Gemäss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates geniesst Frau Jasmin Hutter parlamentarische Immunität. Die Kommission ist der Meinung, dass die in der Presse wiedergegebenen Äusserungen von Jasmin Hutter eine Wiederholung der Äusserungen waren, die bereits in ihrer Motion enthalten waren. Es liegt somit ein Fall der absoluten Immunität vor, bei der die parlamentarische Immunität nicht aufgehoben werden kann.

Am 12. Oktober 2004 haben zwei Unternehmen, die Russpartikelfilter anbieten, gegen Nationalrätin Jasmin Hutter eine Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Die Vorwürfe gehen auf den 4. März 2004 zurück, als Jasmin Hutter die Motion "Aufschub der Russpartikelpflicht" (04.3035) einreichte. Diese Motion verlangt vom Bundesrat die Anwendung der in der Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" enthaltenen Bestimmungen zu den Russpartikelfiltern auf Baumaschinen im Tagebau solange auszusetzen, bis die Europäische Union gleich lautende Gesetze und Richtlinien in Kraft setzt und diese auch vollzieht. Die Motionärin erklärt in der Begründung zu ihrem Vorstoss, dass auf dem Schweizer Markt momentan keine funktionierenden Filtersysteme erhältlich seien.

Im September 2004 hat eines der beiden Unternehmen, das in der Folge Anzeige erstattet hat, Jasmin Hutter aufgefordert, die in ihrer Motion enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Im Zusammenhang mit dieser Aufforderung wird Jasmin Hutter in einem Artikel des SonntagsBlicks vom 19. September 2004 folgendermassen zitiert: „Ich denke nicht daran, etwas zu widerrufen" sowie: „Gerade die Filter der Firma X funktionieren nicht."

Das Parlamentsgesetz unterscheidet zwischen der absoluten (Art. 16 ParlG) und der relativen Immunität (Art. 17 ParlG). Aufgrund der absoluten Immunität kann ein Parlamentarier für die Abgabe eines Votums im Parlament nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die absolute Immunität kann nicht durch Beschluss der Räte aufgehoben werden. Für strafbare Handlungen, die ein Parlamentarier ausserhalb des Parlamentsbetriebes begangen hat, braucht es eine Verfolgungsermächtigung beider Räte, wenn die strafbare Handlung im Zusammenhang mit seiner Stellung oder Tätigkeit als Parlamentarier steht (relative Immunität).

Nach Auffassung der Kommission steht ausser Frage, dass die Motion und deren Begründung unter die absolute Immunität fallen. Die Kommission hat weiter festgestellt, dass die Jasmin Hutter in der Presse zugeschriebenen Aussagen zur Wirksamkeit der Filter eines der klagenden Unternehmen in einem bestimmten Zusammenhang gemacht worden waren, nämlich als Antwort auf die Aufforderung des Unternehmens, die in der Motion enthaltenen Aussagen zu widerrufen. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich dabei um keine Äusserungen, die gegenüber den in der Begründung der Motion enthaltenen Erklärungen selbstständig sind. Daher ist die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen zum Schluss gekommen, dass auch die in der Presse wiedergegebenen Äusserungen unter die absolute Immunität fallen. Die absolute Immunität kann nicht aufgehoben werden.

Ein Teil der Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Erklärungen über die Aussagen der Motion hinausgehen und dass es sich dabei um einen Fall von relativer Immunität handelt. Er ist aber dennoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der relativen Immunität nicht gegeben wären.

Die Kommission tagt am 3. und 4. Februar 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (AG/SVP). Sie wird über die anderen behandelten Geschäfte in einer separaten Medienmitteilung informieren.

Bern, 04.02.2005    Parlamentsdienste