Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat die Beratung der Unternehmenssteuerreform fortgesetzt. Sie hat dabei beschlossen, die Bereiche indirekte Teilliquidation und Transponierung aus der Vorlage zu lösen, damit der Ständerat diese bereits in der Frühlingssession beraten kann. Weiter hat sie Beschlüsse zu den Themen Quasi-Wertschriftenhandel, Kapitaleinlageprinzip und wirtschaftliche Doppelbelastung gefällt.  Die Kommission hat im Übrigen die Vorlage über die Biersteuer angenommen. Die Mehrheit beantragt jedoch, den Steuersatz leicht zu senken, um ihn den Steuersätzen in den Nachbarländern anzunähern. Einer Motion von NR Galladé über die Lehrlingsausbildung als Vergabekriterium im öffentlichen Beschaffungswesen wurde im Grundsatz zugestimmt.

1. Unternehmenssteuerreformgesetz II (05.058)

1.A. Abspaltung der Regelungen über die indirekten Teilliquidation und die Transponierung

Die Vorlage des Bundesrates zum Unternehmenssteuerreformgesetz II sieht für besondere Fälle der Vermögensertragsbesteuerung namentlich für die indirekte Teilliquidation und die Transponierung Präzisierungen vor. Es handelt sich dabei um so genannte Systemwechselfälle, bei denen Beteiligungsrechte vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen verkauft werden, was dazu führt, dass die Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Gewinnen ohne anderweitige Regelung untergeht.

In seinem Entscheid vom 11. Juni 2005 (2A.331/2003) hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich der indirekten Teilliquidation wesentlich ausgeweitet. Nach diesem Entscheid sind auch Anteilsverkäufe vom Privat- ins Geschäftsvermögen Dritter als Teilliquidation zu qualifizieren, wenn der Käufer den Kaufpreis durch laufende Ausschüttung der Gewinne, welche nach dem Verkauf erzielt werden, finanziert. Die neue Rechtssprechung hat in der Wirtschaft für Unsicherheit gesorgt und in der Folge wurden zahlreiche Unternehmensnachfolgen blockiert. Die Kommission hat erkannt, dass deshalb in diesem Bereich dringender Regelungsbedarf besteht. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass die Beratung des gesamten Unternehmenssteuerreformgesetzes aufgrund des grossen Umfangs und der hohen Komplexität einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Sie hat deshalb mit 11 zu 0 Stimmen und einer Enthaltung beschlossen, das Unternehmenssteuerreformgesetz so zu teilen, dass die Regelung der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass beraten werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die dringend notwendigen neuen Bestimmungen in diesem Bereich möglichst rasch verabschiedet werden können.

In der WAK-S wurden für die indirekte Teilliquidation grundsätzlich zwei Varianten diskutiert. Die in der Kommission obsiegende Variante sieht eine Besteuerung bei tatsächlicher Ausschüttung von nicht betriebsnotwendigen Mitteln innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf vor. Mit der zweiten Variante sollten die nicht betriebsnotwendigen Mittel zum Zeitpunkt des Verkaufs besteuert werden.

Die Kommission hat sich mit 8 zu 4 Stimmen für die erste Variante entschieden und schlägt konkret vor, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft dann als indirekte Teilliquidation zu besteuern ist, wenn innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter aktiver Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war.

Die Kommission bevorzugte diese Lösung, da die Besteuerung damit nur im Falle einer tatsächlichen Ausschüttung von nicht betriebsnotwendigen Mitteln eintritt. Die Minderheit sprach sich demgegenüber für die zweite Variante aus, welche im Moment des Verkaufs eine Besteuerung der nicht betriebsnotwendigen, ausschüttungsfähigen flüssigen Mittel und der jederzeit realisierbaren Aktiven vorsieht. Sie war der Meinung, dass durch die von der Mehrheit bevorzugten Variante die Besteuerung des Verkäufers zu stark vom Verhalten des Käufers abhängt und durch die Fünfjahresklausel finanzstarke Käufer bevorzugt würden.

Für die Regelung der Transponierung (Verkauf an sich selbst) hat sich die Kommission weitgehend am Vorschlag des Bundesrates orientiert. Demnach wird der Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen als Transponierung besteuert, wenn der Veräusserer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent an der Käuferfirma beteiligt ist. Die Kommission präzisiert, dass die Besteuerung erst ab einem Verkauf von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eintritt.

1.B. Beschlüsse im Bereich des Quasiwertschriftenhandels, Kapitaleinlageprinzip und wirtschaftliche Doppelbelastung

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat in Bezug auf den Quasi-Wertschriftenhandel einen Grundsatzentscheid getroffen.

Gemäss geltender Bundesgerichtspraxis wird der Quasi-Wertschriftenhandel insofern auch im Bereich des Privatvermögens besteuert, als dieser den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung sprengt und damit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Reform sollte diese Praxis durch zwei Alternativkriterien ersetzt und vereinfacht werden. Diese Kriterien stellten auf zwei bisher zentrale Merkmale des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels ab: die Fremdfinanzierung (Inkaufnahme grosser Risiken) und die Bedeutung sowie die relative Häufigkeit der Transaktionen (die den Rahmen der blossen Verwaltung von Privatvermögen sprengen).

Die Kommission wich in einem Punkt von der Version des Bundesrates ab und beantragt, den Entwurf wie folgt zu ändern:

„Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Geschäftsvermögen ergeben, das in funktionalem Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht, stellen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar." (Art. 18 Abs. 2bis (neu) DBG und Art. 8 Abs. 2bis (neu) StHG). Somit beschloss die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen nicht steuerbar sind. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass mit dieser Änderung die rechtlichen Grundlagen für die meisten Steuerpflichtigen verständlicher werden. Eine Kommissionsminderheit beantragt, sich einer leicht abgeänderten Version des Bundesrates anzuschliessen.

Des Weiteren sprach sich die WAK für die Einführung des in der Reform vorgesehenen Kapitaleinlageprinzips aus. Das bisher geltende Steuersystem des Bundes und der meisten Kantone beruht im Bereich des Privatvermögens auf dem Nennwertprinzip. Gemäss diesem Prinzip ist nur die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, d.h. von Nennwert-Kapital, ohne Steuerfolgen möglich. Die Rückzahlung oder Ausschüttung von Reserven und Gewinnen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft stellt dagegen beim Anteilsinhaber einen steuerbaren Tatbestand dar: Ertrag aus beweglichen Vermögen. Neu soll das unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt werden. Damit kann es bei der Rückzahlung steuerfrei den in- und ausländischen Aktionären zufliessen. Solche Rückflüsse von unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte einbezahltem Agio sind also nach der vorgesehenen Regelung wie eine Rückzahlung des Nennwert-Kapitals zu behandeln, sofern die Nutzungsberechtigten nach den Regeln des Nennwertprinzips veranlagt werden.

Darüber hinaus behandelte die Kommission einen weiteren zentralen Punkt der Reform, die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Unter wirtschaftlicher Doppelbelastung von Körperschaften und ihren Anteilsinhabern versteht man, dass die Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bei der Auszahlung einer Dividende doppelt besteuert werden, nämlich auf der Ebene der Körperschaften (Gewinnsteuer) und auf jener der Anteilsinhaber (Einkommenssteuer).

Nach der Vorlage des Bundesrates soll zunächst die wirtschaftliche Doppelbelastung auf Dividenden des Privatvermögens gemildert werden. Die Kommission folgte in dieser Sache dem Vorschlag des Bundesrates. Die Diskussion zeigte allerdings, dass einige Fragen genauer geklärt werden müssen. Die Verwaltung wurde mit der Abklärung dieser Fragen beauftragt.

Familienbesteuerung

Bundesrat Merz hat sich auf Wunsch der Kommission bereit erklärt, an der nächsten Sitzung der WAK-S vom 13. Februar die Kommission über den Stand der Arbeiten an der Vorlage über die Sofortmassnahmen im Bereich der Familienbesteuerung (Beseitigung der Heiratsstrafe) zu informieren. Die Kommission hat erneut betont, dass sie es für wichtig erachte, dass die Beratungen in den Räten über die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung möglichst zeitgleich durchgeführt und abgeschlossen werden können.

2. Bundesgesetz über die Biersteuer (05.071)

Die Vorlage des Bundesrates hat zum Ziel, den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Mängel des bisherigen Systems zu beheben. Die in der alten Bundesverfassung vorgesehene Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereinen mit einer Jahresproduktion von weniger als 55'000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuermengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1'000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt.

Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts.

Der bundesrätliche Entwurf ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Einnahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliesen in die allgemeine Bundeskasse.

Die Kommission trat ohne Gegenstimme auf die Vorlage des Bundesrates ein. Sie ist der Ansicht, dass es sich beim Entwurf um ein modernes Besteuerungssystem handelt, das Wettbewerbsverzerrungen verhindert und jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand vermeidet. Die Kommission begrüsste auch die rein steuerrechtliche Dimension des Entwurfs. Sie ist der Auffassung, dass Massnahmen gegen Alkoholismus, insbesondere gegen Alkoholismus bei Jugendlichen, zwar sehr wichtig sind, die Bekämpfung dieser Sucht aber nicht über die Biersteuer, sondern im Rahmen des vom Bundesrat vorgesehenen Präventionsprogramms erfolgen sollte.

In der Detailberatung sprach sich die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen für die Senkung der für die verschiedenen Bierarten vorgesehenen Steuersätze aus (Art. 11 des Entwurfs). Gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit soll der Steuersatz für die Hauptkategorie, d.h. für Normal- und Spezialbier, von 25.32 Franken je Hektoliter auf 20 Franken herabgesetzt werden. Mit dieser Massnahme will die Kommissionsmehrheit den Schweizer Steuersatz jenem der Nachbarländer annähern. So ist die Besteuerung mit der Senkung des Steuersatzes etwa gleich hoch wie in Frankreich und die Differenz zu Deutschland (deutscher Steuersatz: 9.44 Euro) kann um gegen die Hälfte verringert werden. Durch den Antrag der Kommissionsmehrheit entstehen Steuerausfälle von rund 20 Millionen Franken pro Jahr.

3. Motion Galladé. Lehrlingsausbildung als Vergabekriterium für öffentliche Aufträge.

Die WAK-S unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Motion Galladé (04.3061) welche fordert, dass das Lehrlingswesen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vermehrt berücksichtigt wird. Sie möchte damit insbesondere KMU, welche Lehrlinge ausbilden, für diese wichtige Leistung honorieren. Die Kommission hat sich jedoch dagegen ausgesprochen, dass die Lehrlingsausbildung als zwingendes Kriterium für das Beschaffungswesen festgeschrieben wird. Sie beantragt deshalb ihrem Rat die Motion in veränderter Form anzunehmen. Die neue Version des Textes lautet:

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Betriebe, welche Lehrstellen und andere Ausbildungsplätze anbieten, vermehrt in Rechnung zu tragen, indem die Lehrlingsausbildung im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen berücksichtigt wird.

Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise im Beisein von Bundesrat Hans Rudolf Merz vom 16. bis 18. Januar in Bern getagt.

Bern, 18.01.2006    Parlamentsdienste