Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will die Bestimmung über die obligatorische Bedenkfrist vor Aussprechen der Scheidung einer Überprüfung unterziehen. Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (05.034 ) beantragt sie dem Nationalrat, die Kognition des Bundesgerichts im geltenden Recht nicht einzuschränken und am Bundesgerichtsgesetz, wie es im Juni dieses Jahres von der Bundesversammlung verabschiedet wurde, festzuhalten.

Die Kommission beantragt mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative von Nationalrat Erwin Jutzet (04.444 Pa. Iv. Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB), welche die Bestimmungen über die obligatorische Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens flexibilisieren will, Folge zu geben. Artikel 111 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht vor, dass das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren ausspricht, wenn beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Ausserdem nahm die Kommission Kenntnis von einem Bericht des Bundesamtes für Justiz über die Ergebnisse einer Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen. Dieser Bericht wurde in Beantwortung eines Postulats des Nationalrates (00.3681 Po. Anwendung des neuen Scheidungsrechts) erstellt. Die obligatorische Bedenkfrist im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren ist von der Praxis wiederholt kritisiert worden. Der Bundesrat erklärt sich bereit, eingehend zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Artikel 111 ZGB sowie die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich und über die elterliche Gewalt zu revidieren. Die Kommission wird sich in naher Zukunft mit der Frage des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung befassen.

Darüber hinaus beantragt die Kommission ihrem Rat einstimmig, dem Beschluss vom 18. August 2005 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) nicht zu folgen. Gemäss diesem Beschluss soll die Kognition des Bundesgerichts eingeschränkt werden, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft (05.034 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG). Massnahmen zur Verfahrensstraffung). Dieser Beschluss der SGK-N steht im Widerspruch zu den Artikeln 97 und 105 des am 17. Juni 2005 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über das Bundesgericht. Gemäss diesem Gesetz kann nämlich jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung richtet. Die Kommission erinnert daran, dass die Frage des Zugangs zum Bundesgericht und insbesondere die Streitwertgrenzen und die Kognition im Sozialversicherungswesen im Rahmen der Behandlung der Reform der Bundesrechtspflege eingehend im Parlament diskutiert wurde und schliesslich angemessene, von einer starken Mehrheit unterstützte Lösungen gefunden werden konnten.

Einstimmig stimmte die Kommission dem Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu, eine Kommissionsinitiative einzureichen und zu Handen der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Verordnung über die Anzahl Richterstellen am Bundesgericht auszuarbeiten. Die Kommission des Ständerates kann nun mit der Ausarbeitung der Verordnung beginnen.

Des Weiteren beantragt die Kommission einstimmig, das Protokoll Nr. 14 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (05.029 EMRK. Beschwerdeverfahren) zu genehmigen. Das Protokoll Nr. 14 sieht für die Zehntausenden von unzulässigen Beschwerden (mehr als 90 Prozent aller Beschwerden) sowie für die zahlreichen offensichtlich begründeten repetitiven Beschwerden, die den gleichen Gegenstand betreffen, vereinfachte Verfahren vor. Damit soll dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermöglicht werden, die Beschwerdeflut zu bewältigen.

Ohne Gegenstimme beantragt die Kommission schliesslich, das Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) zu genehmigen und den Bundesrat zu dessen Ratifizierung (05.017) zu ermächtigen. Zweck dieses Abkommens ist es, bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der über EUROPOL wirkenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor allem über den Austausch von Informationen, Berichten oder Gutachten zu verstärken. Mit 13 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Kommission jedoch, dass Änderungen in Bezug auf den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und EUROPOL in die Kompetenz des Parlaments fallen. Eine Minderheit beantragt, sich dem Ständerat anzuschliessen und diese Kompetenz dem Bundesrat zu übertragen.

Die Kommission hat am 5. und 6. September 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (AG/SVP) in Lenzburg getagt.

Bern, 08.09.2005    Parlamentsdienste