1. Kollektivanlagengesetz (05.072n)
Die Vorlage des Bundesrates bezweckt den Schweizer Finanzplatz zu stärken, indem die Anlagefondsgesetzgebung an die revidierte Regelung in der EU angepasst und gleichzeitig auf weitere Formen der kollektiven Kapitalanlagen ausgeweitet wird.
Dem geltenden Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 sind nur Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden. Diese Beschränkung stellt einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form der Société d'investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunmöglicht.
Zudem wurde die europäische Regelung für eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an Fondsleitungen Änderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europäischen Regelung vereinbar ist.
Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
- die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union;
- den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen;
- die Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zusätzliche Transparenz, wobei zwischen gewöhnlichen und qualifizierten Anlegern unterschieden wird.
Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den damit verbundenen steuerrechtlichen Änderungen soll der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und moderne Regulierung erhalten.
Die Kommission ist bereits anlässlich ihrer Sitzung im vergangenen Jahr auf die Vorlage eingetreten und hat nun die Detailberatung in Angriff genommen. Sie hat der Vorlage im Grossen und Ganzen zugestimmt. Sie hat jedoch einige Änderungen vorgenommen, um die Interessen des Schweizer Finanzplatzes besser berücksichtigen zu können.
Was den Geltungsbereich der Vorlage betrifft, führte die Kommission eine längere Diskussion über die Bestimmung betreffend die Erfassung der strukturierten Produkte (Art. 5). Der bundesrätliche Entwurf war missverständlich formuliert, so dass teilweise die Auffassung bestand, dass bestimmte strukturierte Produkte dem Gesetz unterstellt würden und somit einer Bewilligungspflicht der Aufsichtsbehörde unterliegen würden. Dies hätte angesichts der grossen Schnelligkeit, mit der diese Produkte auf den Markt gelangen müssen, bedeutet, dass sie in der Schweiz nicht angeboten werden können. Auf Grund der zunehmenden Beliebtheit der strukturierten Produkte sprach sich die Kommission einstimmig dafür aus, sicherzustellen, dass diese Finanzinstrumente vom Geltungsbereich des Gesetzes und somit vom Genehmigungsverfahren ausgenommen werden. Um den Anlegerschutz zu garantieren, legte sie allerdings im Gesetz fest, dass jeder potentiellen Käuferin und jedem potentiellen Käufer strukturierter Produkte kostenlos ein vereinfachter Prospekt anzubieten sei, der u.a. auf die Risiken solcher Instrumente hinweist sowie darauf, dass strukturierte Produkte keine Kollektivanlage sind und damit nicht durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die Bestimmung, wonach die Anteile der Kollektivanlagen auf den Namen (und nicht auf den Inhaber) lauten sollen (Art. 11 Abs. 2). Die Kommission hat mit 15 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Die Mehrheit der Kommission war der Auffassung, dass diese Regelung, welche der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen sollte, den Verwaltern von Kollektivanlagen einen administrativen Mehraufwand und somit, da es auf den ausländischen Märkten keine entsprechende Pflicht gibt, einen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz mit sich brächte. Die Mehrheit der Kommission weist auch darauf hin, dass die geltende Gesetzgebung bereits genügend Handhabe zur Bekämpfung der Geldwäscherei bietet, da sie insbesondere die Depotbanken verpflichtet, die Herkunft der Gelder ihrer Kundinnen und Kunden zu identifizieren.
Mit 17 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen wollte die Kommission überdies dem Bundesrat mehr Handlungsspielraum geben, wo es um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für gewisse Kollektivanlagen geht (Art. 17). Demnach soll der Bundesrat nicht nur für kollektive Kapitalanlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger/innen richten, sondern auch in andern Fällen (zum Beispiel für Standard-Publikumsfonds) ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können.
Das Gesetz sollte zwingend per 1. Januar 2007 in Kraft treten, um Wettbewerbsnachteile des Schweizer Finanzplatzes gegenüber der europäischen Konkurrenz zu vermeiden. Die Kommission hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Beratungen an ihrer nächsten Sitzung vom 30.-31. Januar abzuschliessen, damit das Geschäft in der kommenden Frühlingssession im Nationalrat behandelt werden kann.
2. Bankkundengeheimnis (02.432n, 02.311s, 02.312s, 02.315s, 03.311s, 04.300s, 04.301s)
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates befasste sich erneut mit dem Bankgeheimnis. Am 2. Dezember 2003 hatte der Nationalrat der parlamentarischen Initiative der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (02.432) Folge gegeben. Diese verlangt, dass die Gewährleistung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung verankert wird. Die Kommission hatte zwei Jahre Zeit, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Da die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage in der Frühjahrssession 2006 ausläuft, hat sich die Kommission mit diesem Thema beschäftigt und sich mit 16 zu 7 Stimmen dafür ausgesprochen, die Initiative abzuschreiben.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen diese Ergänzung in der Bundesverfassung nicht mehr nötig ist. Eine Kommissionsminderheit hält es hingegen für unerlässlich, die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten, ind er Verfassung zu verankern. Aus diesem Grund wünscht sie eine Frist von zwei Jahren für die Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage.
Mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission konsequenterweise beschlossen, den vier Standesinitiativen (02.311s, 02.312s, 02.315s, 03.311s), welche die gleiche Verfassungsänderung bezwecken, keine Folge zu geben.
Diese Geschäfte werden im Nationalrat in der kommenden Frühjahrssession beraten.
Die Kommission hat ausserdem mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, den zwei Standesinitiativen (04.300s, 04.301s), die eine Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung verlangen, keine Folge zu geben.
Gleichzeitig hat sie mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Motion eingereicht:
Kommissionsmotion
Der Bundesrat wird gebeten, Anpassungen in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe zugunsten eines besseren Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen, namentlich aus Ländern mit fragwürdiger Justiz und Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen. Dabei sind insbesondere nachvollziehbare Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an Drittstaaten und eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme ausländischer Behörden in der Schweiz vorzusehen. Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist dabei unbedingt festzuhalten.
3. Pa. Iv. Hegetschweiler. Ersatzbeschaffungen von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität (04.450n)
Die Kommission behandelte erneut die parlamentarische Initiative (04.450) von Nationalrat Rolf Hegetschweiler (FDP, ZH) zur Besteuerung bei der Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Sie hatte bereits an ihrer Sitzung vom 9. Mai 2005 beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Die Schwesterkommission des Ständerates gab der Initiative an ihrer Sitzung vom 15. August 2005 allerdings keine Folge. Deshalb muss die WAK-N nun beschliessen, was sie ihrem Rat beantragen wird. Dieser wird dann über das weitere Vorgehen entscheiden (ParlG Art. 109 Abs.3).
Die Initiative verlangt, dass bei Ersatzbeschaffungen die direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden harmonisiert werden (StHG). Insbesondere soll bei der Ersatzbeschaffung für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer die relative Methode zur Anwendung kommen. Bei dieser Methode soll für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt werden. Im heutigen Recht gelten Steuererleichterungen bei einer Ersatzbeschaffung nur für Erwerber einer Ersatzliegenschaft, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums.
Mit 14 gegen 8 Stimmen hat die Kommission an ihrer Position festgehalten und schlägt dem Nationalrat vor, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
4. Pa.Iv. Fehr Hans-Jürg. Erbschaftssteuer für Pflegekosten
Die Kommission hat die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative Fehr Hans-Jürg (05.416) Erbschaftssteuer für Pflegekosten" durchgeführt und mit 16 zu 9 Stimmen beschlossen, ihr keine Folge zu geben.
Die parlamentarische Initiative von NR Hans-Jürg Fehr fordert die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, deren Ertrag hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt wird. Der Anteil des Bundes soll dabei vollumfänglich für die Finanzierung der Langzeitpflege verwendet werden.
Die Mehrheit begründete ihren Entscheid, der Initiative keine Folge zu geben, in erster Linie damit, dass die Kompetenz der Kantone, eine Erbschaftssteuer zu erheben, nicht angetastet werden soll. Sie lehnt die Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer ab, da sie insbesondere im Bereich der KMU Nachfolgeregelungen erschwere und im Übrigen aus Gründen des internationalen Steuerwettbewerbs für den Standort Schweiz ungünstig sei. Sie spricht sich zudem grundsätzlich gegen eine Zweckbindung der Steuereinnahmen, wie sie in der parlamentarischen Initiative vorgesehen ist, aus.
Eine Minderheit von neun Parlamentariern beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie hält die Erbschaftssteuer, welche weder Konsum noch Arbeit belastet, für eine ideale Finanzierungsquelle für die stetig steigenden Pflegekosten.
Die Kommission hat am 9. und 10. Januar unter dem Vorsitz von Caspar Baader (SVP/BL) und zeitweise in Anwesenheit von Bundesrat Merz in Bern getagt.
Bern, 10.01.2006 Parlamentsdienste