Die UREK des Ständerats hat die tragenden Elemente für die Förderung erneuerbarer Energien diskutiert und Grundsätze beschlossen. Sie hält an zwei Differenzen zum Nationalrat im Natur- und Heimatschutzgesetz fest.

04.083 n Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Elektrizitätsgesetz (EleG). Änderung

Die Energiekommission des Ständerats hat Grundsatzentscheide über die tragenden Elemente einer Förderung erneuerbarer Energien gemäss Artikel 7a ff Energiegesetz gefällt und von der Verwaltung entsprechende Vorschläge über die Ziele und Massnahmen verlangt.

Sie hat sich positiv zur Lösung des Nationalrats „die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen" geäussert. Hingegen bevorzugt die Energiekommission beim Energieimport die Lösung des Bundesrates, diesen „angemessen zu berücksichtigen" statt „bis zu einem Anteil von 10% diesem Ziel anzurechnen".

Auch mit der Priorisierung der Wasserkraft in Absatz 2 von Artikel 7a ist sie einverstanden. Diese soll auch in Zukunft mindestens einen Anteil an der gesamten Stromproduktion halten, wie er im Jahre 2000 bestanden hatte. Damit soll gleichzeitig eine Produktivitätssteigerung einheimischer Wasserkraft ermöglicht werden. Ausbau und Effizienzsteigerung der bestehenden Wasserkraftwerke sind ihr ein wichtiges Anliegen.

Die Energiekommission lehnt die Möglichkeit ab, eine der Förderung vorausgehende Freiwilligkeit einzuführen, quasi als Beweis der Energieindustrie, dass diese in der Lage ist, erneuerbare Energien auszubauen. Sie bevorzugt hier die Lösung des Bundesrats.

Bei der Förderung der erneuerbaren Energien stehen für die Energiekommission die Netzeinspeiseentgelte im Vordergrund. Gegebenenfalls kann der Bundesrat eine Quoten- und eine Zertifizierungsregelung einführen. Vom Ausschreibemodell hat sie Abstand genommen. Sie hat die Verwaltung mit der Berechnung verschiedener Variantenmodelle beauftragt, bevor sie sich über die Plafonierung der Kosten aussprechen wird.

Schliesslich strebt die Energiekommission eine Neugliederung der Artikel zur Förderung der erneuerbaren Energien an. Sie hat die Verwaltung beauftragt, alle erneuerbaren Energien im neuen Artikel 7c Energiegesetz zu regeln und die bestehenden erneuerbaren Energien (Wasserkraftwerke) im geltenden Artikel 7 Energiegesetz. Die Beratungen zu den erneuerbaren Energien werden am 14. Februar 2006 fortgesetzt.

05.027 s Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Teilrevision. Differenzen

Die Umweltkommission hat die Differenzen aus der Nationalratsdebatte beraten. Sie lehnt den Beschluss des Nationalrats in Artikel 23e Pärke von nationaler Bedeutung „unter demokratischer Mitsprache der Bevölkerung" einzuführen, ab. Der Nationalrat hatte diese Ergänzung erläuterungs- und diskussionslos angenommen. Die Umweltkommission sah sich nicht in der Lage, den Sinn dieser Bestimmung nachzuvollziehen.

Sie stimmt dem Nationalrat bei Artikel 23i zu, welcher die Kantone verpflichtet, „regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung zu unterstützen", hält jedoch bei Artikel 23jbis an ihrer unverbindlichen Kann-Formulierung für die Gewährung von Finanzhilfen an die Kantone fest.

Die Kommission tagte unter dem Vorsitz von Ständerat Carlo Schmid-Sutter (C, AI) in Bern.

Bern, 13.01.2006