Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit verabschiedet einstimmig und ohne grössere Änderungen das Bundesgesetz über die Medizinalberufe, möchte eine Gesetzesvorlage für den besseren Schutz vor dem Passivrauchen erarbeiten und stimmt einer Fristverlängerung für den Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten zu.

Die Kommission setzte an der Sitzung die im Februar 2005 begonnene Detailberatung des Bundesgesetztes über die universitären Medizinalberufe (04.084 n) fort. Das Gesetz schafft neue rechtliche Grundlagen für die Aus- und Weiterbildung sowie zur Berufsausübung der universitären Medizinalberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte). In vielen Bereichen hält das neue Gesetz fest, was bereits Praxis ist. Wie an ihrer ersten Beratung ist die Kommission weitgehend auf der Linie des Bundesrates geblieben. In einigen Punkten hat sie jedoch kleinere Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen:

  • So sollen die Kantone keine weiteren Berufe bezeichnen als diejenigen, die im MedBG definiert sind (Art. 2 Abs. 3; 11:9 bei 3 E.). Auch sollen eidgenössische Prüfungen nicht durch Abschlussprüfungen der universitären Hochschulen ersetzt werden können (Art. 14 Abs. 3; 17:0 bei 2 E.).
  • Für die Anerkennung der Weiterbildungstitel müssen zusätzlich die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen angehört werden (Art. 21 Abs. 4; einstimmig). In jedem Medizinalberuf soll aber nur eine Organisation verantwortlich für die Weiterbildung sein (Art. 25 Abs. 3; 13:0 bei 3 E.).
  • Für die Anerkennung ausländischer Studiengänge muss die Medizinalberufekommission vorgängig angehört werden (Art. 33 Abs. 1; ohne Gegenstimme).
  • Der Katalog von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs ausweisen müssen (Art. 6), wurde ohne Gegenstimme erweitert um a) die soziale Kompetenz im Zusammenhang mit Betreuung von Patienten in Zusammenarbeit mit den Angehörigen, b) der Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten und c) die Kenntnis des sozialen Sicherungssystems in der Schweiz.
  • Der Katalog der Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben (Art. 40) erfuhr Ergänzungen wie die Wahrung der Rechte der Patientinnen und Patienten (13:8 bei 2 E.) oder einige Bestimmungen, die zum Ziel haben, dass sich diese Personen keine unlauteren geldwerten Vorteile verschaffen (15:5 bei 2 E.).
  • Einstimmig wurde beschlossen, das Register der Medizinalberufekommission ebenfalls für die Erstellung der medizinischen Demografie zu nutzen. Das Register muss weiter auch diejenigen Informationen enthalten, welche die Kantone für den Vollzug des KVG benötigen.

Schliesslich verabschiedete die Kommission das MedBG in der Gesamtabstimmung einstimmig (20:0).

Die Kommission beantragt mit 16:6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der von Nationalrat Felix Gutzwiller am 8. Oktober 2004 eingereichten parlamentarischen Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen (04.476 n) Folge zu geben. Die Initiative will mit einer Gesetzesänderung Bevölkerung und Wirtschaft vor den gesundheitsschädigenden und einschränken Wirkungen des passiven Rauchens insbesondere an Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, in der öffentlichen Verwaltung, an den Arbeitsplätzen und in Räumen und Verkehrsmitteln, die für die Nutzung der Allgemeinheit bestimmt sind, schützen. Eine Mehrheit befand, dass die Freiheit der Nichtraucherinnen und Nichtraucher der Freiheit der Raucherinnen und Raucher vorgehen müsse, umso mehr, als damit kein allgemeines Rauchverbot statuiert würde. Ausländische Erfahrungen würden zudem zeigen, dass der konsequente Schutz vor dem Passivrauchen ohne grössere Schwierigkeiten umgesetzt werden konnte. Ein solcher Schutz würde beispielsweise auch von ausländischen Touristen geschätzt und gewünscht. Stimmt auch noch die ständerätliche Kommission der Initiative zu, kann die SGK-N eine Vorlage erarbeiten. In dieser zweiten Phase müsste sie dann verschiedene Punkte der relativ offen formulierten Initiative weiter konkretisieren.

Weiter beschäftigte sich die SGK mit dem Bundesgesetz über die Verlängerung des Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten (04.071 s). Da dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes bzw. bis längsten zum 31. Dezember 2005 befristet ist und die Inkraftsetzung des Transplantationsgesetzes und der entsprechenden Verordnungen erst auf den 1. Januar 2007 möglich sein wird, ist eine Verlängerung der heute geltenden rechtlichen Grundlage nötig. Die Kommission beschloss einstimmig dem Ständerat zu folgen und die Frist bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

Weiter beantragt die einstimmige Kommission, die parlamentarische Initiative KVG. Versicherung der Familien (00.443 n, Meyer Thérèse) abzuschreiben, da deren Anliegen mit dem Verabschieden der Vorlage zur Prämienverbilligung für Kinder und Jugendliche (04.033 s, KVG-Revision) in der Frühjahrssession 2005 durch die Räte weitgehend erfüllt ist.

Für drei weitere parlamentarische Initiativen, zu denen Subkommissionen zurzeit Vorlagen erarbeiten, beantragt die Kommission einstimmig, eine Fristverlängerung um weitere zwei Jahre:

Pa. Iv. Ergänzungsleistungen für die Familien. Tessiner Modell (00.436 n; Jacqueline Fehr), Pa. Iv. Ergänzungsleistungen für die Familien. Tessiner Modell (00.437 n, Meier-Schatz) sowie

Pa. Iv. Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen (96.412 n, Nabholz).

Die Sitzung fand am 27./28. April 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Christine Goll (SP, ZH) in Bern statt

Bern, 29.04.2005    Parlamentsdienste