Bundesgesetz über die Biersteuer (05.071)
Die Vorlage des Bundesrates hat zum Ziel, den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Mängel des bisherigen Systems zu beheben. Die in der alten Bundesverfassung vorgesehene Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereinen mit einer Jahresproduktion von weniger als 55'000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuermengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1'000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt.
Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts.
Der bundesrätliche Entwurf ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Einnahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.
Die Kommission ist mit 18 zu 6 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Die Gegner der Vorlage begründeten ihr Nichteintreten damit, dass diese Verbrauchsteuer aufzuheben und das Bier dem Wein gleich zu stellen sei. Die Mehrheit der Kommission weist darauf hin, dass mit der Vorlage des Bundesrates ein Verfassungsauftrag erfüllt wird und dass es sich dabei um ein modernes Besteuerungssystem handelt, das Wettbewerbsverzerrungen verhindert und jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand vermeidet. Angesichts der Einnahmen, welche diese Steuer einbringen wird, sprechen in den Augen der Mehrheit schlussendlich auch finanzielle Überlegungen für das Eintreten auf diese Vorlage.
Nach diesem Eintretensentscheid lehnte die Kommission mit 18 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen einen Antrag ab, wonach die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen sei mit dem Auftrag, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Besteuerung aller alkoholischen Getränke sowie Präventionsmassnahmen insbesondere im Bereich des Jugendschutzes vorsieht. Gemäss den Verfechtern dieses Antrags ist die rein steuerliche Ausrichtung der bundesrätlichen Vorlage nicht vertretbar, wenn man sich die Probleme vor Augen hält, welche der Alkoholkonsum für die Volksgesundheit mit sich bringt. Für die Kommissionsmehrheit darf die Alkoholbekämpfung nicht über steuerliche Massnahmen erfolgen, sondern im Rahmen des vom Bundesrat angekündigten Programms zur Alkoholprävention.
In der Detailberatung hatte die Kommission mehrere Anträge betreffend die verschiedenen Steuersätze (Art. 11) zu prüfen. Die einen beantragten eine erhebliche Erhöhung des Steuersatzes (51 Rappen auf eine 3dl-Flasche Normalbier), andere dagegen verlangten Senkungen der Steuer, die Mindereinnahmen bis zu 44 Millionen Franken zur Folge gehabt hätten. Die Kommission entschied sich letztlich wie der Ständerat mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Vorlage des Bundesrates zu folgen, dies entgegen einem Antrag, die Steuersätze in einem Ausmass zu senken, die einen Einnahmenverlust von 16 Millionen Franken nach sich gezogen hätte. Die Mehrheit der Kommission hielt den Befürwortern massiver Steuererhöhungen entgegen, dass diese wahrscheinlich nur die problemlosen Konsumenten bestrafen, aber keine Auswirkungen auf die anvisierten Konsumenten haben würden. Was die zur Branchenunterstützung beantragten niedrigeren Sätze betrifft, war die Mehrheit der Ansicht, dass auch diese nicht die erwünschten Wirkungen hätten.
Die Kommission lehnte im Weitern mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag ab, wonach dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen sei, den Steuersatz zur Verbesserung des Gesundheits- und Jugendschutzes entsprechend zu erhöhen.
Die Kommission beantragt schliesslich nur zwei Änderungen am Gesetzesentwurf. Die erste, mit 12 zu 11 Stimmen angenommene Änderung betrifft Artikel 1 (Grundsatz); hier soll festgehalten werden, dass der Bund den Erfordernissen des Jugendschutzes Rechnung trägt. Die zweite Änderung betrifft Art. 44 Abs. 5 (Übergangsbestimmungen); hier soll die Bestimmung gestrichen werden, wonach der Bundesrat bei Inkrafttreten des Gesetzes unter gewissen Umständen die Steuersätze erhöhen kann.
In der Gesamtabstimmung sprach die Kommission sich mit 18 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen für das Gesetz aus. Das Geschäft wird in der kommenden Sommersession im Nationalrat behandelt werden.
Die Kommission hat am 2. Mai 2006 unter dem Vorsitz von Caspar Baader (SVP/BL) in Bern getagt.
Bern, 02.05.2006 Parlamentsdienste