Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates ist einstimmig auf den Entwurf zum Seilbahngesetz (04.085) eingetreten und hat die Detailberatung durchgeführt. Das neu geschaffene Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung basiert auf Artikel 87 der Bundesverfassung und erklärt die Seilbahnen ausdrücklich zur Bundessache. Diese umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ermöglicht es, Verfahren und Zuständigkeiten für den gesamten Seilbahnbereich zu vereinheitlichen. In technischer Hinsicht wird gleichzeitig eine Harmonisierung mit der EG-Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr sichergestellt.
Die Kommission folgte weitgehend dem Ständerat. Sie verankerte darüber hinaus eine explizite Pflicht zur Anhörung der Kantone bei der Ausarbeitung von technischen Normen sowie beim Erlass der Verordnung. Die Abhängigkeit der Betriebsbewilligung von der Konzessionsdauer wurde gegenüber dem Ständerat weiter konkretisiert; so wird im Gesetz festgehalten, dass bei einer Verlängerung der Konzession auch grundsätzlich die Betriebsbewilligung verlängert wird, wenn der Gesuchsteller seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Ein Antrag betreffend die Übertragung der sicherheitsrelevanten Aufgaben von den Behörden auf akkreditierte Stellen scheiterte knapp. Die Kommission sprach sich weiter mit 15 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen einen Artikel zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Seilbahnen durch den Bund aus; auch weitergehende Umweltschutzbestimmung und arbeitsrechtliche Vorschriften fanden keine Aufnahme. Das Gesetz wurde einstimmig zuhanden des Nationalrates verabschiedet.
Bei der Behandlung der Differenzen im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; 02.093) hat sich die nationalrätliche Kommission in sieben Punkten dem Ständerat angeschlossen: So hat sie u.a. wie der Ständerat festgelegt, dass der Bund mindestens die Hälfte des Auslandangebots der SRG abgelten soll (Art. 31). Einig ist sich die KVF-N zudem mit dem Ständerat, dass die Technologieförderung nicht im Gesetz, sondern vom Bundesrat geregelt werden soll (Art. 67a) und dass für die Publikumsforschung ein Stiftungsmodell vorzusehen ist, welches gewisse Bereiche auch in Tochtergesellschaften auslagern kann (Art. 85a-85d). Zur Frage der Aufsicht über Werbung und Sponsoring hat sie sich ebenfalls dem Ständerat angeschlossen, welcher die Aufsicht beim BAKOM belassen will und für die UBI (Unabhängige Beschwerdeinstanz) nur die Aufsicht über den redaktionellen Teil der Sendungen vorsieht (Art 86-105). Die KVF-N hat sich hier allerdings nur knapp, mit 12 zu 10 Stimmen dem Ständerat angeschlossen.
Festhalten will die KVF-N im Gegensatz zum Ständerat an besonderen Vorschriften für die Kabelverbreitung übriger (kommerzieller) Programme (Art. 69a) und an einer auf Radios beschränkten Unterstützung für die drahtlos-terrestrische Verbreitung in Berggebieten (Art. 67). Ebenfalls festgehalten hat sie an einer Beschränkung der Anzahl Konzessionen pro Unternehmen, nämlich maximal je zwei Radio- und Fernsehkonzessionen (Art. 54). Mit grossem Mehr (19 zu 4 Stimmen) hat die Kommission zudem an festen Prozentsätzen beim Gebührensplitting festgehalten: fix 4 Prozent der Radioempfangsgebühren für private Radios und ebenfalls fix 4 Prozent der Fernsehempfangsgebühren für private Fernsehsender (Art. 50). Der Ständerat will hier eine flexible Lösung von je drei bis fünf Prozent. Offen geblieben ist einzig die Frage des Rechtsweges. Der bisherige RTVG-Entwurf sieht für Beschwerden gegen die Erteilung bzw. Verweigerung von bedeutenden Konzessionen den direkten Zugang zum Bundesgericht vor, während die in der Zwischenzeit vom Parlament verabschiedete Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) grundsätzlich den zweistufigen Beschwerdeweg ans Bundesgericht vorsieht, über das neue Bundesverwaltungsgericht als erster Instanz. Die Kommission wird den daraus resultierenden Anpassungsbedarf an ihrer nächsten Sitzung vom 13./14. Februar 2006 klären. Es ist vorgesehen, die RTVG-Differenzbereinigung im Nationalrat in der Frühlingssession 2006 zu behandeln.
Ferner hat die Kommission eine Motion des Ständerates (Stadler) behandelt, Mo. 05.3321 Luftfahrtgesetz. Totalrevision, welche den Bundesrat beauftragt, möglichst rasch eine Totalrevision des Luftfahrtsgesetzes an die Hand zu nehmen. Die KVF unterstützt die Notwendigkeit einer raschen und umfassenden Revision des Luftfahrtrechtes. Sie möchte indessen dem Bundesrat die Möglichkeit offen lassen, statt einer Totalrevision eine Teilrevision in Etappen vorzusehen. Die Kommission hat deshalb den Wortlaut der Motion Stadler entsprechend abgeändert und beantragt ihrem Rat, einer umfassendenRevision des Luftfahrtgesetzes zuzustimmen.
Die zweitägige Sitzung fand in Bern unter dem Präsidium von Nationalrat Franz Brun (CVP/LU) und in teilweisem Beisein von Bundespräsident Moritz Leuenberger statt.
Bern, 17.01.2006 Parlamentsdienste