Die Kommission hat im Auftrag des Büros des Ständerates beschlossen, eine Kommissionsinitiative einzureichen und zu Handen der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Verordnung über die Anzahl Richterstellen am Bundesgericht auszuarbeiten. Da die Frage der Anzahl Bundesrichter eng mit der Organisation des Gerichts sowie mit seinem Voranschlag verknüpft ist, rechtfertigt es sich, dass das Parlament, welches die Oberaufsicht über das Bundesgericht ausübt und dessen Budget verabschiedet, die Federführung bei der Ausarbeitung dieser Verordnung übernimmt. Bei dieser Arbeit wird die Kommission eng mit dem Bundesgericht und dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zusammenwirken. Gemäss Artikel 109 des Parlamentsgesetzes muss dieser Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates noch von der nationalrätlichen Kommission bestätigt werden.
Das seit dem 1. Juli 2004 in Kraft stehende Fusionsgesetz (SR 221.301) hat sowohl in den Medien als auch in der Lehre Anlass zu teils heftigen Diskussionen gegeben. Da die bisherige Flut von widersprüchlichen Publikationen und Kommentaren keine Klärung gebracht hat, erachtete die Kommission es als notwendig, eine Bilanz über die Erfahrungen zu ziehen, die in diesem ersten Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht worden sind. Sie stellte fest, dass das Fusionsgesetz sich im Grossen und Ganzen bewährt hat und Erfolge verzeichnen kann. Wie die Statistiken zeigen und entgegen verschiedener anders lautender Behauptungen, haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Umstrukturierungen zugenommen und sie nehmen weiter zu. Innerhalb von 13 Monaten wurden 1012 Fusionen verzeichnet (das entspricht einer Zunahme von 45% gegenüber den vorangehenden 13 Monaten) sowie 821 Umwandlungen (+120%) und 476 Vermögensübertragungen. Auch von den Spaltungen wird in der Praxis Gebrauch gemacht (68 in 13 Monaten), wenn auch weniger häufig, was in der Natur dieses Instrumentes liegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass gewisse Aspekte der Praxisentwicklung besonderer Aufmerksamkeit und Wachsamkeit bedürfen. Dies gilt insbesondere für die steuerlichen Fragen oder auch für das Problem der Solidarhaftungsdauer für Gesellschaften im Falle von Spaltungen. In den Augen der Kommission wäre es allerdings noch zu früh für eine Gesetzesrevision. Sie hat das EJPD beauftragt, diese Entwicklungen in der Praxis kritisch zu verfolgen.
Mit 7 zu 2 Stimmen beantragt die Kommission, die Motion des Nationalrates (04.3163 Mo. Nationalrat (Thanei). Gerätevergütung) abzulehnen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, das Urheberrechtsgesetz (URG) zu revidieren, um der digitalen Revolution Rechnung zu tragen. Verlangt wird, dass als Schuldner der Vergütung für den Eigengebrauch auch die Hersteller und Importeure von zur Aufnahme von Werken geeigneten Geräten genannt werden. Der Entwurf zur Revision des URG, der bis Ende Januar 2005 in der Vernehmlassung war, trug den Anliegen der Motion Rechnung, doch wurde dieser Teil der Revision stark kritisiert, so dass der Bundesrat beschloss, keine Abgaben auf Aufnahmegeräte einzuführen.
Des Weiteren beantragt die Kommission einstimmig die Annahme einer Änderung des Patentgesetzes sowie die Genehmigung von zwei Übereinkommen zur Änderung des europäischen Patentsystems (05.040). Die Revision betrifft grösstenteils technische und organisatorische Gesichtspunkte des europäischen Patents sowie Verfahrensaspekte. Materiellrechtlich sieht die Revision den Schutz neuer therapeutischer Indikationen aus bekannten chemischen Stoffen oder Stoffgemischen vor, eine Regelung, mit welcher die gegenwärtige Praxis kodifiziert wurde. Ausserdem sollen mit der Vorlage die durch Übersetzungen der Patentschriften bedingten Kosten für europäische Patente um die Hälfte gesenkt werden, indem auf sämtliche Übersetzungserfordernisse eines in einer Amtssprache des Europäischen Patentamtes (Deutsch, Französisch, Englisch) erteilten Patents verzichtet wird.
Die Kommission nahm mit Genugtuung Kenntnis von der weitgehend positiven Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzesentwurf betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung und Verbandsbeschwerderecht (02.436 Pa. Iv. Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts (Hofmann Hans).Um Interpretationsschwierigkeiten zu verhindern, hat sie Art. 55b Abs. 1 USG und Art. 12c Abs.1 NHG so umformuliert, dass Organisationen bzw. Gemeinden und Organisationen, die keine Rechtsmittel ergriffen haben, sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen können, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Die Kommission kommt somit auf den bewährten Begriff der Beschwer zurück, der im geltenden Recht verwendet wird (Art. 55 Abs. 4 USG und Art. 12a Abs. 3 NHG).
Überdies beantragte die Kommission ohne Gegenstimme, die Abkommen mit Lettland und Tschechien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität (05.049) zu genehmigen und den Bundesrat zu deren Ratifikation zu ermächtigen. Schliesslich hat die Kommission ihren Beschluss über die Standesinitiative des Kantons Tessin, die eine Änderung des schriftlichen Auszugs aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister anstrebt (05.300 Kt.Iv. TI. Änderung von Art. 371 StGB (Strafregister)), verschoben; es müssen noch gewisse Fragen abgeklärt werden.
Die Kommission hat am 29. August 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (ZG/FDP) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 30.08.2005 Parlamentsdienste