Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat sich mit 18 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen für die Revision des Datenschutzgesetzes (03.016) ausgesprochen. Nachdem der Ständerat es abgelehnt hatte, sich dem Nationalrat anzuschliessen und die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, beschloss die Kommission, die notwendigen Anpassungen selbst vorzunehmen und beauftragte eine Subkommission, ihr entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Die Mehrheit der Kommission hält an den Einwänden fest, welche zum Antrag, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, geführt hatten. Sie beantragt, auf verschiedene Verschärfungen des Datenschutzes zu verzichten, um den praktischen Bedürfnissen und Sachzwängen der Wirtschaft besser Rechnung zu tragen.
Die Mehrheit beantragt, auf den Ausbau des Rechts auf Widerspruch gegen die Datenbearbeitung, wie dies der Bundesrat in Art. 15a vorsieht, zu verzichten. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene Person vom Inhaber der Datensammlung verlangen, die Datenbearbeitung unverzüglich einzustellen, bis der Inhaber der Datensammlung ihm Rechtfertigungsgründe für die Datenbearbeitung bekannt gegeben hat. Die Mehrheit beantragt auch, Artikel 7b zu streichen, der vorsieht, dass die betroffene Person ausdrücklich zu informieren ist, wenn ein Entscheid ausschliesslich auf einer automatisierten Datenbearbeitung beruht, welche die Bewertung einzelner Aspekte ihrer Persönlichkeit (Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit) bezweckt. Schliesslich sieht die Vorlage des Bundesrats eine Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts vor (Art. 9). Sie sieht aber auch eine grundsätzliche Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung bei Wegfall des Grundes der Auskunftsverweigerung vor (Art. 9 Abs. 5). Diese Pflicht, welche mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, geht der Mehrheit zu weit und sie beantragt deshalb, von dieser Bestimmung abzusehen.
Die Minderheit der Kommission spricht sich gegen alle von der Kommission angebrachten Vereinfachungen aus und strebt eine Verschärfung des Datenschutzsystems an. Ihrer Meinung nach ist zunächst vom Inhaber der Datensammlung zu verlangen, dass er die betroffene Person nicht nur - wie von der Mehrheit verlangt - über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sondern auch über die Beschaffung anderer Personendaten informiert (Art. 7a). Wer Personendaten bearbeitet, muss zudem in der Lage sein, Angaben über deren Herkunft zu machen (Art. 4bis). Weiter sollen Zertifizierungsverfahren u.a. bei der regelmässigen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten zwingend sein (Art. 11). In Firmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die vorwiegend mit Mitteln der Informationstechnologie arbeiten, sollen betriebliche Datenschutzbeauftragte bezeichnet werden (Art. 35bis). Eine Minderheit sieht für Verbände, welche die Interessen u.a. von Arbeitnehmern, Konsumenten und Patienten vertreten, die Klageberechtigung vor (Art. 15 Abs. 5). Ferner soll in Bezug auf die Schweigepflichtverletzung die Strafbarkeit auch bei Fahrlässigkeit gelten (Art. 35). Schliesslich sprach sich eine Minderheit dagegen aus, im Gesetz festzulegen, dass der Bundesrat die automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen vorsehen kann (Art. 17a).
Die Kommission hat ferner den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarats über Korruption (04.072 s) mit 17 zu 6 Stimmen unverändert angenommen. Um dem Übereinkommen zu genügen, muss das Schweizer Recht insbesondere durch eine Bestimmung ergänzt werden, derzufolge die aktive und passive Privatbestechung auf Antrag verfolgt wird. Zudem wird die primäre Strafbarkeit des Unternehmens um den Tatbestand der aktiven Privatbestechung ergänzt. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, da sich in ihren Augen mit der allzu vagen Definition der Privatbestechung keine gangbare Lösung anbietet.
Mit 14 zu 8 Stimmen beantragt die Kommission, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Josef Lang (04.465 n Pa.Iv. Lang. Abschaffung der Militärjustiz) keine Folge zu geben und spricht sich somit für die Beibehaltung der Militärjustiz aus. Diese Justiz hat sich durch ihre Effizienz und die Berücksichtigung der besonderen Umstände im Militär bewährt. Eine Minderheit hingegen befürwortet die Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an zivile Gerichte. Sie argumentiert, die Militärjustiz stelle eine Sonderjustiz dar, welche in Zeiten rechtsstaatlicher Sensibilität einen Anachronismus darstelle.
Mit 12 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen ebenfalls angenommen hat die Kommission den Bundesbeschluss betreffend das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (05.022). Mit diesem Protokoll soll der Terrorismus wirksamer bekämpft werden, indem den Terroristen die Möglichkeit genommen wird, sich auf den politischen Charakter ihrer strafbaren Handlungen zu berufen, um sich der Auslieferung zu entziehen und die Gewährung der Rechtshilfe zu verhindern. Eine kleine Minderheit der Kommission beantragt, auf Grund der Auslegungs- und Anwendungsprobleme, welche der Terrorismusbegriff stellt, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Schliesslich beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, dem Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität (05.016) zuzustimmen und den Bundesrat zur Ratifizierung zu ermächtigen.
Die Kommission hat am 26. und 27. Mai 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (AG/SVP) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 30.05.2005 Parlamentsdienste