen stimmte sie auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Bedingungen zu. Eine Minderheit beantragt, am Entscheid des Ständerates vom 23. September 2004 festzuhalten.

Die Kommission hat am 24. Januar 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Bern, 26.01.2005    Parlamentsdienste