Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) lehnt einen Rückweisungsantrag ab, der vom Bundesrat eine Zusatzbotschaft zu den von Bundesrat und Ständerat neu in die Asylgesetzrevision (02.060) eingeführten Teilen verlangt. Zudem hat die Kommission mit der Differenzbereinigung zur Totalrevision des Ausländergesetzes (02.024 n) begonnen und erste materielle Entscheide gefällt.

Die SPK hat die Beratung der Differenzen zwischen den Beschlüssen beider Räte zur Revision des Asylgesetzes (02.060) aufgenommen. Gegenstand dieser Beratung sind insbesondere auch die zustimmenden Beschlüsse des Ständerates zu den neuen Anträgen, die der Bundesrat erst nach der ersten Beratung des Nationalrates eingebracht hat. Mit 14:10 Stimmen bei einer Enthaltung hat die Kommission einen Antrag abgelehnt, mit welchem die Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen werden sollte. Der Antrag wollte den Bundesrat beauftragen, seine neuen Anträge und die Beschlüsse des Ständerates, die das Asylgesetz noch über die Anträge des Bundesrates hinaus verschärfen, mit einer Zusatzbotschaft zu erläutern. Wichtige Gesetzesinhalte sollten im Interesse der Transparenz und der späteren Rechtsanwendung eingehend zuhanden der Öffentlichkeit erläutert werden, was im vorliegenden Fall entgegen der üblichen Praxis nicht geschehen sei. Die Kommissionsmehrheit hält dem entgegen, dass die Argumente pro und contra auch ohne Botschaft offen auf dem Tisch liegen und dass auch in anderen vergleichbaren Fällen keine Botschaft verfasst wurde. Vor allem aber würde diese Rückweisung zu einer unerwünschten grossen Verzögerung der als dringlich erachteten Massnahmen gegen den Missbrauch im Asylwesen führen.

Weiter lehnte die Kommission verschiedene Ordnungsanträge ab, die ebenfalls zu einer Verzögerung der Beratungen geführt hätten. Vergeblich verlangt wurden die Durchführung umfangreicher Anhörungen und ein Abwarten der schriftlichen Begründung des Bundesgerichtsentscheides vom 18. März 2005, welcher eine Einstellung der Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber als verfassungswidrig erklärt hatte.

Die Kommission wird die Detailberatung der Differenzen an ihrer Sitzung vom 12./13. Mai 2005 aufnehmen.

Im zweiten Sitzungsschwerpukt befasste sich die Kommission mit der Differenzbereinigung der Totalrevision des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (02.024 n) bis Artikel 42. Dabei fasste sie folgende wichtige Beschlüsse:

„Erntehelferartikel" fallen gelassen

Die SPK sieht davon ab, das vom Bundesrat und Ständerat vorgesehene duale Zulassungsprinzip aufzuweichen, nach dem aus Nicht-EU-Staaten nur ausgewiesene Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden sollen. Mit 15 zu 10 Stimmen ist sie dem Ständerat gefolgt, indem sie den Passus streicht, wonach Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen auch an „andere für spezifische Arbeiten benötigte Arbeitskräfte" erteilt werden (Art. 23). Die Kommission ist der Ansicht, dass der Bedarf an wenig qualifizierten Arbeitskräften durch die bestehenden Kontingente ausreichend abgedeckt werden kann.

Regelung des Aufenthaltes von Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Weiter hat die Kommission mit 18 zu 6 Stimmen am Beschluss des Nationalrates (Art. 30 Abs. 1 Bst. e) festgehalten, dass nicht nur bei den Opfern, sondern auch bei Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden und diesen mit Blick auf die Strafverfolgung von Menschenhändlern ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann.

Keine Regularisierungsbestimmung für die „Sans-papiers"

Die Kommission hat sich den rechtsstaatlichen Bedenken des Ständerates und des Bundesrates betreffend der Regularisierung von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern angeschlossen. Sie hat mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, die vom Nationalrat mit knapper Mehrheit in Artikel 30 Abs. 1bis verankerte Regularisierungsbestimmung für die „Sans-papiers", die einen Rechtsanspruch auf die vertiefte Prüfung von Bewilligungsgesuchen nach 4 Jahren rechtswidrigen Aufenthaltes vorsah, aufzugeben.

Altersgrenze für die automatische Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf 12 Jahre gesenkt

Schliesslich hat die Kommission den Anreiz verstärkt, Kinder von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuziehen. Mit 12 zu 12 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten ist sie dem Beschluss des Ständerates gefolgt, das Alter für den Rechtsanspruch der Kinder auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von 14 auf 12 Jahre zu senken (Art. 41 und 42).

Die Kommission tagte am 14./15. April 2005 unter dem Vorsitz von Hermann Weyeneth (SVP, BE) in Bern.

Bern, 15.04.2005    Parlamentsdienste